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Zugleich Arnittches ^)rgan für Stccöt- irnö Lcrnökrrers Kancru. Erscheint täglich mit Ausnahine der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 28 h Montag den 2. Dezember 1889

Verhältnissen und je nach dem Umfang des Betriebes deni Ermessen der Polizeibehörde überlassen.

B. Cirrus-Anlagen.

§. 44. Circusgebäude dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen unter Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m von jeder Nach-

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4°/eigen Staatsanleihe von 1880.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozcntigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1890 bis 31. Dezember 1899 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. De­zember d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien- straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschcinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zn haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Jni letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats- papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 17. Oktober 1889.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 1973. gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.

Cassel den 25. Oktober 1889.

Königliche Regierung. K- 2025.__Rothe.

Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versamm­lungsräumen. (Fortsetzung.)

3. Zeitweilige Baulichkeiten.

§ 43. Auf zeitweilige für Theatervorstellungen bestimmte Baulich­keiten sollen die im Vorstehenden für kleine Theater in Bezug auf eine fchnelle und gefahrlose Entleerung abzielenden Vorschriften sinngemäße An­wendung finden.

. Im übrigen bleiben die Forderungen in Bezug auf Bauart, innere Einrichtung und Betrieb solcher zeitweiligen Baulichkeiten je nach örtlichen

bargrcnze errichtet werden.

Ausnahmsweise darf ein Circus auf einem Eckgrundstück aufgeführt oder zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden unter der Be­dingung, daß auf zwei Seiten getrennte, in ihrer Gesammtbreite nach dem Verhältniß von 1 m für 150 Personen bemessene Verbindungen mit zwei öffentlichen durchgehenden Straßen für die Circusbesucher vorgesehen werden und außerdem eine besondere wenigstens 4 m im lichten breite Zufahrt zu den Stallungen angelegt wird.

§. 45. Für die Herstellung der äußeren und inneren Wände ist außer Massivbau und Konstruktionen aus unverbrennlichem Material auch ausgemauertes Fachwerk zulässig.

Balkendecken müssen mit Mörtel verputzt werden.

Zur Herstellung der Decke oder des Daches über dem Zuschauerraum sind hölzerne Unterstützungen zulässig.

Die Dachkonstruktioncn dürfen sichtbar bleiben.

Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Übertragung eines Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.

Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Decken und Dächern muß in den Ansichtsflächen gehobelt werden.

Der Unterbau zur Unterstützung der Sitzreihen des Zuschauerraumes ist aus unverbrennlichem Material herzustellen.

§. 46. Stallungen und Thierkäfige, sowie Räume für das Personal und für die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und Futterbe­ständen müssen vom Zuschauerraum durch unverbrennliche Wände und Decken getrennt werden. Die Thüren in diesen Wänden sind fener- und ranchsicher herzustellen.

§. 47. Die Ränme unter den Sitzreihen des Zuschauerraumes dürfen als Garderoben für das Personal, sowie zur Aufbewahrung von Dekora­tionen, Reqilisiten und Futterbeständen nur dann benutzt werden, wenn sie von massiven Wänden und Decken umschlossen sind und mit feuer- und ranchsicheren Thüren versehen werden.

§. 48. Für die Anlage von Treppen gelten die in §. 5 gegebenen Bestimmungen mit der Abänderung, daß bei Treppen innerhalb des Zu­schauerraumes Geländer nicht gefordert werden.

§. 49. Auf jedem Circusgebäude sind Blitzableiter anzubringen.

§. 50. Vermiethbare Räume und Wohnungen dürfen in einem Circusgebäude nur im Keller- oder im Erdgeschoß und nur unter der Be­dingung eingerichtet werden, daß sie durch massive Wände ohne Ocsfnnngen und unverbrennlichen Decken von den zum Circusbetrieb gehörigen Räum­lichkeiten abgeschlossen und nur von außen zugänglich gemacht werden.

§. 51. Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von der Polizeibehörde nach folgenden Bestinimungen festzustellen:

Die Sitze müssen mindestens 50 cm breit sein und die Abstände der Sitzreihen wenigstens 80 cm betragen, sofern nicht mehr als 14 Plätze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang angeordnet werden. Wird die Zahl 14 überschritten, so muß der Abstand der Sitz­reihen auf 1 m vergrößert werden. Hierbei dürfen indessen höchstens 2*5 Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang angenommen werden.

Auf allen Bänken müssen die einzelnen Plätze durch Leisten abgegrenzt werden.

Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche gerechnet werden.

§. 52. Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und Thüren im Zuschauerraum ist nach dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen zu bemessen, wobei die geringste Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer Thür nicht unter 90 cm sein darf.

8- 53. Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein, im übrigen ist ihre Breite, sowie die Breite der außerhalb des Znschauerraumes belegenen Treppen und der Ausgänge nach dem Verhältniß von 1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 900 Personen, 1 m für 135 Per-