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Nr. 286.

Samstag den 7. Dezember

1889

Amtliches.

Polizei-Verordnttttg, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versamm­lungsräumen.

(Fortsetzung und Schluß.)

B. Lircus-Äulagen.

8- 80. Für bestehende Circus-Anlagen gelten folgende Mindest­forderungen :

1. Der Zuschauerraum muß von den Stallungen, Lager- und Magazin-Räumen, sowie von den Räumen für Garderobe, Requisiten und Dekorationen feuer- und rauchsicher abgeschlossen sein.

2. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von 45 cm und als der kleinste zulässige Abstand der Sitzreihen das Maß von 70 cm gelten; im übrigen müssen in Bezug auf die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, auf die Lage und Breite der Zwischengänge, Treppen und Thüren innerhalb des Zuschauerraumes, sowie auf die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge die Vorschriften der §§. 51, 52 und 53 erfüllt werden. Nur für den Fall, daß letzteres ohne erhebliche Aenderung der baulichen Substanz nicht durchführbar ist, kann ausnahms­weise bei einzelnen Forderungen eine Ermäßigung eintreten.

3. Auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen der Thüren und die Anbringung der Thürverschlüsse finden die Bestimmungen der §§. 16 u. 17 Anwendung.

4. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Nothbeleuchtung sind die Vorschriften der §§. 55 und 56, für Heizung, Wasserversorgung, Feuerlösch-Eimichtungen und für den Betrieb die Bestimmungen der §§. 57 und 58 maßgebend.

6. Oeffcutliche Versammlungsräume.

§ 81. Für bestehende Versammlungsräume gelten folgende Mindest­forderungen :

1. In Versammlungsräumen mit festen Sitzreihen darf die Breite eines Sitzes nicht weniger als 45 cm und der Ab stand der Sitzreihen nicht weniger als 70 cm betragen. Im übrigen müssen die Vorschriften des §. 67 erfüllt werden.

.2 . Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen sind in Bezug auf die Berechnung der Personenanzahl die im §. 68 gegebenen Bestimmungen maßgebend.

3. In Bezug auf die Anzahl, die Breite und das Aufschlagen der Thüren, sowie auf die Thürverschlüsse und die Bezeichnung der Ausgänge müssen die Vorschriften des §. 69 erfüllt werden.

Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen in Bezug auf das Aufschlagen der Thüren und die Bezeichnung der Aus­gänge abgesehen werden.

. 4. Die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge darf rn keinem Falle geringer sein, als die Berechnung nach dem Verhältniß von 1 m für 250 Personen ergibt. Die Breite von Durchfahrten muß min­destens dem Verhältniß von 1 m für 300 Personen entsprechen.

o. Bei Versammlungsräumen, welche eine ständige mit verbrennlichen Kulissen, Soffiten, Hinterhängen oder Versatzstücken ausgestattete Bühne > ^M Men in Bezug auf die Breite der Gänge und Thüren innerhalb des iLaalparketts und auf Galerien, sowie auf die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge in der Regel die für den Neubau kleiner Theater gegebenen Vorschriften zur Durchführung gelangen. Ausnahmsweise können in einzelnen Fällen Ermäßigungen zugelassen werden, deren äußerste Grenze durch folgende Verhältnißzahlen bestimmt wird:

für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, sowie für die Bttitc der Ausgangsthüren daselbst durch das Verhältniß von 1 m für 100 Personen,

. , t^)^e der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge durch das Verhältniß von 1 m für 150 Personen,

für die Breite von Durchfahrten durch das Verhältniß von I m ^. für 200 Personen, 7 p

und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe im Sinne der Bestim­mungen des 8- 70 m Verbindung steht, durch das Verhältniß von 1 m für 250 Personen.

