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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 280.
Samstag den 30. November
1889
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Cireusgebâuden und öffentlichen Versammlungsräumen. (Fortsetzung.)
§. 34. Zwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freigehalten werden, welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht gesperrt werden darf. Der Raum zwischen der ersten und zweiten Kulisse muß für den Dienst der Feuerlösch-Mannschaften frei gehalten werden.
§. 35. Das Ocffnen und Schließen des Schutzvorhanges oder der Schiebethüren soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der Feuerwehr probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebethüren zu schließen und des Nachts geschlossen zu halten.
§. 36. Die Nothbeleuchtung muß bei jeder Vorstellung während des Zeitraumes von Oeffnung der Kasse bis nach vollständiger Leerung des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses in Wirksamkeit sein.
§. 37. Im Kassenraum, in der Eintrittshalle und an auffälliger Stelle in jedem Korridor des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind genügend große und deutliche Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In diesen Plänen müssen die Sitze, die zugelassenen Stehplätze, die Treppen, die Ausgänge, die Feuerhähne sowie die Hauptleitungen für die Beleuchtung nebst den zugehörigen Absperrvorrichtungen angegeben werden.
Von diesen Plänen sind Abdrücke der Polizeibehörde nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.
§. 38. Für jede Vorstellung muß eine lediglich der Polizeibehörde unterstellte Feuerwache anwesend sein, welche ihren Dienst mindestens eine Stunde vor Beginn der Vorstellung anzutreten hat, das Theatergebäude nicht früher als eine halbe Stunde nach Schluß der Vorstellung »erlassen und zu anderen Zwecken nicht verwendet werden darf.
Für die übrige Zeit ist im Theater, so lange Aufführungen stattfindcn, seitens der Theaterverwaltung ein Wächterdicnst unter sicheren Kontrolmaß- regeln einzurichten.
§. 39. Die letzte Probe eines Stückes vor dessen erster Aufführung ist der Polizeibehörde rechtzeitig behufs Ueberwachung und Anordnung der etwa erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuzeigen.
2. Llrive Theater.
§. 40. Auf kleine Theater finden die Bestimmungen in den §§. 3 bis 39 mit folgenden Abänderungen Anwendung:
Zu §. 3. Der Abstand der die Haupt-Ein- und Ausgänge enthaltenden Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung soll in der Regel mindestens 15 m betrage».
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Wege des Dispenses ein geringerer Abstand zugelassen, auch von der Forderung, daß das Theater an einer öffentlichen Straße liegen muß, Abstand genommen werden.
Zu §. 4. Die Dachstühle dürfen aus Holz konstruirt werden. Das äußere Deckmctterial muß gegen Uebertragung eines Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.
Die Treppenräume müssen Decken aus unverbrennlichem Material erhalten, im übrigen können die Decken durchweg, auch über Fluren und Korridore», als Balkendecken konstruirt werden; es müssen dabei aber die Unteransichten mit Mörtel verputzt und die Fußböden dicht schließend unter Vermeidung von Hohlräumen verlegt werden.
§• 41. Die Beleuchtung durch Gas ist in kleinen Theatern unter folgenden Bedingungen zulässig:
Die Gasleitungen für das Zuschauerhaus, den Zuschauerraum und die übrigen Theile des Zuschauerhauses, sowie für den Bühnenraum und die übrigen Theile des Bühnenhauses si»d in getrennten Gruppen anzulegen und die Absperr-Vorrichtungen so anzuordnen, daß sie von Unbefugten nicht erreicht werden können.
Die Verwendung von Bleiröhrcn ist unzulässig. Die Leitungen sind derartig zu verlegen, daß sie gegen jede zufällige Beschädigung geschützt,
aber für Untersuchung und Ausbesserung leicht zugänglich sind. Ueberall, auch in den Ankleideräumen für das Personal, sind nur unbewegliche Gasarme zulässig.
Die Entfernung zwischen Gasflammen und brennbaren Stoffen muß in senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 m und in seitlicher Richtung mindestens 60 cm betragen. Falls diese Entfernungen nicht innegehaltcn werden können, müssen Schutzbleche angebracht werden; dieselben dürfen jedoch niemals auf verbrennlicher Unterlage befestigt werden.
Decken-Kronleuchter müssen doppelte Befestigung erhalten.
Die im Zuschauerraum, sowie auf Gängen und Treppen befindlichen Beleuchtungskörper müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2 m über dem Fußboden liegen.
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäusern und in Aborten dürfen nur Hähne mit losem Schlüssel erhalten.
Die Gasflammen im Zuschauerhause sind mit Glocken oder Schalen zu versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die Flammen an Decken-Kro«leuchtcrn.
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhauses dienenden Gasflammen sind mit Drahtkörben oder ähnlichen Schutzvorkehrungen zu versehen.
Die Soffitenrampen müssen außer einem Drahtnetz doppelte Schutzbleche mit Luftzwischenraum erhalten und zuni Hcrablasscn eingerichtet werden, so daß sie vom Bühnenfußboden aus angezündct werden können.
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur elektrische Zünder verwendet werden.
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur Zuleitung von Gas, auch für kurze Entfernungen, ist verboten; cs dürfen nur undurchlässige, auf die Rohre mit Gewinden aufzuschraubende Spiralschläuche gebraucht werden.
Die Gasmesser müssen in einem von massiven Wänden und unverbrennlichen Decken umschlossenen Raume, welcher unmittelbar von außen Luft und Licht erhält, ausgestellt werden.
Die Verwendung von Gas zu scenischen Zwecken bedarf besonderer Genehmigung.
Die Gasleitungen sind mindestens vierteljährlich einmal sorgfältig auf ihre Dichtigkeit, sowie auf die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Brenner zu untersuchen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß bei Verminderung des Gaszustromes und Druckes behufs Verdunkelung einzelne Brenner nicht versagen.
§. 42. Wenn Gasbeleuchtung eingerichtet wird, treten in Bezug auf die Bestimmungen in den §§. 9 bis 14 folgende Erschwerungen ein:
Zu §. 9. Ueber dem Parkett dürfen nicht mehr als 2 Ränge angelegt werden.
Zu §. 10. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang darf im Parkett 12. auf den Rängen 10 nicht übersteigert.
Zu §. 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden Thüren muß nach dem Verhältniß von 1 m für 60 Personen bemessen werden.
Zu §. 13. Die Breite der Korridore muß mindestens 3 m betragen, im übrigen jedoch nach dem Verhältniß von 1 m für 70 Personen bemessen werden.
Zu §. 14. Es müssen vorhanden sein:
für das Parkett einschließlich seiner Logen: bis zu 270 Personen 2 Treppen zu je l,so m. Bei mehr als 270 Personen ist die Breite nach dem Verhältniß von 1 m für 90 Personen zu berechnen;
für die Ränge: bis zu 240 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 240 Pesoncn ist die Breite nach dem Verhältniß von 1 m für 80 Personen zu berechnen.
_____________________________(Fortsetzung folgt.)_____
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Brief mit Adresse: „Frau Emmerich, Hanau".
Vom Wasenmeister am 29. ds. Mts. eingefangen: Ein gelber Wachtelhund weibl. Geschl. und ein weißer Pinscher in. Geschl.
Zugeflogen: Ein schwarz- und weißgescheckter Täuber.
Hanau am 30. November 1889.