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KugteicH Amtliches ^rgart für Stcröt- unö Lcrnökveis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Str. 271.

Mittwoch en 20 November

1889

Amtliches.

B kanntmachunger? König!. Landrathsamis.

Nachstehend werden die diesjährigen Johanni- und Martini-Markt­preise veröffentlicht:

». Johanni:

1) Weizen . â 100 Kilogramm 18 Mk. 56 Pf.

. 1 Hektoliter 15 01

2) Roggen . . . . 100 Kilogramm 14 81

. 1 Hektoliter 11 06

3) Gerste . . . . 100 Kilogramm 14 97

. 1 Hektoliter 9 87

4) Hafer . . . . 100 Kilogramm 14 72

. 1 Hektoliter 6 59

5) Kartoffeln, ordinäre . . 100 Kilogramm 3 03

6) englische . . 100 8 14

7) Welschkorn . 100 14 34

8) Heu . . . . 50 3 27

9) Roggcnstroh . . . 50 3 05

10) Gerstenstroh . . 50 2 13

11) Haferstroh . . . 50 2 21

12) Buchenscheitholz . . . 1 Raummeter 8 56

13) Eichenscheitholz . 1 7 24

14) Tannenscheitholz . 1 4 60

b. Martini:

Merzen . a 100 Kilogramm

. 1 Hektoliter

2) Roggen . . , . 100 Kilogramm

. 1 Hektoliter

3) Gerste . . . . 100 Kilogramm

. 1 Hektoliter

4) Hafer . . . . 100 Kilogramm

. 1 Hektoliter

5) Kartoffeln, ordinäre . . 100 Kilogramm

6) englische . . 100

7) Welschkorn . 100

8) Heu . . . . 50

9) Roggenstroh . . . 50

10) Gerstenstroh . . . 50

11) Haferstroh . . . 50

12) Krauthäupter . . . 100 Stück

13) Buchenscheitholz . . . 1 Raummeter

14) Eichenscheitholz . . . 1

15) Tannenscheitholz . . . 1

Hanau am 16. November 1889. Der Königliche Landrath

P. 7493 v. Oertzen.

19

15

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6

2

6

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2

2

1

2

8

8

6

5

Mk.

V n ff ff ff ff ff ff if if if tf ff if ft ff ff ff

64 88 64

42 91 81 03 73 96

46

84 94 75 90 05 60

10 70

Pf.

ff st ff ff

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11 ff

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Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Hanau am 18. November 1889.

Der Königliche Landrath

P. 7480 v. Oertzen.

Bekanntmachung.

Heute Vormittag vom Römer bis zur Frankfurter Bank wurde ver­loren: Ein Cheque No. 591 auf die Frankfurter Bank, ausgestellt von J. I. Weiller Söhne über Mk. 5000, d. d. Frankfurt a. M., den 14. Nov. 1889.

Ihn Recherche, Anhaltung des verdächtigen Präsentanten und ev. Nachricht wird ersucht.

Frankfurt a. M. den 14. November 1889.

Kgl. Polizei-Präsidium.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des hiesigen Kreises, in deren Bezirken Fabriken vorhanden sind, welche jugendliche Arbeiter be­schäftigen, haben die bezügl. Stachweisungen bis spätestens zum 1. Dezember

d. J. einzureichen, bei Meidung kostenpflichtiger Abholung, event, ist Vakat- Anzeige zu erstatten.

Hanau am 9. November 1889.

Der Königliche Landrath

P. 7281 v. Oertzen.

tFixigkeit."

