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Hanauer Anzeiger
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Die Ispaltige Sarmondzeile ed» deren Raum
10 Pfg.
Die Lipalt. Seite 20 Pfg.
DieSspaltigeZeile 30 'Ofj
Nr. 231,
Donnerstag den 3, Oktober
1889.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Postpacketverkehr mit Uruguay.
Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewichte bis 5 kg nach Uruguay versandt werden.
Die Beförderung der Packete erfolgt auf dem Wege über Hamburg oder Bremen, oder —• auf Verlangen des Absenders — über Belgien (Antwerpen).
Das vom Absender im Voraus zu entrichtende Porto für ein Post- yacket nach Uruguay beträgt:
über Hamburg oder Bremen . . 3 M. 80 Pf.
über Belgien.......4 M. 20 Pf.
Ueber die Versendungsbedingungen ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 26. September 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. ____,_____________ von Stephan.
Bekanntmachung. Postanweisungen nach dem Oranje-Freistaat und nach Sarawak auf Borneo.
Vom 1. Oktober ab sind nach dem Oranje-Freistaat und nach Sarawak auf Borneo Postanweisungen bis zum Betrage von 10 Pfund Sterling zulässig.
Ueber die näheren Bedingungen ertheilen die Postanstalteu Auskunft. Berlin W., 27. September 1889.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts, von Stephan.
Die im Jahre 1877 in Marburg gegründete landwirthschast- liche Winterschttle hat die Aufgabe, in zwei Winterkursen Bauernsöhne und andere junge Leute, welche sich der Landwirthschast widmen wollen, zu denkenden Landwirthen zu erziehen und für den landwirthschaftlichen Beruf derart auszubilden, daß sie befähigt sind, ein Landgut rationell zu bewirthschaften.
Dieser Aufgabe hat die Schule bisher durchaus entsprochen. Die Schüler haben nach Erledigung eines zweijährigen Winterkursus bei Wiedereintritt in die väterliche Wirthschaft zu deren Hebung wesentlich mitgewirkt und diejenigen derselben, welche wegen ausreichender Hülfskräfte oder ans anderen Gründen in die väterliche Wirthschaft nicht wieder eingetreten sind, haben durch Vermittelung des Direktors der Winterschule als Verwalter auf größeren Gutswirthschaften Stellung gefunden und den daselbst an sie gemachten Anforderungen in jeder Beziehung genügt.
Bei den sich täglich steigernden Ansprüchen an den landwirthschaftlichen Betrieb müssen wir die Landwirthe dringend auffordern, für die Ausbildung ihrer Söhne in den landwirthschaftlichen Lehrgegenständen Sorge zu tragen, und zu diesem Zweck ihnen den Besuch der landwirthschaftlichen Winterschule in Mavbutg für ihre Söhne empfehlen.
Dank der Fürsorge des hohen Kommünal-Landtags hat die gedachte Schule ihre Lehr- und Hülfsmittel durch Einrichtung eines Laboratoriums für chemische, physikalische und mikroskopische Arbeiten wesentlich vervollständigen können und wird weiter durch den Besuch von renomirten Wirthschaften größerer Landwirthe, von Zuckerfabriken, Brennereien, Molkerei- Anstalten den jungen Leuten Gelegenheit geboten, das von ihnen theoretisch Erlernte in praktischer Ausführung kennen zu lernen.
Der Unterricht des nächsten Winterkursus beginnt Dienstag den 15. Oktober d. I., Vormittags 8 Uhr. Anmeldungen zur Aufnahme sind zeitig vorher an den Direktor der landwirthschaftlichen Winterschule, Herrn Dr. R. H esse in Marburg, zu richten, welcher etwaigen weiteren Aufschluß über die Schule geben wird. Derselbe, welcher auch außerhalb der Schulzeit die Schüler streng überwacht, ist gern bereit, für ein passendes Unternommen der Schüler in gut beleumundeten Familien zu sorgen. Für Wohnung, Verköstigung, Feuerung und Licht hat ein Schüler monatlich 30 bis 40 Mark zu zahlen. Das Schulgeld beträgt 45 Mark für den Winter, wovon die Hälfte beim Beginn des Schulhalbjahres, die anbeie
Hälfte beim Wiederbeginn des Unterrichts im Anfang nächsten Jahres zu entrichten ist.
Die aufzunehmenden Schüler müssen das 15. Lebensjahr überschritten haben und sich durch ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch ausweisen, außerdem, wenn sie über ein Jahr die Schule bereits verlassen haben, ein Attest der Ortsbehördc über ihre Unbescholtenheit beibringen.
Cassel am 10. September 1889.
Das Direktorium des landwirthschaftlichen Central-Vereins.
Wird veröffentlicht.
Cassel am 16. September 1889.
Der Regierungs-Präsident.
BâmMMKchmM-U König!. Landrathsamrs.
Polireiveror-nung, den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen und Straßen betreffend.
Aus Grund der §§. 143 it. 144 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und der §§. 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung^ vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadtraths der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau Folgendes verordnet:
§. 1. Jeder Radfahrer hat sich bei der Polizeibehörde anzumelden; diese bestimmt die Nummer, welche er in rothen Zahlen auf einer schwarzen Platte zu führen hat. Bei Tag muß das zweirädrige Velociped mit der Nummerplatte vorn am Kopf versehen sein, derart, daß die Nummer nach beiben Seiten sichtbar ist.
Drei- oder mehrrädrige Velocipede sind mit der Nummerplatte in der Weise zu versehen, daß die Nummer von hinten sichtbar ist.
Die im §. 6 für die Nachtzeit vorgeschriebene Laterne muß dieselbe Nummer wie die Platte in rothen Ziffern führen. Die letzteren müssen eine Höhe von 3,3 Zentimeter haben.
Das zweirädrige Velociped hat die Laterne vorn am Kopf zu führen, das drei- oder mehrrädrige ist mit derselben so zu versehen, daß d>cc. Nummer von hinten sichtbar ist. J
§• 2. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette, Fußwege sowie die öffentlichen Plätze in Hanau dürfen nicht befahren werden.
8- 3. Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahrzeuges verpflichtet.
Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuwcichen, daß das sichere Vorbeifahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe so lange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungey, öffentlichen Auszügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an cingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
§• 4. An entgegenkommenden und cingeholten Fuhrwerken ?c. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbcigefahreu werden.
Ebenso ist an Straßenwendnngen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls auf der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.
Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten.
§. 5. Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen ober fremdes Eigenthum zu gefährden, sind verboten.
8. 6. Fedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einet leicht zu handhahenden, helllönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hell- leuchtenden Laterne versehen sein.
§. 7. Der Radfahrer hat die von ihm cingeholten und zu Namt vü auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Jieiter, Radfahrer, eh-