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Erscheint täglich mit Ausnahme der U«M- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 204.
Montag den 2. September
1889.
Wetanntmachungen Königs Landrathsamts.
Polizei-Verordnung,
betreffend das Ausbrennen der nicht besteigbaren Schornsteine.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6 und 12, 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
§. 1. Das Ausbrennen der nicht besteigbaren (sogenannten russischen) Schornsteine darf nur erfolgen, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen des / Schornsteinfegermeisters
1) sich in dem Schornstein Glanzrnß gebildet hat, der mit den gewöhnlichen Reinigungsniitteln nicht entfernt werden kann und
2) der Schornstein vorschriftsmäßig ausgeführt, nicht schadhaft ist und seine Reinigungsthüren feuerfest verschlossen sind.
Jedoch darf das Ausbrennen der Regel nach nicht mehr als ein Mal im Jahre vorgenommen werden (vergl. §. 3).
§. 2. Das Ausbrennen darf nur in den Vormittagsstunden, bei stiller Luft und möglichst geschoßweise von oben nach unten geschehen.
Von der Absicht des Ausbrennens ist dem Hausbesitzer und der Ortspolizei mindestens 24 Stunden vor der Ausführung Anzeige zu machen.
§. 3. Wider den Willen des Hausbesitzers darf das Ausbrennen nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach sachverständiger Untersuchung des Schornsteins und nur dann erfolgen, wenn das Ansammeln des Glanzrußes sich in feuergefährlicher Weise bemerkbar macht.
Das Gleiche gilt, wenn das Ausbrennen an einem Schornstein ausnahmsweise mehr als ein Mal im Jahre vorgenommen werden soll.
§. 4. Der Schornsteinfegermeister hat bei dem Ansbrennen von Anfang bis zu Ende persönlich zugegen zu sein, seine Gehülfen mit Vorsicht anzustellen und sofort nach dem Ausbrennen die Reinigung des Schornsteins zu veranlassen.
§. 5. Während des Ausbrennens ist an einer nach Außen sichtbaren Stelle des Gebäudes ein Signal, bestehend aus einer Stange mit einem hen Fähnchen, dessen Bedeutung die Ortspolizeibehörde ein für alle Mal . annt zu machen hat, anzubringen.
§. 6. Schornsteinsegermeister, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln, werden mit Geldstrafen bis sechszig Mark bestraft.
Cassel am 2. August 1889.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die vorstehende Polizei- Verordnung in ihren Gemeinden unter Hinweisung auf die Bedeutung des nach §. 5 anzubringenden Signals besonders bekannt zu machen.
Hanau am 16. August 1889.
Der Königliche Landrath
V. 5143 v. Oertzen.
„ Die Herren Ortsvorstände mache ich darauf aufmerksam, daß die Verfügungen bezüglich der Abhaltung von Tanzmusiken in neuerer Zeit vielfach unbeachtet bleiben, indem entweder der Jnstanzenzug nicht innegehalten oder der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Die Wirthe sind wiederholt zu belehren, daß die Gesuche mindestens 5 bis 6 Tage vor der beabsichtigten Tanzmusik unter Beobachtung des Jnstanzenzuges bei mir einzureichen sind. Gesuche, welche mir verspätet oder direkt von den Wirthen zugchen, werden ferner unbeachtet bleiben.
Hanau am 30. August 1889.
Der Königliche Landrath
''"0 v. Oertzen.
Versteigerung.
, .^^^^^ b^tt 4. d. Mts«, von Nachmittags 2 Uhr ab sollen rin Polizei-Bureau hier nachfolgende, vom 1. Juni 1888 bis 1. Jnni 1889 als gefunden an Polzeistelle abgegebene und weder von den Eigenthümern noch von den Findern reklamirte Gegenstände als: Regen- und Sonnen- schiime, Taschentücher, >Lpazierstöcke, Messer und andere Gegenstände gegen gleich baare Zahlung meistbietend verkauft werden.
Hanau am 2. Septeinber 1889.
r. 5493.
Der Königl. Landrath v. Oertzen.
MeM-Nachrichten aus dem Kreise»
Zugelaufen: Ein kleiner Pinscher. Ein gelber Rauhpinscher mit 4 weißen Pfoten, w. Geschl.