Nach dem Spruche: Wer Vieles bringt, wird Manchem etwas bringen, hat bekanntlich die freisinn 'ge Partei in der Stellung von An­trägen im Reichstage eine außerordentliche Fruchtbarkeit entfaltet. In der Fixigkeit" war sie, um mit Onkel Brâsig zu sprechen, allen Parteien über und gleich der erste Tag der Session lieferte nicht weniger als sieben An­träge znr Stelle. Unter diesen Massenanträgen befand sich auch ein solcher über die Abschaffung des obligatorischen Arbeiterbuches der Bergarbeiter, soweit ein solches noch in den Einzelstaaten besteht. - Man erinnert sich noch, wie einige freisinnige Blätter die Rolle im politischen Interesse aus­zubeuten suchten, welche einige Abgeordnete der Partei unaufgefordert über­nommen hatten, um einen Ausgleich zwischen den nach Berlin entsandten Strikedeputirten und dem Abgeordneten Hammacher als Vorsitzenden des Vereins der rheinisch-westfälischen Bergwerksunternehmer herbeizuführen. Noch jetzt übt die Strikebewegung in den Kohlenrevieren während des letzten Sommers ihre Wirkung aus, indem die Grubenarbeiter in Westfalen be­strebt sind, sich eine geschlossene Organisation zu geben, wobei auch bereits sozialdemokratische Tendenzen unverkennbar zu Tage getreten sind. Da will denn auch die freisinnige Partei zeigen, daß sie das Vertrauen der Bergleute verdiene. Daher der Antrag aus Abschaffung des obligatorischen Arbeitsbuchs.

Reichsgesctzlich besteht das obligatorische Arbeitsbuch, in das ausdrücklich bloß Eintragungen über Dauer und Art der Beschäftigung, nicht auch über die Führung des Arbeiters gemacht werden dürfen, nur für gewerbliche Arbeiter unter 21 Jahren. Was die Bergarbeiter betrifft, so schreibt §. 85 des allgemeinen preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vor:

Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher znr Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, bezw. das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (§. 84) vor- gclegt ist." In dem angezogenen §. 84 heißt es:

Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden Bergmann ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Be­schäftigung und auf Verlangen auch über seine Führung auszustellen" u. s. w. Auf diese Bestimmungen berufen sich die Freisinnigen für ihre Be­hauptung, daß in Preußen noch ein obligatorisches Arbeitsbuch für Berg­leute bestehe. Die Paragraphen enthalten aber, wie jeder des Lesens Kun­dige sieht, kein Sterbenswort von einem Arbeitsbuche, sondern verlangen obligatorisch nur ein Zeugn über Art und Dauer der Arbeit und legen dem Unternehmer die Verpflichtung auf, auf Verlangen auch ein Führungsattcst auszustellen. Jenes Zeugniß heißt in der Bergmannssprache der Abkehrschein und wird gewöhnlich nach folgendem Schema ausgestellt: Der Bergmann (Namen) war als Hauer (Schlepper re.) vom ..... (Datum) bis heute auf unterzeichnetem Werke beschäftigt." Folgt Name des Ausfertigers und Datum des Ausstellungstages.

Die Freisinnigen haben also in ihrerFixigkeit" einen Antrag gestellt, der formell ganz gegenstandslos ist. Aber auch auf den nach dein Berg­gesetz obligatorischen Abkehrschein bezogen, der immer nur im Unterschied von den Arbeitsbüchern über das letzte Arbeitsverhältniß des Bergmanns Aufschluß gibt, entbehrt der Antrag der sachlichen Begründung. Es hat einen sehr verständigen Sinn, daß das Berggesetz insofern von der Reichs- gewerbeordnung abweicht, als es den Gebrauch des Rechts, ein Zeugniß über Art und Dauer der Arbeit zu verlangen, welches nach der Gewerbe­ordnung jedem Arbeiter zusteht, zur Vorbedingung des Uebertritts von einer Arbeitsstelle in die andere macht. Diese Vorschrift gewährt nämlich, wie von fachmännischer Seite in der Rhein. Wests. Ztg. ausgeführt wird, dem Grubendirektor einen Anhalt, wie lange ein Bergmann seine Funktionen als Hauer u. s. w. ausgeübt hat und ob derselbe mit Rücksicht auf seine er-