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Mittwoch den 2. Oktober
1889.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesctzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift: „Sozialdemokratisches Liederbuch". Sammlung revolutionärer Gesänge. Elfte unveränderte Auflage. London German Coop. Publ. Co. 1889, nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 21. September 1889.
Der Königliche Polizei-Präsident.
J. V.: Friedh eim.
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Reichsgesctzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die bei M. Kandler zu Halle a. S. gedruckte, von Ferdinand Kaulich, Giebichenstein, Triftstraße 7, verlegte, nicht periodische Druckschrift: „An die Töpfer Deutsch land s", überschrieben: „Kollegen, Fre und e!" und unterzeichnet: „Der General-Ausschuß der Töpfer Deutschlands, i. A. Ferdinand Kaulich, j. Vorsitzender", hiermit landespolizeilich verboten.
Hildesheim )>en 23. September 1889.
Der Regierungs-Präsident. Dr. Schultz.
Auf Grund der Bekanntmachung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 26. d. M. (Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger vom 27. d. Mts.) wird denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung des Königlichen Staatininisteriums vom 26. September 1888 auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsges. Bl. de 1878 Seite 351) von dem Aufenthalt im Stadt- und im Landkreise Frankfurt a. M., im Stadt- und im Landkreise Hanau, im Kreise Höchst und im Obertaunus-Kreise ausgeschlossen waren, dieser Aufenthalt auch fernerhin und zwar vom 1. Oktober 1889 bis zum 30. September 1890 versagt.
Wiesbaden den 27. September 1889.
Der Königliche Regierungs-Präsident von Wurmb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 351 ff.) wird mit Zustimmung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. Js. bis 30. September 1890 angeordnet, was folgt:
§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem den Stadt- und Landkreis Frankfurt a/M., den Stadt- und Landkreis Hanau, den Kreis Höchst und den Obertaunuskreis umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde versagt werden.
~ 8- 2. In dem im §. 1 bezeichneten Bezirke ist das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit cs sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen.
Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;
Z) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betrffs der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landespolizeibehörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Berlin den 26. September 1889.
Königliches Staatsministerium.
von Bismarck. von Bo etlicher. von Maybach.
von Goßler. Herrfurth. von Verdy.
Vorstehende Anordnung des Königlichen Staatsministeriums wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, wer dieser Anordnung oder den auf Grund derselben zu erlassenden Verfügungen zuwiderhandelt, der im §. 28 Abs. 4 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351) augedrohten Strafe — Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängniß bis zu sechs Monaten — verfällt.
Anträge auf Ertheilung von Waffenscheinen sind im Stadt- und Landkreise Hanau bei der Königlichen Polizei-Verwaltung bezw. dem Königlichen Landrathe daselbst anzubringen.
Cassel den 27. September 1889.
Der Regierungs-Präsident.
A. II. 7838. J. V.: Schwarzenberg.
MeRst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine Peitsche. Ein kleines Portemonnaie mit einer gelben Münze. Einige Pfennige baar. Ein getragener Herrnrock. Ein halbes Reif-Armband. Eine Kugel mit einem Stückchen Kette (in der Marienkirche).
Entflogen: Ein Kanarienvogel; dem Wiederbringer eine Mark Belohnung.
Verloren: Ein schwarz-seidener Damen-Regenschirm. Ein goldener Hemdenknopf. Ein goldener Trauring mit den Buchstaben M. J. M. d.
Zugelaufen: Ein rehbrauner junger Hund w. Geschl. Ein junger brauner Hühnerhund m. Geschl. mit Halsband und Maulkorb; Empfangnahme bei Wasenmeister Schmidt zu Großsteinheim.
Vom hiesigen Wasenmeister eingefangen: ein gelber Pinscher w. Geschl. und ein grauer Mops m. Geschl.
Hanau am 2. Oktober 1889.
t Das Ende der ostafrikanischen Küstenblokade.
Am 20. September dieses Jahres hat der Sultan von Zanzibar, Kalifa, Dekrete erlassen, durch welche die Freigebung aller Sklaven verfügt wird, welche nach dem 1. November dieses Jahres nach dem Festlandc oder nach den Inseln des Sultans von Zanzibar eingeführt werden sollten. Desgleichen hat der Sultan seine Genehmigung ertheilt, daß Deutschland und England durch ihre Kriegsschiffe in Zanzibar alle unter arabischer Flagge segelnden Fahrzeuge untersuchen und falls Sklaven an Bord gefunden werden, aufbringen können. Hatte sich auch schon bw’ Vorgänger des Sultans, Bargasch, vor sechzehn Jahren England gegenüber zur Unterdrückung des Sklavenhandels verpflichtet, so waren doch niemals ernste Maßregeln ergriffen worden und es bestanden im Gegentheil sowohl die Sklaveneinfuhrcn aus dem Innern als auch die Sklavenmärkte auf den Inseln Pemba und Zanzibar unter den Augen der Sultane ungestört fort. Eine ähnliche Erfolglosigkeit ist von den erwähnten Dekreten nicht zu erwarten, vielmehr soll dem Sklavenhandel nunmehr ernstlich zu Leibe gegangen werden, wofür schon die Gewährung der Befugniß an die englischen und deutschen Kriegsschiffe zur Ucberwachung des unter arabischer Flagge betriebenen Sklavenhandels zur See Bürgschaft leistet. Die Mitwirkung des. Sultans stellt sich als ein hocherfreuliches Ergebniß der erfolgreichen Thätigkeit Wißmanns auf dem Festlande und des tiefen Eindrucks dar, welchen das gemeinsame Vorgehen der europäischen Mächte bei der Blokadc auf den Sultan und die Afrikaner machen mußte.
Am 26. Januar d. J. sagte Fürst Birmarck im Reichstage: „Die Blokade ist mir von Hause aus nicht als ein Mittel erschienen, die Sklaverei todt zu machen, denn sie trifft ja nur die Ausfuhr von Sklaven und die doch auch nur unvollständig, sondern ich habe in deren Herstellung einen