Beilage zu Nr. 275 des Hamuer Anzeiger.
t Das Schweine-Einfuhrverbot im Reichstage.
Was für große Hoffnungen setzten die Freisinnigen auf das Schweine- Einfuhrverbot! Schon lange hatte es ihnen an einem zugkräftigen Schlagwort für politische Agitation gefehlt, und so war es erklärlich, daß sie sich mit aller Kraft auf jene im Interesse des deutschen Viehstandes erlassene Maßregel stürzten, zumal das Anziehen der Preise nicht nur für Schweinefleisch sondern auch für andere Lebensmittel ihnen Gelegenheit gab, von Neuem sich zu Schutzherren des „kleinen Mannes" aufzuwerfcu. Von allen Seiten wurde zunächst für die Reichstagssession, alsdann für die kommenden Wahlen eine Haupt- und Staatsaktion der Freisinnigen gegen die angebliche „Vertheuerungspolitik" der Regierung verkündigt. Und nun?
Im Reichstage ist sie bereits versucht worden, aber klüglich gescheitert, obwohl sie nur ganz schüchtern, und zwar nur mit dem Ziel der Auf- Heoung des Schweine-Einfuhrverbots an der dänischen Grenze unternommen wurde. Nichts findet sich in den Reden der freisinnigen Führer, was nicht schon vorher an kühnen Behauptungen und ungereimten Beschuldigungen von der freisinnigen Presse vorgebracht worden wäre. Da soll das Schweine- Einfuhrverbot nur den „Agrariern", großen Grundbesitzern nnd Schweinezüchtern zu Liebe erlassen worden sein, und ebenso soll es eine Theuerung des Fleisches herbeigeführt haben, welche schon zu einer wahren „Kalamität" geworden sei: Aber irgend welche Belege für diese Behauptungen wurden nicht erbracht.
Um so bessere Belege hatten die Minister Dr. v. Boetticher und Dr. Frhr. Lucius v. Ballhausen für das Gegentheil bei der Hand. Bei dem Verbot handelte es sich nur darum, zu verhüten, daß im Jnlande durch die Ansteckungsgefahr bei weitem größere wirthschaftliche Nachtheile eintreten, als sie durch ein iVerbot hervorgerufen werden können. In Oesterreich waren im Juni 414, am 31. Oktober 2040 Gemeinden und jetzt sind noch 1893 Gemeinden verseucht. In Ungarn waren im Juni nur 46 Ortschaften, jetzt sind 1144 Ortschaften verseucht. Ebenso aber kann auch von einem Erlöschen der sog. Schweinecholera in Dänemark noch nicht die Rede sein. Was aber die Preissteigerungen anbetrifft, so können dieselben nicht geleugnet, wohl aber dürfen sie nicht auf das Einfuhrverbot zurückgeführt werden, denn in London, Paris und Amsterdam sind die Preise ebenso gestiegen ohne Einfuhrverbot. Der Abg. Graf v. Hoens- broech führte als weiteren Beleg an, daß man diesseits der holländischen Grenze 65 Pfennig für das Pfund bezahlt, während es jenseits 68 Pfg. kostet. Es sind eben allgemeine Ursachen, welche die Preissteigerung bewirkt haben, nicht aber allein das Einfuhrverbot. Und was die durch die Preissteigerung angeblich bewirkte „Kalamität" anbetrifft, so wies Minister v. Boetticher mit Recht auf die steigende Tendenz der Löhne hin, welche eine eigentliche Kalamität nicht aufkommen lassen.
Unter solchen Umständen würde eine Aufhebung des Einfuhrverbots, wie sie von freisinniger Seite, wenigstens für die dänische Grenze, betrieben wird, zu den größten Nachtheilen für den deutschen Viehstand, der auch schon' durch die Einfuhrverbote von England und Frankreich benachtheiligt ist, führen und zwar ohne daß dem „kleinen Manne" irgendwie geholfen werden würde: weder würden die Preise nothwendig geringer werden, noch
würde den kleinen Leuten überhaupt in Zukunft der Bezug gesunden Schweinefleisches garantirt werden können.
Der Reichstag hat unter Ablehnung des freisinnigen Antrags mit großer Majorität die Berechtigung und Nothwendigkeit des Schweineein- fuhrverbots anerkannt. Hiermit ist den Freisinnigen zugleich der Boden für ihre Klagen über den Mangel der Fürsorge für die arbeitenden Klassen und über die Berücksichtigung „agrarischer" Interessen entzogen worden. Von der Fürsorge für die arbeitenden Klassen hat der Reichstag Beweise genug, und zwar ohne Betheiligung des Freisinns, geliefert.
