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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Donnerstag den 31. Oktober

1889.

Amtliches.

Bekanntmachung. Telegraphen-Verkehr mit Italien.

Die Gebühr für Telegramme nach Italien wird vom 1. November ab von 20 Pfennig auf 15 Pfennig für das Wort ermäßigt. Als Mindest­betrag für ein Telegramm werden 60 Pfennig erhoben.

Berlin, 30. Oktober 1889.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

von Stephan.

Bekanntmachung.

Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs.

Von der im Kursbüreau des Reichs-Postamts bearbeiteten neuen Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs sind jetzt die Blätter XV, XVII und XVIII erschienen. Blatt XV enthält die an die Provinz Schlesien im Osten angrenzenden Theile von Rußland und Oester­reich-Ungarn. Die Blätter XVII und XVIII umfassen den südlichen Theil von Baiern und Württemberg, sowie die angrenzenden Theile von Oester­reich-Ungarn und der Schweiz.

Die Blätter können im Wege des Buchhandels zum Preise von 2 M. für das unausgemalte Blatt und 2 M. 25 Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der Grenzen von dem Verleger der Karten, dem Berliner Lithographischen Institut von Iulius Moser (Berlin W., Potsdamerftraße 110) bezogen werden.

Berlin W., 26. Oktober 1889.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

In Vertretung:

Sachse.

BekanntMKchunge» König!. LandrathsuMts.

Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die

Klassensteuer-Veranlagung pro 1890/91 erforderliche Formular zu den Klassensteuerrollen und der Einkommens- Nachweisung, geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens- Nachweisung des Vorjahres zugehen lassen.

Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungs­geschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzufinden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34), sowie die Geschäftsanweisung vom 16. März 1877 maßgebend.

Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, nichtig und vollständig erfolgt.

Demnächst hat:

1) die _ Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klassensteuerrollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw. 8 zu erfolgen,

2) die Aufstellung der im §. 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, wobei folgendes zu beobachten ist:

Die Abrechnung von Schuldenzinsen findet bei der Veran­lagung des steuerpflichtigen Einkonimens insoweit statt, als das wirkliche Bestehen dèr Schulden und der Zinsverpflichtungen nach der gewissenhaften Ueberzeugung der Einschätzungs­Kommission keinem begründeten Zweifel unterliegt.

Die Steuerpflichtigen können nicht angehalten werden, behufs ihrer Einschätzung Angaben über ihre Schulden­verhältnisse zu machen, indessen bleibt es ihnen unbenommen freiwillige Angaben zu machen, um zu verhüten, daß die

Berücksichtigung der Schuldenziusen bei dersEinschätzung unter­bleibe oder nach irrigen Annahmen erfolge."

3) Die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Kommission, welche

a) in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,

b) in der Stadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern besteht,

hat durch die Gemeindevertretung, d. h. nach §. 38 des Zuständig­keitsgesetzes vom 1. August 1883 (G. S. S. 237) durch den Gemeinde-Ausschuß stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Kommission vertreten werden.

In die Roßdorfer Kommission tritt der Nebenbürgermeister Goy von den Butterstädterhöfen als Mitglied ein.

Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Kommission gewählt ist, bedarf es nicht.

Die Rollen und Nachweisungen haben die Herren Bürgermeister selbst aufzustellen und sind für richtigen Eintrag verantwortlich.

Vor der Einschätzung und zwar bis spätestens zum 20. November sind die bis auf die Einschätzung fertig gestellten Ein­kommens-Nachweisungen und Rollen zur Vorrevision an mich einzureichen.

Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8 bis 27 der Rollen bezw. 19 bis 22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am

Montag den 2. Dezember d. I. zu bewirken und sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen auf dem Titel­blatte zu vollziehen.

Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern rc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1889/90er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Vieh­stand stets einschließlich des Jungviehs nach Maßgabe der jähr­lichen Viehzählungslisten in der Einkommens-Nachweisung einzutragen ist.

Bei Schätzung des landwirthschaftlichen Einkommens ist der Werth der auf die Bewirthschaftung des Grund und Bodens verwendeten Arbeits­kraft des Besitzers und seiner über 16 Jahre alten Angehörigen nicht mehr getrennt mit summarischen Beträgen in Ansatz zu bringen. Der Ertrag des Grundbesitzes einschließlich des Werthes der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Personen, soweit dieselbe nutzbare Verwerthung findet, sowie der Ertrag aus Pferde-, Vieh-Zucht und Milchwirthschaft (§§. 4 u. 23 Abs. 2 der Instruktion v. 3./1. 77) ist in einet Summe in der Spalte 9 c. der Einkommens-Nachweisung nachzuweisen. Auch ist auf dem Titel­blatt der Einkommens-Nachweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Spalten 15 a. b. u. c. mit zur Aufnahme des jährlichen Einkommens aus Lohnarbeit und gewinnbringender Thätigkeit jeder Art (Gesinde- und Arbeitslohn) bestimmt seien, welches Knechte, Mägde, Gesellen, Tagelöhner, Fabrikarbeiter und dergl. erzielen.

Sollte wider Erwarten gegen die voraufgeführten Vorschriften ver­stoßen werden, bin ich genöthigt die Listen alsbald zur Berichtigung zurück­zugeben.

Sobald von Grundbesitzern thatsächlich ein Nebenerwerb durch Lohn­arbeit rc. erzielt wird, dessen Ertrag in dm Spalten 15 a. bis c. der Nachweisung aufzuführen sein würde, so ist, um irrthümlichen Annahmen vorzubeugen, in der für Benierkungen bestimmten Spalte 22 hierauf be­sonders hinzuweisen.

Vis zum 7. Dezember b. I. sind sodann

1) die ordnungsmäßig fummirten beiden Klassenstenerrollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1890/91 nebst Einkommens-Nach­weisung pro 1889/90,

2) die Schuldennachweisung

mit der durch die Regierungs-Verfügung vom 27. Dezbr. 1886

C. I 10292 neu vorgeschriebenen Bescheinigung versehen,

3) das Protokoll über die Wahl und Verpflichtung der Konimissions­Mitglieder (cfr. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873),

4) die Benierkungen zur Klassensteuerrolle (cfr. §. 44 der Instruktion vom 19. Juli 1875),