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Donnerstag den 28 November
Nr. 278.
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen.
(Fortsetzung.) Bühnenhaus.
§ . 20. Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß mindestens 3 m höher liegen, als die Decke des Zuschauerraumes.
Der Bühnenraum ist von allen übrigen Theilen des Bühnenhauses sowie vom Zuschauerhause durch massive Wände, welche mindestens 50 cm über die Dachfläche geführt werden müssen, zu trennen. Alle Thüröffnungen in diesen Wänden sind mit feuer- und rauchsicheren, nach außen aufschlagenden Thüren zu versehen, welche selbstthätig zufallend konstruirt werden müssen und während einer Vorstellung nicht verschlossen werden dürfen. Thür-Verbindungen zwischen dem Bühnenhause und dem Zuschauerhause sowie zwischen dem Bühnenraum und den übrigen Räumen des Bühnenhauses sind nur im Keller und in Bühnenhöhe gestattet.
Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen Schutzvorhang oder durch leicht und sicher bewegliche Schiebethüren feucr- und rauchsicher abgeschlossen werden können. Das Material solcher Schutzvorhänge und Schiebethüren muß unverbrennlich sein und an den schwächsten Stellen mindestens die Festigkeit von 1 mm starkem glatten Eisenblech besitzen. Ihre Konstruktion muß im Ganzen einen Ueberdruck von 90 kg aus 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß bleibende Durchbiegungen eintreten.
Die Bewegungsvorrichtungen für die Schutzvorhänge und Schiebethüren sind so anzuordnen, daß auf mindestens zwei Stellen, deren eine auch bei einem Brande auf der Bühne noch sicher erreichbar sein muß, der Verschluß der Bühnenöffnung durch einen einzigen Griff bewirkt werden kann.
Die Anbringung einer kleinen Thür im Schutzvsrhang ist zulässig, jedoch muß diese selbstthätig schließend hergestellt werden.
§ . 21. Sämmtliche Räume des Bühnenhauses müssen unmittelbar zugänglich an Korridoren von wenigstens 2 m lichter Breite liegen und durch mindestens zwei Treppen »on je l,so m Breite Ausgänge ins Freie erhalten. Diese Umfassungswände der Korridore und Treppenhäuser müsse« massiv, ihre Decken und die Treppen selbst aus unverbrennlichem Material hergestellt werden.
Ist der zwischen den massiven Umfassungswänden gemessene Flächeninhalt einer Bühne (jedoch mit Ausschluß einer etwaigen Hinterbühne) größer als 300 qm, so muß für je 50 qm Bühnenflüche mehr die Breite der Korridore um je 10 cm und die Breite der Treppen um je 20 cm vergrößert oder die Anzahl der letzteren entsprechend vermehrt werden.
Vom Bühnenraum müssen mindestens auf zwei Seiten Thüren von wenigstens 1,5 m Breite auf einen Korridor oder unmittelbar ins Freie führen.
§ . 22. Für die iw Bühnenraum beschäftigten Arbeiter sind mindestens zwei aus unverbrennlichem Material hergestellte, mit Geländern versehene Treppen von mindestens 90 cm lichter Breite anzulegen, welche vom untersten Bühnenkeller bis auf das Dach zu führen, mit Wänden aus un- verbrennlichem Material zu umschließen sind und in der Straßenhöhe mit einem Ausgang ins Freie verbunden sein müssen. Wendelstufen sind bei diesen Treppen unter der Bedingung zulässig, daß auch an der Spindel ein Geländer angebracht wird.
Unmittelbare Beleuchtung soll für diese Treppen nicht gefordert werden.
§ . 23. Für den inneren Ausbau des Bühnenhauses sind tragende Konstruktionstheile aus unverbrennlichem Material herzustellen, im übrigen sind thunlichst unverbrennliche Stoffe zu verwenden. Alles Holzwerk ist, soweit es frei liegt, zu hobeln oder auf andere geeignete Weise gegen schnelles Entflammen zu sichern.
Vorhänge, Kulissen, Sofsiten, Hinterhänge, Versatz- und sonstige Dekorationsstücke sind thunlichst aus unverbrennlichen oder schwer entslamm- bmen totoffen herzustellen.
1889
Die Zugvorrichtungen für die scenischen Verwandlungen sind, soweit als irgend möglich, aus Drahtseilen herzustellen.