6. Für Versammlungsräume, welche nur ein Podium mit der im §. 74 beschriebenen Ausstattung besitzen, gelten folgende Verhältnißzahlen als die äußerst zulässigen:

für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, sowie für die Breite der Ausgangsthüren daselbst das Verhältniß von 1 m für 120 Personen,

für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge das Verhältniß von 1 m für 200 Personen,

sür die Breite von Durchfahrten das Verhältniß von 1 m für 250 Personen,

und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe im Sinne der Bestim­mungen des 8. 70 in Verbindung steht, das Verhältniß von 1 m für 300 Personen.

7. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Nothbeleuchtung sind die Vorschriften des §. 75 maßgebend.

§ 82. Für bestehende Theater, Circus-Anlagen und öffentliche Ver­sammlungsräume hat die Polizeibehörde die höchste in einer derartigen An­lage künftig zulässige Personenzahl vorstehenden Bestimmungen entsprechend nach den vorhandenen Breitenabmessungen festzustellen.

Bei Umbauten treten in der Regel die im Abschnitt I für Neubauten gegebenen Bestimmungen in Kraft. Ist die Erfüllung dieser Anforderungen ohne erhebliche Aenderung der baulichen Substanz nicht möglich, so können ausnahmsweise die im Abschnitt II festgesetzten Bestimmungen zu Grunde gelegt werden; auch kann bei Umbauten von den Vorschriften, welche die Entfernung der die Haupteingänge enthaltenden Front von der gegenüber­liegenden Straßenbegrenzung regeln, sowie von der Forderung, daß das Gebäude mit einer zweiten öffentlichen Straße in Verbindung stehen muß, Abstand genommen werden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§. 83. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 30. November d. I. unter gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen in Kraft.

§ 84. Die zur Genehmigung von Neubauten einzureichenden Zeich­nungen müssen abgesehen von den Angaben, welche die örtlichen Bauord­nungen vorschreiben, die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, die Fmznngs- und Lüftungs-Einrichtungen und die Vorkehrungen zur Beleuchtung und Wasserzuführung durch Eintragung der in das Gebäude führenden Haupt­leitung nebst Absperrvorrichtungen sowie der Beleuchtungskörper und der Wasserentnahmestellen anschaulich machen.

Diesen Zeichnungen, welche in der Regel im Maßstab 1:100 dar- gestellt sein und alle wesentlichen Maße eingeschrieben zeigen müssen, ist eine Berechnung der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der Gänge, Thüren, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben.

§ 85. Die Besitzer von bestehenden Theatern, Circus-Anlagen und öffentlichen Versammlungsräumen sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen ge­hörigen Gebäude den Anforderungen der §§. 79, 80 und 81 innerhalb der Frist eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu entsprechen. a

Eine Verlängerung dieser Frist bis auf den Zeitraum von 18 Mo­naten und, soweit es sich um dse Herstellung elektrischer Beleuchtung handelt, von zwei Jahren ist im Wege des Dispenses zulässig.

Zum Zweck der Prüfung, ob den Anforderungen der §§. 79, 80 und 81 genügt ist, haben die Besitzer spätestens 3 Monate nach dem In­krafttreten^ dieser Verordnung der Polizeibehörde revisionsfähige Zeichnungen der betreffenden Anlagen und zwar einen Lageplau, sowie Grundrisse und Querschnitte im Maßstab 1:100 in je 2 Ausfertigungen einzureichen.

3n den Grundriffen müssen die in §. 84 aufgeführten Einzelheiten uach genauer Ausmessung mit eingeschriebenen Maßen angegeben werden.

Diesen Zeichnungen ist eine Berechnung der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der Gänge, Thüren, Korridoren, Treppen, Fluren, Ausgänge und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben.

§ 86. Für die Ertheilnng der in den §§. 40 und 85 zugelassenen Dispense ist der Bezirksausschuß zuständig.

Sonstige Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen nur, soweit sie im Vorstehenden ausdrücklich vorgesehen sind, von der Polizeibehörde gestattet werden.