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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. â.

Dienstag den 29. Oktober

1889.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Vom 1. November ab wird die Gebühr für die Bestellung der Tele­gramme nach Landorten ohne Postanstalt von 60 Pfennig auf 40 Pfennig ermäßigt.

Berlin, 27. Oktober 1889.

Der Reichskanzler.

~ In Vertretung:

von Stephan.__

Bekanntmachungen König!. Landrathsawts.

Polizeiverordnung, den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen und Straßen betreffend.

Auf Grund der §§, 143 u. 144 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadt­raths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau Folgendes verordnet:

§. 1. Jeder Radfahrer hat sich bei der Polizeibehörde anzumelden; diese bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf einer schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Velociped mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen sein, derart, daß die Nummer nach beiden Seiten sichtbar ist.

Drei- oder mehrrädrige Velocipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.

Die im §. 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe Nummer wie die Platte in rothen Ziffern führen. Die letzteren müssen eine Höhe von 3,3 Centimeter haben.

Das zweirädrige Velociped hat die Laterne vorn am Kopf zu führen, das drei- oder mehrrädrige ist mit derselben so zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.

§. 2. Das Fahren mit Velocipeden ist nur aus Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette, Fußwege sowie die öffentlichen Plätze in Hanau dürfen nicht befahren werden.

§. 3. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.

Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbcifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Auszügen, Leichenzügen und dergleichen.

Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

§. 4. An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken rc. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.

Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum An­halten gebracht werden kann.

Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.

§. 5. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.

§. 6. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell­leuchtenden Laterne versehen sein.

§. 7. Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Vieh­transporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit einer Pfeife auf feine Annäherung rechtzeitig auf­

merksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugeben.

§. 8. Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern erforder­lichen Falls ihrer Seits nach rechter Seite hin angemessen auszuweichen.

§. 9. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen er­möglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und sein Fahrzeug zu gefährden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Geldstrafe bis zu 30 M. eo. entsprechende Haft zur Folge.

Diese Verordnung tritt am 1. November d. J. in Kraft.

Hanau am 30. September 1889.

Der Königliche Landrath

P. 6174 v. Oertzen.

Bewerber um die neu errichtete, mit einem katholischen Lehrer zu besetzende 7te Schulstclle zu Großauheim werden aufgefordert, ihre Meldungs­gesuche nebst Zeugnissen alsbald einzureichen.

Mit der Stelle ist ein Einkommen von 900 M. nebst freier Woh­nung bezw. Miethsentschädigung und 90 M. Feuerungsvergütung ver­bunden.

Hanau am 24. Oktober 1889.

Namens des Schulvorstandes: Der Königliche Landrath.

V. 6905 I. V.: Baabe.

t Die Finanzlage.

Der dem Reichstage vorgelegte Reichshaushaltsetat für 1890/91 charakterisirt sich, wie auch die Eröffnungsrede hervorhebt, hauptsächlich dadurch, daß die Nothwendigkeit der Verstärkung der Wehrkraft eme erheb­liche Vermehrung der Ausgaben herbeigeführt hat. Es sind für diese Zwecke allein sowohl an fortdauernden, wie einmaligen und außerordentlichen Aus­gaben, und zwar für Heer und Marine, in dem neuen Etat etwa 203,5 Millionen Mark mehr angesetzt als in dem Etat des laufenden Jahres. Weiter bleibt ein Fehlbetrag aus dem abgeschloffenen Etatsjahr von etwas über 20 Millionen Mark zu decken, ferner werden für. Post und Tele­graphen sowie Eisenbahnen neue Summen erfordert, so daß im Ganzen gegen das Vorjahr 240 610 853 Mark mehr gebraucht werden, wodurch sich der Etat auf die Summe von 1208 664 739 Mark erhöht. Von dieser Summe sollen 266 789 307 Mark aus Anleihemitteln bestritten werden, weil sie ihrer Natur nach solche sind, daß auch die Zukunft damit belastet werden muß, welche davon auch den Genuß haben wird.

Nimmt man allein die ordentlichen und einmaligen, nicht aus An- leihcmitteln zu bestreitenden Ausgaben für sich, so erwächst aus diesen ein Mehrbedarf von etwa 42 Millionen Mark. Fast um diese selbe Summe, nämlich um 41 553140 Mark, müssen zu ihrer Deckung die Matrikular- beiträgc erhöht werden, die somit gegen da« Vorjahr von 228132 691 Mark auf 269 685 831 Mark steigen.

Die Mehrbelastung der Einzelstaaten mit 411/i Millionen Mark Matrikularbeiträgen ist also das eigentlich. Charakteristische für die Finanz­lage, wie sie in dem Etat znm Ausdruck kommt. Dennoch aber erhöhen sich die Lasten für diese nicht um jene volle Summe. Denn aus den Zöllen und Verbrauchssteuern erhalten sie nach dem Voranschlag um 17 070 000 Mark von dem Reich mehr herausgczahlt als im laufenden Jahr, wodurch sich die neue Mehrbelastung auf 24,4 Millionen Mark ermäßigt. Trotz der großen Mehrbedürfnisse des Reichs erübrigen die Einzelstaaten also immer noch ein Erkleckliches: sie haben 269,6 Millionen Mark an das Reich zu zahlen und erhalten 298,5 Millionen Mark von ihm über­wiesen, sie behalten also immer noch eine Summe von ca. 30 Millionen Mark.

Die Erhöhung der Matrikularbeiträge ist so wenig tragisch zu nehmen, daß selbst dieFreisinnige Zeitung" die Zukunft sehr rosig ansieht. Ob sie damit Recht hat oder nur eine bestimmte Tendenz verfolgt, bleibe dahin-