Es ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhüten, daß Personen in die Bahn der Gegengewichte und Fahrstühle treten können.
§ . 24. Trcppen-Podeste, Flure und Korridore müssen von jeder Behinderung des Verkehrs frei gehalten werden.
Die sofortige Alarmirung des gesammten Personals bei Entstehung einer Gefahr muß durch Signal-Einrichtungen sichcrgestellt sein.
Beleuchtung, Heizung und Lüftung.
§ . 25. Die Verwendung von Gas und von Mineralölen zn Be- leuchtungszweckcn irgend welcher Art ist in großen Theatern unstatthaft. Es ist vielmehr in allen Theilen eines solchen Thcatcrgcbäudes mit Einschluß der etwa vermutheten, nicht zum Thcaterbetriebe gehörigen Räume elektrische Beleuchtung hcrzustellen. Hierbei muß die Beleuchtung des Bühnenhauses und des Zuschauerhanses so eingerichtet werden, daß bei Störungen des Betriebes ein völliges Dunkelwerden in beiden Räumen nicht eintreten kann.
§ . 26. In allen Theilen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses, besonders auf den Korridoren, Treppen und Fluren ist eine Noth- beleuchtung nach Vorschrift der Polizeibehörde herzustellen. Für diesen Zweck sind Kerzen- oder Oel Lampen zu verwenden, welche in geeigneter Weise gegen Erlöschen durch Zug oder Rauch gesichert und an besonders vorzu- schreibenden Stellen durch rothe Farbe kenntlich gemacht werden müssen. Die Nothbelcuchtung ist so anzuordnen, daß mit Hülfe derselben die Ausgänge erreicht werden können, selbst wenn die gewöhnliche Beleuchtung vollständig erlöschen sollte.
(Fortsetzung folgt.)
OâNNtmschuKgeK Kömgl. LandrathsaWis.
Der Herr Landesdirektor in Cassel hat mich ersucht, im Interesse der Gebäude-Eigenthümer des hiesigen Kreises und der Stadt Hanau dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß die Versicherung von Gebäuden bei ausländischen Versicherungsgesellschaften statt in der Hessischen Landesversicherungsanstalt nach den maßgebenden Bestimmungen des in sort- dauernoer Wirksamkeit befindlichen Staatsministeriah Ausschreibens vom 20. November 1829 und des § 3 des Gesetzes vom 18. März 1879, betreffend die Hessische Brandversicherungsanstalt in Cassel, nur dann zulässig sei, wenn die betreffenden Gebände weder mit Hypotheken noch mit Grundschulden belastet sind und antzcrhalb der Ortslage, auch über 100 First von fremden Gebäuden oder Baustätten entfernt liegen. Der fortdauernde Rechtsbestand des angeführten Staatsministerial- Ausschreibens (Kurhessische Gesetz-Sammlung de 1829 Seite 79) ist in den Motiven zum Gesetz vom 18. März 1879, betreffend die Hessische Brandversicherungsanstalt, ausdrücklich anerkannt worden.
Ferner werden die Interessenten zur Widerlegung vielfach verbreiteter irriger Anschauungen darauf hingewiesen, daß nach Auslegung der Gerichte als „ausländische" Versicherungsgesellschaft dermalen jede auster- halb des territorialen Versicherungsgebietes der Hessischen Braudverstcherungsanstait, bestehenden VersicherugsgeWschaft zu betrachten ist, und daß der Versicherungsnehmer im Falle einer hiernach unzulässigen Versicherung bei einer Privatgesellschaft die Beschlagnahme der Entschädigungsgelder zu gewärtigen hat.
Hanau den 21. November 1889.
Der Landrath
v . Oertzen. V. 7834^
Nach dem Ergebniß der eingegangenen Stimmzettel sind zu Vertretern der Kassenmitglieder der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse für die nächsten sechs Jahre im hiesigen Kreise wiedergewählt:
1. Lehrer Heckmann in Fechenheim,
2. „ H e i n tz „ Rückingen,
3. „ Stoppel „ Eichen,
was in Gemäßheil des §. 40 der Statuten hierdurch veröffentlicht wirb.
Hanau am 23. November 1889.
Der Königliche Landrath
V. 7686 v. Oertze n.