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Nr. 283.
Zugleich AmLLiches ^)rgarr für Staöt- unö LcrnöKvers Kancru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Mittwoch den 4. Dezember
1889
Amtliches.
Bekanntmachung. Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Die Packete find dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten re. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stes rechts groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. s. To., damit im Falle des Verlnstes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Palleten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbczirks (C., W., SO u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs - Postgebicts beträgt bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. ans weitere Entfernungen.
Berlin W., 1. Dezember 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
In Vertretung: Sachse.
Bekannt, nachung.
Vom 1. Dezember ab tritt die Argentinische Republik dem internationalen Uebereinkommen vom 1. Juni 1878, betreffend den Austausch von Briefen Mit Werthangabc, bei.
b ^8000^e.‘^e^l'a^ ^ ^er^an3a$e bei Werthbriefen nach Argentinien
Die Taxe setzt sich zusammen ans dem Porto und der festen Gebühr für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht, sowie aus einer Versicherungsgebühr von 16 Pf. für je 160 Mk.
Berlin, W. 28. November 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
___________ v o n Stephan.
Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Verfamm- lungsräumen. (Fortsetzung.)
§. 68. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Per- soneuzahs, nadj welcher die Breite der Thüren, Korridore, Treppen, Flure und Ausgänge zu bestimmen ist, so ermittelt werden, daß in der Regel
1 9™ Grundfläche des Saalparketts 2 Personen und aus 1 qm Critnoflaqie der Galerien 3 Personen gerechnet werden. In einzelnen Fallen tonnen jedoch ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Lage und Be- mitzungsart der Versammlungsräume auf je 10 qm Grundfläche für das Saalparkctt 15, für die Galerien 20 Personen gerechnet werden.
Wemr mehrere Versammlungsräume in einem Geschosse oder in ver- schredenen Stockwerken gemeinschaftliche Korridore, Treppen, Flure oder Ausgange haben, so sollen die erforderlichen Breiten derselben der Regel nach in der Weise ermittelt werden, daß die Personenzahl des größten Raumes ganz und die Personenzahl der übrigen Räume zrw Hälfte der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Es kann jedoch in einzelnen Fällen
ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Benutzungsart der Versammlungsräume eine geringere Gesammtziffer für die Berechnung zugelassen werden.
§. 69. Die Anzahl und Breite der Thüren ist nach dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 600 Personen, 1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 600 bis 900 Personen, 1 m für 150 Personen bei einer Anzahl über 900 Personen zu bestimmen.
Wenn die zulässige Zahl der Besucher mehr als 600 Personen beträgt, muß der Versammlungsraum auf mindestens 2 Wandseiten Thüren erhalten.
Ausgangs-Thüren müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet werden, daß die geöffneten Flügel nicht in die Korridore und in die Treppenräume vortreten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Thürflügel vollständig herumschlagen und an den Wänden durch selbstthätige Federn festgehalten werden. In solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite der Korridore (§. 70) um die Thürflügelbreite zu vergrößern. Die Thürverschlüsse müssen so eingerichtet sein, daß sie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa l,2o m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sind.
Die Ansgangs-Thüren sind als solche mit großer Schrift kenntlich zn machen und dürfen während der Benutzung eines Versammlungsraumes nicht verschlossen werden.
§. 70. Die für die Entleerung eines Versammlungsraumes in Betracht kommenden Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein. Im Uebrigen gelten für ihre Breiten sowie auch für die Breiten der Ans- gänge die im §. 69 für die Thüren angegebenen Verhältnißzahlen.
Flure oder Durchfahrten, welche zu Versammlungsräumen führen, müssen mindestens 3 m breit sein und im übrigen nach dem Verhältniß von 1 m für 200 Personen bemessen werden.
Wenn die Ausgänge aus Versammlungsräumen in einem Seitenoder Hintergebäude auf einen Hof von solchen' Abmessungen führen, daß er die gejammte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grundfläche aufzunehmen vermag, Zo kann die Breite der Flure oder Durchfahrten, welche diesen Hof mit der Ltraße verbinden, ausnahmsweise dem vorgeschriebenen Verhältniß von 1 m für 200 Personen gegenüber unter der Bedingung ermäßigt werden, daß der Hof in seiner ganzen Fläche lediglich für den Personenverkehr frei gehalten wird. Als äußerst zulässige Grenze soll dabei jedoch das Verhältniß von 1 m für 300 Personen gelten.
§. 71. Für Versammlungsräume, welche nicht mehr als 300 Personen im ganzen fassen, soll eine Treppe ausreichend sein, welche aus unverbrennlichem Material hergestellt werden, mindestens 1,5 m breit sein und im übrigen nach dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen bemessen werden muß.
Für mehr als 300 Personen müssen mindestens zwei Treppen angelegt werden. Die gejammte Treppenbreite ist dann bis zur Anzahl von
900 Personen nach dem Verhältniß von 1 m für 150 und bei mehr als 900 Personen nach dem Verhältniß von 1 m für 200 Personen zu bestimmen.
Galerie-Treppen dürfen niemals unmittelbar in den Saal ansmünden. Es sind vielmehr für solche Treppen stets besondere Flure oder Vorräume anzulegen und deren Ausgänge nach Lage nnd Entfernung von einander derart anzuordnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal und Galerien Gegenströmungen nicht entstehen können.
Bei Galerien von höchstens 30 qm Grundfläche kann die Breite der Treppe bis auf 1 m ermäßigt werden.
Die Räume, in welchen die vorgeschriebenen Treppen liegen, dürfen mit Kellerräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Im übrigen gelten für die Anlage der Treppen im einzelnen die Bestimmungen des §. 5.
8- 72. Für den Fall, daß ein Versammlungsraum vorübergehend mit Bänken, Stühlen oder Tischen besetzt werden soll, sind die im §. 67 für feste Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge freizuhalten und fest abzngrenzen Reihenweise gestellte Stühle oder Bänke sind mit Innehaltung eines Ab- standes von mindestens 90 cm derart mit einander zu verbinden, daß sie einzeln nicht verschoben werden können.
8- 73. Versammlungsräume, welche eine ständige mit verbrennlichen Kulissen, Soffiten, Hinterhängen oder Versatzstücken ansgestattete Bühne er-