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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Dienstag den 26 November

Nr. 27 6.

Amtliches.

Polizei-Verordnung, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffentlichen Versamm­lungsräumen.

Unter Bezugnahme auf §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und auf die §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) wird für den Regierungsbezirk Cassel mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses Folgendes verordnet.

I. Vorschriften für Neubauten und Umbauten.

§. 1. Die Aufführung neuer und der Umbau bestehender Theater und Circusgebäude, sowie die Herstellung von öffentlichen Versammlungs­räumen in Neubauten und Umbauten unterliegen nebst allen zu solchen Anlagen gehörigen Betriebseinrichtungen polizeilicher Genehmigung nach folgenden besonderen Vorschriften.

Die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Bauordnungen bleiben hinsichtlich der im ersten Absatz bezeichneten Anlagen insoweit in Kraft, als sie nicht im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen.

A. Theater.

§. 2. Theater im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Gebäude, welche nach Zweck und Gesammtanlage dauernd zu Schauspielen oder zur Schaustellung von Personen bestimmt sind.

Große Theater sind solche, welche nach den Bestimmungen dieser Verordnung auf Sitz- und Stehplätzen mehr als 800 Zuschauer aufzu­nehmen vermögen.

Alle übrigen Theater gelten als kleine.

1. Große Theater.

Lage und Verbindung mit der Straße.

§. 3. Die Theatergebäude müssen mit ihrer die Haupt-Ein- und Ausgänge enthaltenden Front in der Baufluchtlinie einer öffentlichen durch­gehenden Straße oder in einem Abstand von derselben liegen, welcher eine Bebauung der zwischenliegenden Fläche ausschließt. Der Abstand der vor­erwähnten^ Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßen­begrenzung soll in der Regel mindestens 20 m betragen.

Dieser Abstand darf ausnahmsweise bis auf 15 m ermäßigt werden, wenn das Theatergebäude ringsum frei oder auf einem Eckgrundstück liegt oder, wenn eingebaut, mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine mindestens 3 m breite Durchfahrt in Verbindung gesetzt wird.

Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwischen nachbarliche» Brand­mauern sind zu beiden Seiten des Zuschauerhauses von der Trennungswand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus bis zur Eintrittshalle offene Höie von mindestens 6 m Breite anzulegen und mit der öffentlichen Straße mittelst Durchfahrten von wenigstens 3 m lichter Breite und 3,5 m lichter Höhe zu verbinden.

In den Umfassungswänden des Bühnenhauses dürfen Thür- oder Fenster-Oeffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen Oeffnung von der Nachbargrenze oder-von anderen Bauten auf demselben Grundstück, falls dieselben eine größere Höhe als 10 m bis zum Dachfirst haben, mindestens 9 m beträgt. Bei Schuppen und kleineren Bauten muß dieser Abstand mindestens 6 m betragen.

In den Umfassungswänden des Zuschauerhauses dürfen Thür- oder Fenster-Oeffnnngen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen Oeffnung von der Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück mindestens 6 m beträgt.

Bauart.

§ ^- Die Umfassungswände eines Theatergebäudes, die Trennungs­wand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, sowie die Wände, welche Treppen umschließen, sind aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Aus-, naljine von Trennungswänden zwischen Logen entweder ebenso oder aus anderem unverbrennlichen Material herzustellen. Die Dachstühle sind aus Eisen herzustellen. Das äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.

Das bei Eindeckung der Dächer etwa verwendete Holz (Schalbretter, Latten und dergleichen) ist durch Berühren und Verputzen, durch Behobeln oder auf andere geeignete Weise gegen schnelles Entflammen zu sichern.

1889

Die Unterstützung sowie der etwaige Belag des Schnürbodens über dem Bühnenraum müssen zum Schutz der eisernen Dachkonstruktion feuer­sicher ausgeführt werden.

