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Die SjpaltigeZeile

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Nr. 284.

Donnerstag den 5 Dezember

1889

Amtliches.

Polizci-Berordnttng, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versamm­lungsräumen.

(Fortsetzung.)

§ . 75. Zur Beleuchtung von Versammlungsräumen ist außer elektrischem und Gaslicht die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zulässig.

Die Verwendung von Mineralölen ist nur mit besonderer Erlaubniß gestattet.

Wird Gasbeleuchtung gewählt, so müssen dabei die im §. 41 gege­benen Vorschriften sinngemäß beobachtet werden.

Eine ausreichende Nothbeleuchtung ist nach näherer Angabe der Poli­zeibehörde einzurichten.

§ . 76. Bei Anlage von Centralheizungen sind die im §. 27 gege­benen Vorschriften zu befolgen.

§ . 77. Bestimmungen in Bezug auf Wasserversorgung, Feuerlösch- Einrichtungen und Stellung einer Feuerwache, s»wie auf die Aushängung von Grundrißplänen bleiben dem Ermessen der Polizeibehörde überlassen.

§ . 78. Bei Baulichkeiten, welche nur für vorübergehende Benutzung errichtet werden, finden von vorstehenden Bestimmungen die auf eine schnelle und gefahrlose Entleerung, sowie auf die Einrichtung und Unterhaltung einer Nothbeleuchtung abzielcnden Vorschriften Anwendung, während die Festsetzung der sonstigen baulichen und Betriebs-Forderungen in jedem ein­zelnen Falle dem Ermessen der Polizeibehörde anheim gegeben bleibt.

II. Vorschriften für bestehende Anlagen.

A. Theater.

8- 79. Für bestehende Theater gelten folgende Mindestforderungen:

1. Die Trennungswand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus muß in Steinbau hergestellt sein und die Bühnenöffnung durch einen Schutz­vorhang oder durch leicht und sicher bewegliche Schiebethüren entsprechend den in §. 20 gegebenen Vorschriften feuer- und rauchsicher abgeschlossen werden können.

2. Hölzerne Fachwerks und Bretterwände, mit Ausnahme von Trennungswänden zwischen Logen, müssen auf beiden Seiten mit Mörtel verputzt sein. Balkendecken und hölzerne Treppen müssen an den Unter­ansichten mit Mörtel verputzt sein. Verschlüge unter Treppen sind unzulässig.

3. Treppenräume und Korridore müssen mit genügenden Lüftungs­Vorkehrungen versehen sein.

4. Alle Treppen sind mit Geländern oder Handläuiern zu versehen, welche auf beiden Seiten an den Treppenläufen entlang führen müssen und freie Enden nicht haben dürfen.

5. Ueber der Bühne und über dem Zuschauerraum müssen kräftig wirkende Luftabzüge vorhanden sein.

6. Lustabzugs-Oeffuungen und Oberlichter sind zwischen Decken und Dächern mit unverbrennlichen über die Dachfläche hinausgeführten Ein­fassungen zu versehen. Unterhalb der äußeren Oberlichter müssen Draht­netze angebracht werden.

7. In Bezug auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen der Thüren und die Anbringung der Thürvcrschlüsse müssen die Vorschriften der 88. 16 und 17 erfüllt werden.

8. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von 45 cm und als der kleinste zulässige Abstand der Sitzreihen das Maß von 80 cm, bei selbstthätig aufschlagenden Klappsitzen das Maß von 70 cm gelten.

Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten­oder Zwischengang darf im Parkett 12, auf den Rängen 10, bei elektrischer Beleuchtung im Parkett und auf dem ersten Rang 14, auf den übrigen Rängen 12 nicht übersteigen.

Falls auf Gängen eine Verbesserung der Entleerungsverhältnisse durch Anlage von Zwischengäugen nicht zu erreichen ist, kann ausnahmsweise eine größere Anzahl von Sitzen in ununterbrochener Reihe neben einem Gange, jedoch höchstens bis zur Anzahl von 20 Sitzen unter der Bedingung zugc- lassen werden, daß der Abstand der Sitzreihen auf 1 m vergrößert wird.

Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche gerechnet werden.

