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Innauer Anreißer.

Dugteich Amtliches g)rgan für Ktcröt- itnö LunöK^eis Kcrncru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die «spalt. Seite 20 Pf».

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Nr. 259.

Mittwoch den 6. November

1889.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Broschüre, betitelt:

Von Oben und von Unten. Ein Pfingstgruß", ohne Angabe des Verfassers, Druckers und Verlegers am heutigen Tage von dem unterzeichneten Regierungs-Präsidenten verboten worden.

Schleswig den 19. Oktober 1889.

Der Regierungs-Präsident.

In Vertretung: von Bischo ffsh ausen.

Auf Grund der §§. 1 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 (R. G. Bl. S. 351) ist der Verein zur Erzielungvolks- thnmlicher Wahlen" in Marburg und auf Grund der §§. 11 und 12 desselben Gesetzes die von dem Vorstande dieses Vereins im August d. I. herausgegebene, bei Georg Schirling zu Marburg erschienene Druck­schrift mit der Ueberschrift:An die Wähler des Wahlkreises Marburg Kirchhain Frankenberg Vöhl!" von der unter­zeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.

Cassel am 22. Oktober 1889.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4%igen Staatsanleihe von 1880.

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1890 bis 31. Dezember 1899 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 2. De­zember d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien- straße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins­scheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Z inssch einanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amts­blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind^ in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 17. Oktober 1889.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

1.1973. ' gez. Sydow.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derselben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerlasten des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.

Cassel den 25. Oktober 1889.

Königliche Regierung.

K. 2025. Rothe.

BânrtLrrmchuNgeK König!. Landrathsamts.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1890/91 erforderliche Formular zu den Klassensteuerrollen und der Einkommens- Nachweisung, geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens- Nachweisung des Vorjahres zugehen lassen.

Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungs­geschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzufinden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34), sowie die Geschäftsanweisung vom 16. März 1877 maßgebend.

Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.

Demnächst hat:

1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassensteuerrollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw. 8 zu erfolgen,

2) die Aufstellung der im §. 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, wobei folgendes zu beobachten ist:

Die Abrechnung von Schuldenzinsen findet bei der Veran­lagung des steuerpflichtigen Einkommens insoweit statt, als das wirkliche Bestehen der Schulden und der Zinsvcrpflichtungcn nach der gewissenhaften Ueberzeugung der Einschätzungs- Kommission keinem begründeten Zweifel unterliegt.

Die Steuerpflichtigen können nicht angehalten werden, behufs ihrer Einschätzung Angaben über ihre Schulden­verhältnisse zu machen, indessen bleibt es ihnen unbenommen freiwillige Angaben zu machen, um zu verhüten, daß die Berücksichtigung der Schuldenziusen bei der Einschätzung unter­bleibe oder nach irrigen Annahmen erfolge."

3) Die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Kommission, welche

a) in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,

b) in der Stadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern besteht,

hat durch die Gemeindevertretung, d. h. nach §. 38 des Zuständig­keitsgesetzes vom 1. August 1883 (G. S. S. 237) durch den Gemeinde-Ausschuß stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Kommission vertreten werden.

In die Roßdorfer Kommission tritt der Nebenbürgermeister Goy von den Butterstädterhöfen als Mitglied ein.

Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Kommission gewählt ist, bedarf es nicht.

Die Rollen und Nachweisungen haben die Herren Bürgermeister selbst aufzustellen und sind für richtigen Eintrag verantwortlich.

Vor der Einschätzung und zwar bis spätestens zum 20» November sind die bis auf die Einschätzung fertig gestellten Ein­kommens-Nachweisungen und Rollen zur Vorrevision an mich einzureichen.

Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8 bis 27 der Rollen bezw. 19 bis 22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am