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Nr. 279.

Freitag den 29. November

1889

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des $. 12 des Rcichsgcsetzcs gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodiche Druckschrift:Sozialdemokratische Bibliothek XXVI. Die wahre Gestalt des Christenthums (Etüde sur les doctrines sociales du christianisme.)" von Ives Guyot und Sigismond Lacroix, übersetzt von einem deutschen Sozialisten. Zweite Auflage. London. German Cooperative Printin^ and Publishing Co. 1889" nach 8- 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Lan­despolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 14. November 1889.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesctzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist die im Verlage von R. Stenzel in Bant erschienene Druckschrift mit , dem Titel:Merk-Büchlein für die deutschen Reichstags- . Wähler auf das Jahr 1890", Druck von F. Kühn in Bant, von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.

p Oldenburg den 13. November 1889.

Großherzoglich oldenburgisches Staats-Ministerium.

Departement des Innern.

Jansen.

Polizei-Bero^dnuug, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Cireusgebâuden und öffentlichen Versamm­lungsräumen.

(Fortsetzung.)

§. 27. Die Erwärmung des Zuschauerraumes und der Bühne mit ihren Nebenräumen darf nur durch eine Zentralheizung erfolgen, deren Heizkammern nur von außen zugänglich, rings von massiven Wänden und Decken umschlossen, und von den übrigen Räumen des Bühnenkellers voll­ständig getrennt sein müssen.

Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie Hohlräume zur Unter­bringung von Dampf- oder Wasferheizröhren müssen durchweg von Wänden aus feuersicherem Material umschlossen und so angelegt werden, daß sie . von Staub gereinigt werden können. Austrittsöffnungen für Luft, welche auf mehr als 50° Celsius erwärmt wird, sowie Metallröhren zur Leitung von Dampf oder heißem Wasser müssen von brennbaren Stoffen mindestens 25 cm nach jeder Richtung hin entfernt sein

Um das Eindringen von Rauch in das Zuschauerhaus und in das Bühnenhaus verhüien zu können, müssen alle Luftheizungs- und Lüftungs- kanäle mit rauchstcheren Verschlüssen versehen werden.

In einzelnen von der Bühne abgelegenen Räumen kann die Ver­wendung von Kachelöfen unter besonderer Vorsicht bei Anlage der Rauch­rohre, der Feuerung und des Aschcnfalles gestattet werden.

In den Magazinräumen ist die Anbringung von Heizvorrichtungen gänzlich verboten.

§ 28 Bei Kanälen zur Zuführung frischer und zur Abführung verbrauchter Luft ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß sie zu schneller Verbreitung eines Feuers nicht beitragen können.

Im Dache über der Bühne sind möglichst nahe dem Dachfirst Luft­abzüge hcrzustcllen, deren Verschluß durch einen einzigen Griff von gesicherten Stelen aus geöffnet werden kann. Die Summe der freien Durchgangs­fläche,i dieser Abzüge soll mindestens 5 Prozent von der Grundfläche der Bühne betragen.

In der Decke des Zuschauerraumes ist eine Luftabzugsöffnung anzu­legen, deren untere Mündung mindestens 1 m höher als die Decke des , obersten Ranges liegen, und deren Querschnitt mindestens 3 Prozent der Grunoflache des Zuschauerraumes betragen muß. Der Verschluß dieses /

Luftabzuges muß durch einen einzigen Griff von gesicherter Stelle aus ge­öffnet werden können.

Alle Treppenrâume^ und Korridore müssen mit genügenden Lüftungs- cinrichtungen versehen sein.

Feuerlösch-Einrichtungen.

§. 29. Das Theatergebäude ist, soweit eine öffentliche Wasserleitung vorhanden ist, an dieselbe anzuschließen. In Orten ohne Wasserleitung muß für Bereithaltung eines Wasservorraths in Behältern unter genügendem Druck Sorge getragen werden.

Jedes Theatergebäude muß mit Feuerhähnen und mit einer Regen­vorrichtung für die Bühne versehen werden.

Einzelbestimmungen über Wassermcugen und Druckhöhen, über An­bringung und Anzahl der Feuerhähne, sowie über die Bereithaltung sonstiger zweckdienlichen Löschgeräthschaften im Theatergebäude, über Erlaß und Durchführung von Betriebsvorschriften, welche die stete Dicnstbereitschaft aller für das Theatergebäude vorgesehenen Feuerlösch-Einrichtungen im Augenblick der Gefahr sicherstellen, bleiben der Polizeibehörde überlassen.

Die genannten Einrichtungen dürfen nur zu Fcucrlöschzwecken und nicht anderweitig benutzt werden.

Das Theatergebäude muß mit einer entsprechenden Anzahl von Melde­vorrichtungen versehen werden, durch welche bei Entstehung eines Brandes die örtliche Feuerlöschhülfe sofort herbcigcrufen werden kann.

Betriebs-Vorschriften.

§. 30. Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und der­gleichen ist im Zuschauerhause, sowie in den mit der Bühne zusammen­hängenden Kellerräumen überhaupt verboten und auf und über der Bühne nur insoweit gestattet, als dieselben zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind.

Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Malern oder anderen Hand­werkern ist im Zuschauerhanse nur im Kellergeschoß, insoweit als dasselbe nur von außen zugänglich ist, und im Bühnenhause nur in solchen Räumen statthaft, welche mit der Bühne, mit den Bühnenkellern oder mit den Räu­men für das Personal keine unmittelbare Verbindung haben. Derartige Werkstätten müssen gegen die Korridore durch rauch- und feuersichere Thüren abgeschlossen sein.

§. 31. Das Rauchen im Theatergebäude ist verboten, kann jedoch für einzelne Restaurationsräume, für Wohnungen und vermiethete Ge­schäftsräume gestattet werden.

§. 32. Die Verwendung von nnverwahrtem Feuer oder Licht, von beweglichen Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist nur soweit, als es die Vorstellungeu nöthig machen, mit besonderer Er­laubniß zulässig. Eine derartige Erlaubniß kann für bestimmte Stücke ein- für allemal ertheilt werden.

Im übrigen ist das Betreten der Theaterräume mit unverwahrtem Feuer oder Licht verboten.

Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig.

, Für Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungefährlichem Material, zum Beispiel Kälberhaar oder Asbestwolle, verwendet werden.

§. 33. Die Räunie des Theaters sowie die Dekorationen sind staub­frei zu gelten und außerdem alljährlich nach vorgängiger Anzeige bei der Polizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen.

______________________________(Fortsetzung folgt.)________

TieM-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Boa Pelz. Ein großer Hundemaulkorb.

Z u g e l all f e n: Ein weiß-grauer Pinscher. Ein kleiner gelber junger Hund m. Geschl.

Vom Wasenmeister am 28. ds. Mts. eingefangen: Ein kleiner gelber Spitz.

Hanau am 29. November 1889.

Tagesschau.

P. Aus dem Reichstage. Berlin, 28. Novbr. In der heutigen (25.) Plenarsitzung des Reichstages wurde die Berathung des Spezialctats des Auswärtigen Amts mit Kapitel 5 Titel 113 (Südwest­afrikanisches Schutzgebiet 29 100 Mark) des Ordinariums in Verbindung