Einzelbild herunterladen
 

Beilage zu Nr. 275 des Hamuer Anzeiger.

t Das Schweine-Einfuhrverbot im Reichstage.

Was für große Hoffnungen setzten die Freisinnigen auf das Schweine- Einfuhrverbot! Schon lange hatte es ihnen an einem zugkräftigen Schlag­wort für politische Agitation gefehlt, und so war es erklärlich, daß sie sich mit aller Kraft auf jene im Interesse des deutschen Viehstandes erlassene Maßregel stürzten, zumal das Anziehen der Preise nicht nur für Schweine­fleisch sondern auch für andere Lebensmittel ihnen Gelegenheit gab, von Neuem sich zu Schutzherren deskleinen Mannes" aufzuwerfcu. Von allen Seiten wurde zunächst für die Reichstagssession, alsdann für die kommenden Wahlen eine Haupt- und Staatsaktion der Freisinnigen gegen die angeblicheVertheuerungspolitik" der Regierung verkündigt. Und nun?

Im Reichstage ist sie bereits versucht worden, aber klüglich gescheitert, obwohl sie nur ganz schüchtern, und zwar nur mit dem Ziel der Auf- Heoung des Schweine-Einfuhrverbots an der dänischen Grenze unternommen wurde. Nichts findet sich in den Reden der freisinnigen Führer, was nicht schon vorher an kühnen Behauptungen und ungereimten Beschuldigungen von der freisinnigen Presse vorgebracht worden wäre. Da soll das Schweine- Einfuhrverbot nur denAgrariern", großen Grundbesitzern nnd Schweine­züchtern zu Liebe erlassen worden sein, und ebenso soll es eine Theuerung des Fleisches herbeigeführt haben, welche schon zu einer wahrenKalamität" geworden sei: Aber irgend welche Belege für diese Behauptungen wurden nicht erbracht.

Um so bessere Belege hatten die Minister Dr. v. Boetticher und Dr. Frhr. Lucius v. Ballhausen für das Gegentheil bei der Hand. Bei dem Verbot handelte es sich nur darum, zu verhüten, daß im Jnlande durch die Ansteckungsgefahr bei weitem größere wirthschaftliche Nachtheile eintre­ten, als sie durch ein iVerbot hervorgerufen werden können. In Oester­reich waren im Juni 414, am 31. Oktober 2040 Gemeinden und jetzt sind noch 1893 Gemeinden verseucht. In Ungarn waren im Juni nur 46 Ortschaften, jetzt sind 1144 Ortschaften verseucht. Ebenso aber kann auch von einem Erlöschen der sog. Schweinecholera in Dänemark noch nicht die Rede sein. Was aber die Preissteigerungen anbetrifft, so können die­selben nicht geleugnet, wohl aber dürfen sie nicht auf das Einfuhrverbot zurückgeführt werden, denn in London, Paris und Amsterdam sind die Preise ebenso gestiegen ohne Einfuhrverbot. Der Abg. Graf v. Hoens- broech führte als weiteren Beleg an, daß man diesseits der holländischen Grenze 65 Pfennig für das Pfund bezahlt, während es jenseits 68 Pfg. kostet. Es sind eben allgemeine Ursachen, welche die Preissteigerung be­wirkt haben, nicht aber allein das Einfuhrverbot. Und was die durch die Preissteigerung angeblich bewirkteKalamität" anbetrifft, so wies Minister v. Boetticher mit Recht auf die steigende Tendenz der Löhne hin, welche eine eigentliche Kalamität nicht aufkommen lassen.

Unter solchen Umständen würde eine Aufhebung des Einfuhrverbots, wie sie von freisinniger Seite, wenigstens für die dänische Grenze, betrie­ben wird, zu den größten Nachtheilen für den deutschen Viehstand, der auch schon' durch die Einfuhrverbote von England und Frankreich benachtheiligt ist, führen und zwar ohne daß demkleinen Manne" irgendwie geholfen werden würde: weder würden die Preise nothwendig geringer werden, noch

würde den kleinen Leuten überhaupt in Zukunft der Bezug gesunden Schweinefleisches garantirt werden können.

Der Reichstag hat unter Ablehnung des freisinnigen Antrags mit großer Majorität die Berechtigung und Nothwendigkeit des Schweineein- fuhrverbots anerkannt. Hiermit ist den Freisinnigen zugleich der Boden für ihre Klagen über den Mangel der Fürsorge für die arbeitenden Klassen und über die Berücksichtigungagrarischer" Interessen entzogen worden. Von der Fürsorge für die arbeitenden Klassen hat der Reichstag Beweise genug, und zwar ohne Betheiligung des Freisinns, geliefert.

Ob dieser nun wohl für die Wahlen die Aktion auf diesem Gebiete wieder wird aufnehmen wollen? Nach der Niederlage, welche ihm die Majorität, zu der auch das Zentrum gehörte, bereitete, würde dies kaum zu erwarten sein, wenn man nicht wüßte, daß der Freisinn außerordent­lich zäh in seinen unrichtigen Behauptungen und falschen Schlußfolgerun­gen ist.