Luftabzugsöffnungcn und Oberlichter sind zwischen Decken und Dächern mit unverbrennlichen, 50 cm hoch über die Dachfläche hinausgeführten Ein­fassungen zu versehen. Ebenso müssen die Umfassungswände von Lichthöfen in feuersicherer Konstruktion 50 cm über die Dachfläche geführt werden. Lichthof Fenster dürfen nicht aus Holz hergcstellt werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter sind Drahtnetze anzubringen.

Die Fußböden der Flure, Vorsälc und Korridore sind aus unver­brennlichem Material herzustellen. Ein hölzerner Fußbodenbelag ist nur statthaft, wenn er unter Vermeidung von Hohlräumen dichtschlicßcnd auf unverbrennlicher Unterlage liegt.

Die Decken der Durchfahrten, Flure, Korridore und Treppenräume sind aus unverbrennlichem Material herzustellen.

Das Kellergeschoß ist mit Ausnahme der unter der Bühne liegenden Theile zu wölben und darf, soweit in demselben Magazin- und Lagerräume angelegt werden, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und Treppenräumen stehen.

Alle Korridore und Treppenräume müssen unmittelbar von außen beleuchtet werden. Für Korridore sind Oberlichter ausgeschlossen.

§. 5. Freitragende Treppen sind verboten.

Bei Treppen mit graben Läufen dürfen Wendelstufen nicht angeordnet werden. Die Podeste derselben dürfen nicht schmaler sein als die Treppen­läufe.

Die Treppenstufen müssen einen Auftritt von wenigstens 26 cm haben, ihre Steigung darf höchstens 18 cm betragen.

Geschwungene Treppen müssen an den schmälsten Stellen mindestens 23 cm Auftritt erhalten.

Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern oder Hsndläufern zu versehen, welche keine freien Enden haben dürfen.

Verschlüge unter Treppen sind verboten.

Bei hölzernen Treppen, soweit solche in dieser Verordnung nicht ver­boten sind (§§. 6, 15, 21 und 22), müssen die Unteransichten mit Mörtel verputzt werden.

Bei Feststellung der vorschriftsmäßigen Abmessung einer Treppe soll die Weite zwischen den Geländern gemessen maßgebend sein.

§. 6. Wohnräume dürfen im Bühnenhause nicht höher als zur ebenen Erde angelegt werden; sie müssen Decken aus unverbrennlichem Material erhalten, durch massive Wände ohne Oeffnungen von den übrigen Gebäudetheilen abgeschlossen und lediglich von außen her zugänglich gemacht werden.

Im Zuschauerhause ist die Anlage von Wohnräumen unter der Be­dingung gestattet, daß ihr Fußboden nicht höher als 10 m über der Straße liegt und daß sie mit einer aus unverbrennlichem Material hcrgcstcllten, von den Kellerräumen abgeschlossenen und unmittelbar ins Freie führende Treppe in Verbindung gebracht werden.

Die Anlage vermietbarer Geschäftsräume, sowie allgemein zugäng­licher Restaurationen und Konditoreien darf in einem Theatergebäude nur im Keller- oder Erdgeschoß und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß solche Räume Decken aus unverbrennlichem Material erhalten, durch massive Wände ohne Oeffnungen von den für den Theaterbetrieb benutzten Gebäudetheilen abgeschlossen und lediglich von außen her zugänglich gemacht werden.

Werden für das Theaterpublikum besondere Restaurationsräume vor­gesehen, so dürfen dieselben, falls ihre Gesammtgrundfläche mehr als 50 qm beträgt, nicht höher als im Erdgeschoß liegen und müssen unmittelbare Ausgänge nach der öffentlichen Straße erhalten.

Diese Vorschrift findet auf Räume mit Verkaufstischcn zur Verab­reichung von Erfrischungen während der Vorstellungen keine Anwendung. ______________________________(Fortsetzung folgt.)_____

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hanau am 23. November 1889.

Der Königliche Landrath

P. 7648 v. Oertzen.