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Argteich Amtliches Gvgcrn für StaöL- und Lanö kveis Kancru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 27 4
Mittwoch den 27. November
1889
Amtliches.
Polizei-Vcrordnitng, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen.
(Fortsetzung.)
Die Anlage von Magazinräumen ist im Zuschauerhause, im Bühnenraum, auf dem Schnürboden und in den Bühnenkellern verboten.
Werden Magazinräume im Bühnenhause angelegt, so dürfen sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit den für den Verkehr im Bühnenhause erforderlichen Gängen und Treppen stehen.
§ . 7. Die Zugänge zum Dachgeschoß, deren mindestens zwei anzulegen sind, müssen mit feuer- und rauchsicheren, selbstthätig zufallenden, unverschließbaren Thüren versehen werden. Sind zur Herstellung dieser Zugänge Einbauten in den Dachraum erforderlich, so müssen dieselben aus unverbrennlichem Material ausgeführt werden.
Soweit ein Dachraum vorhanden ist, muß der Fußboden desselben durchweg seuersicher abgcdeckt werden.
§ . 8. Alle Theatergebäude sind mit Blitzableitern zu versehen.
An den Außenfronten und in Höfen sind nach näherer Bestimmung der Polizeibehörde eiserne, in einer Höhe von 3 bis 4 m über dem Erdboden beginnende Leitern für die Feuerwehr anzulegen.
Zuschauerhaus.
§ . 9. Ueber dem Parkett dürfen höchstens 4 Ränge angelegt werden.
Die Decke des obersten Ranges muß überall mindestens 2,5 m über dem Fußboden der höchsten Plätze liegen.
Im Parkett und auf den nicht zu Logen eingerichteten Rangtheilen müssen die Sitzreihen unverrückbar auf dem Fußboden befestigt werden. Es dürfen nur Klappsitze, welche selbstthätig aufschlagen, oder Bänke verwendet werden.
§ . 10. Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von der Polizeibehörde nach folgenden Bestimmungen fcstzustellen:
Die Breite der Sitze muß mindestens 50 cm und der Abstand der Reihen von einander mindestens 80 cm betragen.
Verrückbare Sitze sind nur in Logen und zwar bis zur Zahl von 10 in jeder Loge zulässig.
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seitenoder Zwischengang darf im Parkett und im ersten Rang 14, auf den übrigen Rängen 12 nicht übersteigen.
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche gerechnet werden.
Aus Bänken sind die einzelnen Sitze durch Leisten von einander zu trennen.
§ . 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl und Breite der auf die Korridore führenden Thüren ist für das Parkett und für die nicht zu Logen eingerichteten Rangtheile nach dem Verhältniß von 1 m für 70 Personen zu bemessen. Diese Gänge und Thüren dürfen nicht unter 90 cm breit sein; es kaun jedoch bei der ersten Sitzreihe des Parketts und der Ränge die Gangbreite bis auf 65 cm verringert werden.
8- 12. In den Gängen des Zuschauerraumes dürfen Klappsitze nicht angebracht und Stühle nicht ausgestellt werden.
Stufen in den Gängen innerhalb des Parkettraumes sind unzulässig.
§• 13. Für das Parkett und die Ränge müssen Korridore angelegt werden, welche in der Regel ununterbrochen um den Zuschauerraum herum zu führen sind. Einbauten von Rangtheilen, welche die Korridore in der Mitte unterbrechen, können ausnahmsweise gestattet werden, sofern dabei für eine gmügende unberroetfe Verbindung der beiden Korridorhälften Sorge
Stufen in den Korridore« sind nur ausnahmsweise zulässig.^
Die Breite der Korridore muß in allen Fällen mindestens 3 m betragen, im übrigen jedoch nach dem Verhältniß von 1 m für 80 Personen bemessen werden.
,8- 11- Für jeden Rang sind 2 besondere Treppen anzulegen, welche nur einen Zugang zu dem betreffenden Rang haben dürfen und einen unmittelbar aus die Straße führenden Ausgang erhalten müssen, wobei
Freitreppen nur bis zu einer Höhe von 2 m über der Straße zulässig sind.
