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Amtliches.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsoorstehern des Kreises habe ich heute das für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1890/91 erforderliche Formular zu den Klassensteuerrollen und der Einkommens- Nachweisung, geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens- Nachweisung des Vorjahres zugehen lassen.

Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungs­geschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzufinden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34), sowie die Geschäftâanweisuug vom 16. März 1877 maßgebend.

Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.

Demnächst hat:

1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassensteuerrollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bczw. 8 zu erfolgen,

2) die Aufstellung der im §. 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, wobei folgendes zu beobachten ist:

Die Abrechnung von Schuldenzinsen findet bei der Veran­lagung des steuerpflichtigen Einkommens insoweit statt, als das wirkliche Bestehen der Schulden und der Zinsverpflichtungen nach der gewissenhaften Ueberzeugung der Einschätzungs- Kommission keinem begründeten Zweifel unterliegt.

Die Steuerpflichtigen können nicht angehalten werden, behufs ihrer Einschätzung Angaben über ihre Schulden­verhältnisse zu machen, indessen bleibt es ihnen unbenommen freiwillige Angaben zu machen, um zu verhüten, daß die Berücksichtigung der Schuldenziusen bei der Einschätzung unter­bleibe oder nach irrigen Annahmen erfolge."

3) Die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Kommission, welche

a) in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,

b) in der Stadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern besteht,

hat durch die Gemeindevertretung, d. h. nach §. 38 des Zuständig- keitSgesetzes vom 1. August 1883 (G. S. S. 237) durch den Gemeinde-Ausschuß stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Kommission vertreten werden.

In die Roßdorfer Kommission tritt der Nebenbürgermeister Goy von den Butterstädterhöfen als Mitglied ein.

Emer Anzeige hierher, daß und wer in die Kommission gewählt ist, bedarf es nicht.

Die Rollen und Nachweisungen haben die Herren Bürgermeister selbst aufzustellen und sind für richtigen Eintrag verantwortlich.

Vor der Einschätzung und zwar bis spätestens zum 20. November sind die bis auf die Einschätzung fertig gestellten Ein­kommens-Nachweisungen und Rollen zur Vorrevision an mich einzureichen.

Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8 bU 27 der Rollen bezw. 19 bis 22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am

Montag den 2. Dezember d. J. zu bewirken und sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen aus dem Titel­blatte zu vollziehen.

Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern tc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1889/90er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.

4. November 1889.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Vieh- stand stets einschließlich des Jungviehs nach Maßgabe der jähr­lichen Viehzählungslisten in der Einkommens-Nachweisung einzutragen ist.

Bei Schätzung des laudwirthschastlichen Einkommens ist der Werth der auf die Bewirthschaftung des Grund und Bodens verwendeten Arbeits­kraft des Besitzers und seiner über 16 Jahre alten Angehörigen nicht mehr getrennt mit summarischen Beträgen in Ansatz zu bringen. Der Ertrag des Grundbesitzes einschließlich des Werthes der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Personen, soweit dieselbe nutzbare Verwerthung findet, sowie der Ertrag aus Pferde-, Vieh-Zucht und Milchwirthschaft (§§. 4 u. 23 Abs. 2 der Instruktion v. 3./1. 77) ist in einer Summe in der Spalte 9 c. der Einkommens-Nachweisung nachzuweisen. Auch ist auf dem Titel­blatt der Einkommens-Nachweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Spalten 15 a. b. u. c. nur zur Aufnahme des jährlichen Einkommen, aus Lohnarbeit und gewinnbringender Thätigkeit jeder Art (Gesinde- und Arbeitslohn) bestimmt seien, welches Knechte, Mägde, Gesellen, Tagelöhners Fabrikarbeiter und dergl. erzielen.

Sollte wider Erwarten gegen die voraufgeführten Vorschriften ver­stoßen werden, bin ich genöthigt die Listen alsbald zur Berichtigung zurück­zugeben.

Sobald von Grundbesitzern thatsächlich ein Nebenerwerb durch Lohn­arbeit rc. erzielt wird, dessen Ertrag in den Spalten 15 a. bis c. der Nachweisung aufzuführen sein würde, so ist, um irrthümlichen Annahmen vorzubeugen, in der für Bemerkungen bestimmten Spalte 22 hierauf be­sonders hinzuweisen.

Bis zum 7. Dezember d. I. sind sodann

1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuerrollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1890/91 nebst Einkommens-Nach­weisung pro 1889/90,

2) die Schuldennachweisung

mit der durch die Regierungs-Verfügung vom 27. Dezbr. 1886 C. I. 10292 neu vorgeschriebenen Bescheinigung versehen,

3) das Protokoll über die Wahl und Verpflichtung der Komunsjions- Mitglieder (cir. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873),

4) die Bemerkungen zur Klassensteuerrolle (cfr. §. 44 der Instruktion vorn 19. Juli 1875),

5) der Gewerbesteuerrollen-Auszug, zur Prüfung und . Revision an miet) einzusenden, nachdem die unter 2 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweisung wie bisher vorgeheftet worden sind.

Hanau am 29. Oktober 1889.

Der Königliche Landrath

St. 2949 v. Oertzen.

Der Metropolitan Hartmann in Bischofsheim ist auf seinen An­trag von dem Oberschulinspektionsamte entbunden und der Pfarrer Huf­nagel in Kcsselstsdt vom 1. November d. Js. ab bis auf Weiteres mit der Oberschulinspektion über die Schulen der Klasse Bergen beauftragt worden.

Hanau am 29. Oktober 1889.

Der Königliche Landrath

V. 7295 v. O er tz e n.

Kekanntmachung!

Am 12. November d. Js. wird wieder, wie in den Vorjahren, zwecks Veranlagung der Klassensteuer für das Etats­jahr 1890/91 eine allgemeine Aufnahme des Personenstandes in hiesiger Stadt vorgenommen werden.

Zu diesem Behufe werden jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter schon mehrere Tage zuvor die erforder­lichen Formulare eingehändigt werden, um deren genaue Aus­füllung hinsichtlich sämmtlicher in dem betreffenden Hause nebst Zubehör wohnenden Personen nach dem Stande vom 12. November d. Js. ersucht wird.