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JugkeicH Amtliches ^rgarr für Sterbt- unö Lcmök^eis Karrcru.

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10 Pig.

Die Zipalt. Seile SO Ps,

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Nr. 295.

Mittwoch den 18, Dezember

1889

Amtliches.

Bekanntmachung.

Am 1. Oktober 1889 sind im Reichspostgebiet neue Postw erth- z eichen eingeführt. Die neuen Marken unterscheiden sich von den jetzt gültigen im Wesentlichen dadurch, daß der ihnen aufgedruckte Reichs­adler und die Reichskrone der durch den Allerhöchsten Er­laß vom 6. Dezember 1888 festgcstellten Form entsprechend abgcändert worden sind.

Was die Farbe der neuen Werthzeichen betrifft, so werden die Marken zu 3 Pf. in braun, zu 5 Pf. in grün , zu 25 Pf. in orange und zu 50 Pf. in rothbraun hergestellt, während bei den Marken zu 10 Pf. und 20 Pf., wie bisher, die rothe bz. blaue Farbe zur Verwendung kommen wird.

Durch die Einführung der neuen Werthzeichen wird auch eine Neu­ausgabe der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder, sowie der ge­stempelten Formulare zu Postkarten, Postanweisungen u. s. w. bedingt. Entsprechend der veränderten Farbe der neuen Marken zu 3 Pf. und 5 Pf., erhalten die Streifbänder einen Aufdruck in brauner, die Postkarten für den inneren Verkehr einen Aufdruck in grüner Farbe. Außerdem kommt bei dem Aufdruck der bezeichneten Postkarten die deutsche anstatt der lateinischen Schrift in Anwendung.

Mit der Ausgabe der neuen Werthzeichen bz. einer Gattung derselben an das Publikum dürfen die Verkehrsanstalten erst dann beginnen, wenn die vorhandenen Bestände an alten Werthzeichen derselben Gattung verkauft sein werden. Die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem ab die jetzigen Freimarken rc. ihre Gültigkeit verlieren, wird später erfolgen.

Berlin W., 1. November 1889.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/,igen Staatsanleihe von 1880.

Die Zinsschcinc Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1890 bis 31. Dezember 1899 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. De­zember d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien- straß^ 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. ° Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- papiere sich mit den Inhabern der Z insscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf cs zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsschcinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 17. Oktober 1889.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 1973. gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.

Cassel den 25. Oktober 1889.

Königliche Regierung.

K. 2025. Rothe.

In neuerer Zeit werden mehrfach Klagen darüber laut, daß auf öffentliche Wege Unrath, Glas- und Porzellanscherben, Blech, Draht und Eisenabfälle hingeworfen werden, wodurch Menschen und Pferde unberechen­baren Verletzungen ausgesetzt sind.

Indem ich darauf aufmerksam mache, daß nach §. 366 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird

wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Hcrabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung ausstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann;

wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser­straßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;

wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlich­keit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt,

ersuche ich alle Betheiligten dringend, dem Mißstande, unter welchem nament­lich auch die Truppen der hiesigen Garnison und deren Pferdematerial zu leiden haben, ferneren Vorschub nicht zu leisten, den Wegen vielmehr nur festes, leicht einzubettendes und dem Verkehr weder Hinderniß noch Gefahr bietendes Material zuzuführen.

Die Gendarmerie des Kreises und die Feldschützen werden angewiesen, ein wachsames Auge darauf zu haben, daß diesen Verboten nicht entgegen- gehandelt wird und unnachsichtlich alle Zuwiderhandlungen behufs Bestrafung zur Anzeige zu bringen.

Hanau am 22. November 1889.

Der Königliche Landrath

v. Oertzen.

BânntmLchrmgeK Königl. Landrathsamts.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des §. 142 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§. 5 u. ff. der Allerhöchsten Ver­ordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses sür den Landkreis Hanau verordnet wie folgt:

8- 1- Jeder Radfahrer hat sich bei dem Landraths- Amte anzumclden; dieses bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf Zeiner schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Velocipcd mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen sein, derart, daß die Nummer nach beiden Seiten sichtbar ist.

Drei- oder mehrrädrige Velocipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.

Die im §. 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe