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Nr. 216.
Montag den 16. September
1889.
BekarrntmschungeN Königl. Landrathsamts.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 5 u. 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, sowie der §§. 143 u. 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
Der §. 2 der in Nr. 113 des Hanauer Anzeigers vom Jahre 1887 veröffentlichten Polizeiverordnung vom 16. Mai 1887, betreffend die Zulassung minderwerthigen Fleisches auf der sogenannten Freibank hier erhält folgende Fassung:
§♦ 2.
Dem Freibankverkauf unterliegt
1) alles im Schlachthaus geschlachtete,
2) alles von außen eingeführte Fleisch, welches ad 1 durch den Schlachthausverwalter, ad 2 durch den Kreisthierarzt als minderwerthig, aber der Gesundheit nicht schädlich befunden wird.
Die Polizeiverordnung vom 7. Mai 1889, den gleichen Gegenstand betreffend, wird hiermit aufgehoben.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.
Hanau am 13. September 1889.
Der Königliche Landrath
P. 5801 v. Oertzen.
Nachstehende Bekanntmachung wird veröffentlicht.
Hanau am 13. September 1889.
Der Königliche Landrath
P. 5782 v. Oertzen.
Bekanntmachung.
Am 20. d. Mts., Nachmittags 1 Uhr, wurde dahier am rothen Hamm die Leiche eines unbekannten Mannes aus dem Main ge- ländet, welche, wie folgt, beschrieben wird: circa 54—56 Jahre alt, 1,64—1,66 Meter groß, dünne graumelirte röthliche Haare, graumelirter röthlicher Schnurr- und Kinnbart, längliches mageres Gesicht mit vielen Runzeln, kurze dicke Nase, schmale magere Statur. An der inneren Seite der großen Zehe befinden sich große Frostbeulen, an der linken Brust große veraltete Narben.
Die Leiche war nackt und ist der Verstorbene muth- maßlich beim Baden ertrunken.
In unmittelbarer Nähe des Ländungsortes sind nachverzeichnete Kleider vorgefunden worden, welche dem Verstorbenen angehören dürften: ein dunkles graugestreiftes ziemlich neues Jaquet, eine graue halbwollene Hose, graue Gummihosenträger mit weißen Schnallen, eine braune Kammgarnweste mit schwarzer Einfassung, 2 schwarzen Hornknöpfen und 2 schwarzen Zeug- kstöpfen, ein hellbrauner steifer Filzhut mit dunkelbraunem breiten Band, ein Paar Lederschuhe, welche an den äußeren Rändern der Sohle und den Absätzen mit starken Nägeln beschlagen sind, weißwollene stark gestopfte Strumpfe (kurze), lilafarbenes Halstuch mit schwarzen Tupfen, weißleinenes Hemd, gez. K. B. 2 mit weißem Garn.
In den Taschen fanden sich vor: ein beschriebener Zettel, 1 Strupp- beutel von Leder, enthaltend 1 Mark 3 Pfg., 1 Messer mit Feuerstahl, «ne blecherne Etrerchholzbüchse, ein Stückchen Feuerschwamm.
Die Kleidungsstücke werden zur ev. Rekognoszirung hier aufbewahrt.
Um Anzeigen wird ersucht, falls über die Persönlichkeit des Verstorbenen etwas bekannt sein sollte.
Frankfurt a. M. den 2. September 1889.
Der Polizei-Präsident Frh. von Müffling.
Nachstehendes Ausschreiben wird veröffentlicht. Hanau am 13. September 1889.
Der Königliche Landrath
F. 5784 v. Oertzen.
Ausschreiben.
Am 3. l. Mts. wurde im Main bei Offenbach die Leiche eines neugeborenen lebensfähigen Kindes weiblichen Geschlechts, die schon mehrere Tage im Wasser gelegen hatte, geländet.
Wir bitten um Nachforschungen nach der bis jetzt unbekannten Mutter und schleunigste Mittheilung etwaiger Ergebnisse.
Darmstadt am 10. September^ 1889.
Großherzogl. Staatsanwaltschaft.
v. Schillinger.
Nachstehende Bekanntmachung wird veröffentlicht.
Hanau am 13. September 1889.
Der Königliche Landrath
P. 5783 v. Oertzen.
Bekanntmachung.
Am 28. August d. Js., Nachmittags 4Vs Uhr, ist an der hiesigen Landungsstelle des Schwanheimer Dampsbootes in der Nähe des Metzgerthores die nackte Leiche eines etwa 6 Monate alten Mädchens aus dem Main geländet worden.
^Die Leiche des Kindes war 59 cm lang, kräftig gebaut. Muskulatur und Fettpolster mäßig gut entwickelt. Der Kopf mit spärlichen, etwa 2 cm langen dunkelblonden Haaren bedeckt.
Nach dem Sektionsbefund ist das Kind an Erstickung gestorben.
Die Leiche kann ca. 2 Wochen im Wasser gelegen haben.
Um Recherchen nach der Mutter des Kindes und Mittheilung aller derjenigen Wahrnehmungen, welche zur Ermittelung derselben führen könnten, event, um Bewirkung ihrer Festnahme und Nachricht wird ersucht.
Frankfurt a. M. den 6. September 1889.
Der Polizei-Präsident von Müffling.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hierdurch erinnert, die in doppelter Ausfertigung ausfzustellenden Klasten- steuer-Zu- und Abgangslisten pro i. Sem. 1889/90 nebst Belegen an die Königl. Steuerkasse und die Listen der zu den Klassensteuerstufen 1 und 2 durch Zugangsstellung neu veranlagten — in keine Rolle aufgenommenen — Personen ebenfalls in duplo sofort hierher einzusenden, eventuell Vakat-Anzeigen zu erstatten.
Hanau am 14. September 1889.
Der Königliche Landrath
St. 2650 v. Oertzen.
DieKst-Nschrichten aus dem Kreise.
Verloren: Eine schwarze lederne Tasche, Namens-Verzeichnisse und Quittungen enthaltend.
Gefunden: Ein Wagentuch.
Hanau am 16. September 1889.______
Grundstücksverpachtung.
Die nachverzcichueten in der Gemarkung von Hanau belegenen Domanialgrundstücke sollen wie folgt öffentlich auf das Meistgebot verpachtet werden:
I. Karte Lit. GG. Nr. 24 = 13 a 68 qm Acker, das neue Mühlfeld, n H n n 133/60 = 1 84 daselbst, „ „ „ „ 170/60 = 27 „ 11 „ „ daselbst, vom 1. Januar 1890 ab auf sechs Jahre, mithin bis zum 1. Januar 1896, und
II Karte Lit. EE. Nr. 86/5 = 2 a 77 qm Weg, die Waldeselswiese, „ „ „ „ 87/5 = — „ 48 „ „ daselbst, * „ FF. „ 27 = 27 „ 20 „ Wasserstück, die Kinzig- wiesc,
„ „ GG. „ 65a = 9 „ 62 „ Holzung, das neue Mühlfeld, w « ff ff 81 = 3 „ 21 „ „ daselbst,
ff ff ff ff 144/85 = 10 „ 23 „ , daselbst,