Für Parkett und 1. Rang sind gemeinschaftliche Treppen zulässig, falls das Parkett im Erdgeschoß liegt.
Es müssen vorhanden sein:
für das Parkett: bis zu 300 Personen 2 Treppen von je 1,50 m Breite; bei mehr als 300 Personen soll die Breite nach dem Verhältniß von 1 m für 100 Personen berechnet werden,
für die Ränge: bis zu 270 Personen 2 Treppen von je 1,50 m; bei mehr als 270 Peso neu soll die Breite nach dem Verhältniß von 1 m für 90 Personen berechnet werden.
Werden für Parkett und ersten Rang gemeinschaftliche Treppen angelegt, so sollen ihre Breiten nach der Summe der Plätze im Parkett und ersten Rang und zwar nach den für die Ränge geltenden Verhältnißzahlen ermittelt werden.
§. 15. Wenn Theater zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden, so muß außer den vorgeschriebenen Treppen auf jeder Ranghöhe in den offenen Höfen (§. 3) je ein eiserner Laufgang von mindestens 1,25 m lichter Breite angelegt und durch wenigstens zwei Thüren mit den um die Ränge herumgeführten Korridoren in Verbindung gebracht werden. Von diesen Laufgängen sollen eiserne Treppen in gleicher Breite in den Hof hinabführen.
§. 16. Alle Ausgänge sind als solche mit großer Schrift kenntlich zu machen und ständig dem Publikum zur Benutzung zu überlassen. Die nächsten Wege zu den Ausgängen sind durch Richtungspfeile an den Wänden zu bezeichnen. Die Thüren und Treppen sind derart anzuordnen, daß die Mehrzahl der Besucher sich von der Bühne abwenden muß, um die Ausgänge zu erreichen.
Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Behinderung des Verkehrs frei gehalten werden. Tische und Bortbretter dürfen aus Korridoren nur in Wandnischen angebracht werden. Sitze für Logenschließer müssen selbstthätig aufklappen.
§. 17. Alle Thüren sind nach außen aufschlagend derart anzuordnen, daß die geöffneten Flügel nicht in die Korridore und Treppenräume vortreten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Thürflügel vollständig herumschlagen und an den Wänden durch selbstthätige Federn festgehaltcn werden. In solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite der Korridore (§. 13) um die Thürflügel Breite zu vergrößern. Die Anbringung von Schiebethüren ist verboten. Die Verschlüsse der Thüren müssen so eingerichtet sein, daß sie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sind.
Die Anbringung von Vorhängen an Thüren, in Fluren und Korridoren bedarf besonderer Genehmigung. Derartige Vorhänge müssen an verschiebbaren Ringen aufgehängt werden.
§. 18. Alle Fenster müssen bewegliche, von innen leicht zu öffnende Flügel erhalten. Gitter vor den Fenstern sind nicht zulässig.
8- 19. Die Garderoben für die Zuschauer müssen in besonderen Räumen mit reichlich bemessenem freien Platz vor den Ausgabetischen eingerichtet werden. Wenn für die Garderobenräume Korridorerweiterungen benutzt werden, so muß das für den Korridor an sich vorgeschriebene Maß (§. 13) in ganzer Länge vor den Ausgabetischen angemessen vergrößert werden.
______________________________(Fortsetzung folgt.)__________
BekanntmachrmgeK Kömgl. Landrathsamts.
Durch die Fortsetzung der Rohrlegungsarbeiten für die Wasserversorgung der Stadt ist es im Interesse der öffentlichen Sicherheit nothwendig, ferner folgende Straßen während der Arbeiten für Fuhrwerke zu sperren :
Altstädter Hospitalstraße vom 28. November bis 3. Dezember.
„ Metzgergasse „ 30. „ „ 5.
„ Markt (Südseite), Fahr-Badergasse vom 2.—9. Dezember.
„ Frankfurterstraße vom 5.—11. Dezember.
„ Brückengasse vom 7.—13. Dezember.
„ Reben gaffe vom 9.—14. Dezember.
„ Bangertstraße vom 11.—16. Dezember.