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Nr. 282.
Dienstag den 3. Dezember
1889 *
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen.
(Fortsetzung.)
§• 57. In Bezug auf Heizung, Wasserversorgung und Feuerlösch- Einrichtungen finden die für Theater gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.
§. 58. An Stoh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf in einem Circus nur der für drei Tage erforderliche Vorrath gelagert werden. In Bezug auf das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem Feuer oder Licht, die Verwendung von Feuerwerk, die Unterhaltung der Nothbeleuchtung, die Aushängung von Grundrißplänen, die Einrichtung eines besonderen Feuerwehr- und Wächterdienstes, sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der Vorstellungen sollen die für Theater in den §§. 31, 32, 36, 37, 38 und 39 gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden.
§. 59. Die Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Circus darf nur auf einem freien Platze unter Beobachtung eines Abstandes von wenigstens 15 m von jeder Nachbargrenze gestattet werden.
Stallungen müssen vom Zuschauerraum getrennt derart angelegt werden, daß die Aus- und Eingänge für das Publikum möglichst entfernt von den Hauptthüren der Stallungen liegen.
Für die zulässige Anzahl von Sitz- und Stehplätzen, für die Anordnung der Gänge und Thüren im Zuschauerraum, für die Breite der Korridore, Treppen, Flure und Ausgänge sind die Bestimmungen der §§. 5I, 52, 53 und 54 maßgebend.
Im übrigen soll die Polizeibehörde je nach den örtlichen Verhältnissen und nach dem Umfang des Betriebes entscheiden, wie weit sonst die für Circusgebäude erlassenen Vorschriften in Bezug auf Bauart, innere Einrichtung und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Circus und für den Fall, daß ein Circus vorübergehend in einem sonst zu anderen Zwecken benutzten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen sind.
C. Oeffentliche Versammlungsräume.
§. 60. Als öffentliche Versammlungsräume im Sinne dieser Verordnung gelten alle baulichen Anlagen, welche zur gleichzeitigen Aufnahme einer größeren Anzahl von Personen zu öffentlichen Lustbarkeiten, öffentlichen Versammlungen oder zu ähnlichen Zwecken dienen sollen.
Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienst oder Unterrichtszwecke bestimmt sind, werden von dieser.Verordnung nicht betroffen.
8-61. Wird für öffentliche Versammlungsräume ein selbstständiges Gebäude hergestellt, so muß der Abstand der die Haupt-Ein- und Ausgänge enthaltenden Front von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindestens 10 in betragen.
Das Gebäude darf gegen die Nachbargrenzen nur an denjenigen Theilen der Umsassungswändc Thür- oder Fensteröffnungen erhalten, welche von der Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück mindestens 6 m entfernt bleiben.
8- 62. Für Versammlungsräume, welche Theile eines im übrigen anderweite Zwecke bestimmten Gebäudes bilden, kann die Anlage besonderer Flure oder Durchfahrten vorgeschrieben werden, welche mit der straffe in Verbindung stehen und von anderen Theilen desselben Gebäudes durch massive Wände getrennt werden müssen.
8- 63. Versammlungsräume, welche mehr als 2000 Personen aufzunehmen vermögen, müffen nach verschiedenen Straßenzügen hin Ausgänge erhalten. Von dieser Forderung kann jedoch Abstand genommen werden wenn zwischen den Hauptausgängen aus den Versammlungsräumen und einer öffentlichen Straße Vorplätze, Gärten oder Höfe von solchen Ab- meffungcn liegen, daß sie die gejammte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf i qm Grundfläche aufzunehmen vermögen.
8- 64. Die Umfassungswände und die inneren Wände, soweit sie Durchfahrten, Flure, Treppen und Versammliingssäle umschließen, sind in °er Regel massiv oder unverbrennlich herzustellen. Hölzerne Fachwerks- konstruttwnen sind zulässig, falls die Gefache auggemauert werden
Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertraqunq eines Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.
Die vorgeschriebenen Treppen (§. 71) müssen in besonderen Treppenräumen liegen und letztere Decken aus unverbrennlichem Material erhalten.
Etwaige die Decken der Säle durchbrechende Lüftungsöffnungen oder Oberlichter müssen mit unverbrennlichen über die Dachfläche hinausgeführten Einfassungen versehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter sind Drahtiietze anzubringen.
8- 65. Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, von Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Betriebe über oder unter Versammlungsräumen ist verboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit den für die Versammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen, Fluren oder Durchfahrten in Verbindung stehen,
8- 66. Der Fußboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als 12 m über der Straße liegen.
Ueber einem Saalparkett sind höchstens 2 Galerien über einander zulässig.
^8- 67. Wird in einem Versammlungsraum die dauernde Einrichtung i von Sitzen beabsichtigt, so muß die Breite eines Sitzes mindestens 50 cm und der Abstand der Sitzreihen wenigstens 90 cm betragen.
Bei Anordnung von Klappsitzen und bei befestigten Bänken kann der Abstand der Reihen auf 80 cm ermäßigt werden.
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seitenoder Zwischengang darf im -Laalparkett 14, auf Galerien 12 nicht übersteigen.
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche gerechnet werden.
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparketts und auf Galerien muß mindestens 90 cm betragen und ist im übrigen nach dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen zu bemessen.
Die nach vorstehenden Bestimmungen zulässige höchste Besucherzahl ist durch die Polizeibehörde festzustellen.
(Fortsetzung folgt.)
Zur Hebung eiitstandener Zweifel hat das Königliche Staatsministe- rium in Uebereinstimmung mit dem Herrn Staatssekretär des Reich»-Postamtes zu Artikel 8 unter 4a des Regulativs über die Portofreiheiten vom 15. Dezember 1869 beschlossen,
1) daß die Seitens der Anstellungsbehörden an Militäranwärter gerichteten, lediglich dnrch Bewerbungen solcher um ihnen vorbehaltene Stellen veranlaßten Sendungen, ebenso wie die betreffenden Gesuche selbst, portofrei zu befördern sind;
2) daß dagegen Sendungen von Zivilbchördcn an untergebene Beamte und Militärbehörden behufs Feststellung der die Zivildienstverhältnisfe jener Bediensteten beeinflussenden — insbesondere für Berechnung ihrer pensionsfähigen Dienstzeit maßgebenden — Militärdienste keinen Anspruch auf Portofreiheit haben.
Cassel am 13. November 1889.
Der Regierungs-Präsident
Rothe.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung voni 4. Oktober v. I. betr. bic Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen (Amtsblatt 1888, S. 218) bringe ich folgende Anordnung der Herren Steffortmüüfter zur öffentlichen Kenntniß :
Die Bestimmung, daß nur ein beamteter Arzt, d. h. ein Kreisphysikus, die zu einem Leichenpaffe erforderliche Bescheinigung über die Todesursache sowie darüber auszustellen berechtigt ist, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen, wird dahin erweitert, daß auch den Chef Aerzten der Militär Lazarethe hinsichtlich der in letzteren verstorbenen Personen die Befuguiß zur Ausstellung der gedachten Bescheinigungen in gleicher Weise zusteht wie den Kreis- physikern.
Cassel am 9. November 1889.
Der Regierungs-Präsident.
Roth e.
Der von dem Verwaltungsrath her Mu ual Life Insurance Company M New York am 25. Januar 1888 beschlossenen Abänderung der Nr. 17 ber Nebengesetze dieser Gesellschaft, wonach der Maximalbetrag einer Versicherung auf ein einzelnes Leben von 50,000 auf 100,000 Dollars erhöht