9. Treppenpodeste, Flure, Korridore, sowie Seiten- und Zwischen­gänge sind von jeder Behinderung des Verkehrs freizuhalten.

10. Die Lage und Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl, Lage und Breite der aus dem Zuschauerraum auf die Korridore oder Vorrâume führenden Thüren muß der Forderung entsprechen, daß für 60 Personen, bei elektrischer Beleuchtung für 70 Personen 1 m lichter- Breite vorhanden ist.

Ausnahmen hiervon können in einzelnen Fällen bis zur Grenze von 1 m sür 70 Personen, bei elektrischer Beleuchtung für 90 Personen zuge- lasfen werden.

11. Die Vorräume, Korridore, Treppen, Flure und Ausgänge müssen der Forderung entsprechen, daß für 120 Personen 1 m an lichter Breite vorhanden ist.

Ausnahmen sind für die Parkett-Korridore zulässig, falls dort den Thüren des Zuschauerraumes gegenüber eine entsprechende Anzahl unmittelbar ins Freie führender Thüren vorhanden ist.

Falls es nach der Anlage des Theaters nicht möglich ist, die dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen entsprechenden Breiten herzustellcn, ohne daß b:e Substanz des Gebäudes erheblich geändert wird, kann aus­nahmsweise als äußerste Grenze das Verhältniß von 1 m für 200 Per­sonen gugelaffen werden.

12. Das Bühnenhaus muß mindestens einen besonderen auf kurzem Wege ins Freie führenden Ausgang besitzen. Mit diesem Ausgang müssen die Bühne und die Garderoben für das Personal derart in Ver­bindung stehen, daß der Weg aus den Garderoben nicht über die Bühne führt. Für das Bühnenpersonal müssen wenigstens 2 Treppen vorhanden sein und mit dem oben erwähnten Ausgang in Verbindung stehen.

Falls die Herstellung eines besonderen Ausganges nach örtlichen Ver­hältnissen unausführbar ist, kann ausnahmsweise von dieser Forderung Ab­stand genommen werden, sofern für anderweite sichere Ausgänge des Theaterpersonals Sorge getragen ist.

13. Die Verwendung von Mineralölen zu Belcuchtungszwccken irgend welcher Art ist verboten.

14. Theater, welche mehr als 1200 Sitz- und Stehplätze enthalten, müssen unter Beobachtung der im §. 25 gegebenen Vorschriften elektrisch beleuchtet werden. Falls dabei Gasröhren im Gebäude belassen werden, ist die Gas-Zuleitung von der Straße her zu unterbrechen.

15. Für Gasbeleuchtung gelten die Bestimmungen des §. 41.

16. In allen Theatern muß eine Nothbelcuchtung nach den Vor­schriften des §. 26 vorhanden sein.

17. Für Centralheizungen gelten die Bestimmungen des §. 27. In Magazinräumen sind Heizvorrichtungen verboten.

18. In Bezug auf Wasserversorgung und Feuerlösch-Einrichtungen sind die Vorschriften des §. 29 maßgebend.

Von der Vorschrift, daß das Theatergebäude mit einer Regenvorrich­tung versehen sein muß, kann ausnahmsweise Abstand genommen werden.

19. Für den Betrieb gelten die Bestimmungen der §§. 30 bis 39. _________________________________iFortsetzung folgt.)_______________________________

Dienst-Nachrichten aus Dem Kreise.

Gefunden: Zwei eiserne Wagenreifstangen; Empfangnahme bei dem Gastwirth Schneider in Roßdorf. Eine Bernstein-Halskette. Ein kleiner weißer Kinderhandschuh.

Vom Wasenmeister am 4. b. Mts. ein gefangen: Ein schwarzer Spitz m. Geschl.

Hanau am 5. Dezember 1889.

Diejenigen Herren Aerzte, welche im laufenden Jahre Impfungen vorgenommen haben, ersuche ich unter Hinweis auf §. 20 des Reglements zur Ausführung des Neichs-Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 ergebenst, die Listen, soweit solches noch nicht geschehen, recht bald gefälligst an mich ein­reichen zu wollen.

Hanau am 4. Dezember 1889.

Der Oberbürgermeister Westerburg.