Ob dieser nun wohl für die Wahlen die Aktion auf diesem Gebiete wieder wird aufnehmen wollen? Nach der Niederlage, welche ihm die Majorität, zu der auch das Zentrum gehörte, bereitete, würde dies kaum zu erwarten sein, wenn man nicht wüßte, daß der Freisinn außerordentlich zäh in seinen unrichtigen Behauptungen und falschen Schlußfolgerungen ist.
Aus Stadt, Prsviuz und Umgegend.
Theater-Repertoire zu Frankfurt a. M.
Opernhaus. Dienstag, 26. Nov.: „Die Regimentstochter". Hierauf: „Die Puppenfee". — Mittwoch, 27.: „Don Carlos". — Donnerstag, 28.: „Oberon". — Freitag, 29.: Geschlossen. — Samstag, 30.: „Martha". — Sonntag, 1. Dez., Nachmittags 31 /a Uhr: „Kourier des Zaren". Abends 7 Uhr: „Cosi fan tutte". Hierauf: „Die Puppenfee".
Schauspielhaus. Dienstag, 26. November: „Der Fall Clemenceau". — Mittwoch, 27.: „Madame Bonivard". Vorher: „Der Atzemer und sein Sohn". — Donnerstag, 28.: „Der Fall Clemenceau". — Freitag, 29.: Geschlossen. — Samstag, 30.: „Stützen der Gesellschaft". — Sonntag, 1. Dez.: „Derby".
Offenbach, 23. Nov. In einer hiesigen Maschinenfabrik stieß gestern einem Arbeiter ein schwerer Unfall zu. Es stürzte nämlich ein Stück einer Spindel herab und fiel hierbei dem Manne so unglücklich auf den Fuß, daß es den letzteren förmlich dnrch und durch schlug und so eine schwere Verletzung entstand. (O. Z.)
Kaiserslautern, 22. Nov. Der „Fr. G.-A." schreibt: Betreffs meiner neulichen Mittheilung von vergiftetem Brod, das von Bäcker Träumer hier ansgegeben wurde, habe ich weiter mitzutheilen, daß die Erkrankten alle genesen sind bis aus Einen, Rentner Grünebaum, welcher gestorben ist. Die gerichtliche Sektion ergab Arseniktheile im Magen, doch soll der Verstorbene schon vorher krank gewesen sein. Immerhin kann die Sache dem genannten Lücker theuer zu stehen kommen; derselbe hat sein Geschäft denn auch bereits verkauft. Das Gift (Rattengift) soll aus Versehen oder Irrthum in den Teig gelangt sein, Anhaltspunkte für ein Verbrechen haben sich nicht ergeben. — Eine spätere Zuschrift unseres Korrespondenten lautet: „Bäckermeister Träumer wurde heute nach einem langen Verhör vor dem Untersuchungsrichter wegen fahrlässiger Tödtung in Haft genommen."
D . H.
Bergen. Die nach dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 vorgeschriebene Liste der Genossen 11946
der Turn-Spar- und Leihkasse, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht zu Fechenheim, ist durch das unterzeichnete Gericht neu angelegt worden.
Alle in dieser — zu Jedermanns Einsicht während der Dienststunden des Gerichts anfliegenden — Liste aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, werden hierdurch aufgefordert, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären.
Zugleich wird gemäß § 168 Abs. 3 des Gesetzes darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der vorgedachten Ausschlußfrist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für
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das Ausscheidens in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung der Inhalt der Liste maßgebend ist, ingleichen, daß Einwendungen gegen die Liste den in § 165 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Personen vorbehalten bleiben, sofern sie in Gemäßheit der vor- gedachten Gesetzesbestimmung den Widerspruch erklärt haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt haben.
Bergen den 19. November 1889.
Königliches Amtsgericht. _______Gößmaun.________________
Bekanntmachung.
Bergen. Die nach dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 vorgeschriebene Liste der Genossen 11945 der Spar- und Leihkasse Bergen, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, ist durch das unterzeichnete Gericht neu vorgelegt worden.
Alle in dieser — zu Jedermanns Einsicht während der Dienststnnden des Gerichts anfliegenden — Liste aufgeführten Personen, welche behaupten,
daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht ausgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage iBiitgtieber der Genossenschaft gewesen sind, werden hierdurch aufgefordert, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären. Zugleich wird gemäß § 168 Abs. 3 des Gesetzes darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der vorgedachten Ausschlußfrist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung der Inhalt der Liste maßgebend ist, ingleichen, daß Einwendungen gegen die Liste den in § 165 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Personen vorbehalten bleiben, sofern sie in Gemäßheit der vorgedachten Gesetzesbestimmung den Widerspruch erklärt haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtschreibers erklärt haben.
Bergen den 2. November 1889.
Königliches Amtsgericht.
Gößman n.