Gefunden: Einige Pfennige baar (auf dem hiesigen letzten Wochenmarkt). Ein Spazierstock. Ein schwarzer Arbeitsrock. Ein Kinderschuh. Ein großer Manschettenknopf von Horn. Ein gestickter farbiger Pantoffel. Ein Schulbuch, Naturlehre. Eine s. g. Schmiertapsel von einer Dreschmaschine.
Abhanden gekommen: Ein Hahn unb ein Huhn.
Verloren: Ein 50-Markschein.
Hanan am 2. September 1889.
Polizei-Verordnung.
Aut Grund des §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 20./9. 1867 über die Polizei-Verordnung in den neu erworbenen Landestheilen und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung wird unter Zustimmung des Gemeinderaths und mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Cassel für den Gemeindebezirk Bergen-Enkheim folgende Verordnung erlassen:
§. 1. Alle Straßen, Straßentheile und Plätze im Gemeindebezirk Bergen-Enkheim, welche dem öffentlichen Verkehr und dem Anbau dienen sollen, müssen so hergestellt sein resp, werden, daß sie den nachfolgenden Vorschriften entsprechen:
§. 2. Fahrbahn. Die Fahrbahn, welche in der Regel eine Breite von zwei Drittheilen der Straßenbreite haben muß, soll im Längen- gefülle nicht über 1:15 haben. Die Wölbung von der Mitte nach der Gosse soll bei gepflasterten Straßen 1:50, bei chaussirten Straßen 1: 25 nicht übersteigen.
§. 3. Bürgersteig e. Das Gefälle der Bürgersteige soll im Querprosil im Maximum 1:35 sein. Die Breite des Bürgersteigs ist in der Regel ein Lechstheil der ganzen Straßenbreite.
Die Befestigung der Bürgersteige soll an der Gosse mit Randsteinen, der übrigbleibende Theil mit Basaltsteinen erfolgen, sie kann jedoch mich mit Asphalt, Cement, Mettlacher Platten oder Kiesbettung geschehen.
8. 4. Entwässerung. Die Entwässerung der Straßen und Plätze hat oberirdisch durch Gossen oder unterirdisch durch Kanäle zu geschehen.
§. 5. Gossen. Zur Ableitung des Straßenwaffers, des Wassers von den Dachfallröhren und des sonst überschießenden Regenwassers sind zu beiden Seiten der Fahrbahn Gossen anzulegen, welche gepflastert und nicht unter 60 Zentimeter breit sein müssen. Die Ableitung des Wassers von den Dachfallröhren muß durch gepflasterte oder steinerne Rinnen, oder vermittelst gipserner runder oder viereckiger in ihrer oberen Fläche (Deckel) geschlitzter oder gerippter Röhren geschehen. Die obere Fläche dieser Abflußrinnen muß mit der Oberfläche des Bürgersteigs in einer Ebene liegen. In Straßen mit erhöhten Bürgersteigen darf das Wasser von den Dachfallröhren nur vermittelst überdeckter Rinnen resp, eiserner Röhren nach den Gossen geleitet werden. Haushaltungs- oder sonstige Oberwässer nach der Straße zu leiten oder vermittelst Gefäße dorthin zu schütten ist verboten.
8- 6. Kanüle. Soweit die Ausführung unterirdischer Kanäle zulässig ist, muß für die beabsichtigte Anlage derselben die Genehmigung der Polizeibehörde nachgesucht werden, welche die Ausführungsbestimmungen vorschreibt, und zwar soweit dabei die Benutzung von Gemeindeeigenthum in Frage sammt, unter Zustimmung der Gemeindebehörde.
8. 7. Die Art der ersten Einrichtung und Befestigung der Straße und des Bürgersteigs wird von der Gemeindebehörde festgestellt (contr. §. 6 Nr. 2 des Ortsstatuts, betreffend Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen 20.).
§■ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Mark ev. entsprechender Haft bestraft.
§. 9. Auf die jetzt bestehenden Straßen findet vorstehende Verordnung nur in so weit Anwendung, als in den betreffenden Straßen Veränderungen vorgenommen werden.
§. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Bergen den 18. Juni 1889.
Die Ortspolizeibehörde.
8801 Klemann, Bürgermeister.