Aus Stadt, Prsviuz und Umgegend.

Theater-Repertoire zu Frankfurt a. M.

Opernhaus. Dienstag, 26. Nov.:Die Regimentstochter". Hierauf:Die Puppenfee". Mittwoch, 27.:Don Carlos". Donnerstag, 28.:Oberon". Freitag, 29.: Geschlossen. Samstag, 30.:Martha". Sonntag, 1. Dez., Nachmittags 31 /a Uhr:Kourier des Zaren". Abends 7 Uhr:Cosi fan tutte". Hierauf:Die Puppenfee".

Schauspielhaus. Dienstag, 26. November:Der Fall Clemen­ceau". Mittwoch, 27.:Madame Bonivard". Vorher:Der Atzemer und sein Sohn". Donnerstag, 28.:Der Fall Clemenceau". Freitag, 29.: Geschlossen. Samstag, 30.:Stützen der Gesellschaft". Sonntag, 1. Dez.:Derby".

Offenbach, 23. Nov. In einer hiesigen Maschinenfabrik stieß gestern einem Arbeiter ein schwerer Unfall zu. Es stürzte nämlich ein Stück einer Spindel herab und fiel hierbei dem Manne so unglücklich auf den Fuß, daß es den letzteren förmlich dnrch und durch schlug und so eine schwere Verletzung entstand. (O. Z.)

Kaiserslautern, 22. Nov. DerFr. G.-A." schreibt: Betreffs meiner neulichen Mittheilung von vergiftetem Brod, das von Bäcker Träu­mer hier ansgegeben wurde, habe ich weiter mitzutheilen, daß die Erkrankten alle genesen sind bis aus Einen, Rentner Grünebaum, welcher gestorben ist. Die gerichtliche Sektion ergab Arseniktheile im Magen, doch soll der Ver­storbene schon vorher krank gewesen sein. Immerhin kann die Sache dem genannten Lücker theuer zu stehen kommen; derselbe hat sein Geschäft denn auch bereits verkauft. Das Gift (Rattengift) soll aus Versehen oder Irrthum in den Teig gelangt sein, Anhaltspunkte für ein Verbrechen haben sich nicht ergeben. Eine spätere Zuschrift unseres Korrespondenten lautet: Bäckermeister Träumer wurde heute nach einem langen Verhör vor dem Untersuchungsrichter wegen fahrlässiger Tödtung in Haft genommen."

D . H.

Bergen. Die nach dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 vorgeschriebene Liste der Ge­nossen 11946

der Turn-Spar- und Leihkasse, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht zu Fechenheim, ist durch das unterzeichnete Gericht neu angelegt worden.

Alle in dieser zu Jedermanns Einsicht wäh­rend der Dienststunden des Gerichts anfliegenden Liste aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufge­führten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossen­schaft gewesen sind, werden hierdurch aufgefordert, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären.

Zugleich wird gemäß § 168 Abs. 3 des Ge­setzes darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der vorgedachten Ausschlußfrist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für

3 u h U Ü.

das Ausscheidens in Folge vorher geschehener Auf­kündigung oder Ausschließung der Inhalt der Liste maßgebend ist, ingleichen, daß Einwendungen gegen die Liste den in § 165 Abs. 2 des er­wähnten Gesetzes bezeichneten Personen vorbe­halten bleiben, sofern sie in Gemäßheit der vor- gedachten Gesetzesbestimmung den Widerspruch erklärt haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des Gerichts­schreibers erklärt haben.

Bergen den 19. November 1889.

Königliches Amtsgericht. _______Gößmaun.________________

Bekanntmachung.

Bergen. Die nach dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 vorgeschriebene Liste der Ge­nossen 11945 der Spar- und Leihkasse Bergen, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, ist durch das unterzeichnete Gericht neu vorgelegt worden.

Alle in dieser zu Jedermanns Einsicht wäh­rend der Dienststnnden des Gerichts anfliegenden Liste aufgeführten Personen, welche behaupten,

daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind, oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste eingetragen ist, sowie die in derselben nicht ausgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem be­zeichneten Tage iBiitgtieber der Genossenschaft ge­wesen sind, werden hierdurch aufgefordert, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären. Zugleich wird gemäß § 168 Abs. 3 des Ge­setzes darauf hingewiesen, daß nach Ablauf der vorgedachten Ausschlußfrist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung der Inhalt der Liste maßgebend ist, ingleichen, daß Einwendungen gegen die Liste den in § 165 Abs. 2 des erwähn­ten Gesetzes bezeichneten Personen vorbehalten bleiben, sofern sie in Gemäßheit der vorgedachten Gesetzesbestimmung den Widerspruch erklärt haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtschreibers erklärt haben.

Bergen den 2. November 1889.

Königliches Amtsgericht.

Gößman n.