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Erscheint täglich mit Ausnahme der ta> und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
"^Nr. 200.
Mittwoch den 28. August
1880.
Amtliches.
Des Kaisers und Königs Majestät haben der Münchener Künstler- Genossenschaft mittelst Allerhöchster Ordre vom 29sten v. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der in Verbindung mit der diesjährigen -Münchener Kunstausstellung zu veranstaltenden, von der Königlich Bayerischen Staatsregierung genehmigten Ausspielung von Kunstwerken und Kunstwerks- Reproduktionen auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar im ganzen Bereiche desselben, Loose zu vertreiben.
Die unterstellten Polizeibehörden werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, den Vertrieb der Loose im hiesigen Regierungsbezirke nicht zu beanstanden.
Cassel am 13. August 1889.
__________Der Regierungs-Präsident. I. A.: Kochendörffer.________
Gemäß §. 9 Absatz 4 der Statuten des landwirthschaftlichen Central- Vereins bringe ich hierdurch zur Kenntniß, daß nach der am 17. Juli d. Z- stattgefundenen Ergänzungswahl zur Direktion des gedachten Vereins dieselbe gegenwärtig aus folgenden Mitgliedern besteht:
4) Geheime Regierungsrath Koch end örsfer in Cassel, Vorsitzender,
2) Gutsbesitzer Souchay zu Künzell, Stellvertreter,
3) Gutsbesitzer Bierschenk zu Wichmannshausen,
4) Oberamtmann Soldan zu Großseelheim,
5) Rittergutsbesitzer Major a. D. von der Malsburg ans Eichenberg und
0) ^Denerar-^errxran, »juciuimmuuu
Cassel am 20. August 1889.
Der Regierungs-Präsident. I. V.: Schwarzenberg.__
Nachdem dem Direktor der Deutsch-Australischen Dampfschiffs-Gesell- schaft, H. O. I. Harms zu Hamburg, die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäfts der Beförderung von Auswanderern nach Australien innerhalb des Preußischer Staats ertheilt worden ist, ist dem Kaufmann C. H. Textor zu Frankfurt a/M. gestattet worben, eine Hauptagentur für genannte Gesellschaft für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel zu übernehmen.
Cassel am 9. August 1889.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, nachstehende Bekanntmachung in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen.
Hanau am 2. August 1889.
Der Königliche Landrath
V. 4961 v. Oertzen.
Landwirtschaftlicher Kreis-Verein Hanau.
Freitag den 6. September d. Js. wird in Langenselbold unter dem Vorsitz des Herrn Landrath von Oertzen die Bezirks-Ausstellung für die Kreise Hanau — Stadt und Land —, Gelnhausen und Schlüchtern abgehalten.
Ausgestellt können werden: Pferde, Rindvieh und Schweine der drei Kreise, sowie landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe.
Zur Vertheilung an Prämien kommen für Pferde 300 M., für Rindvieh 600 M. und für Schweine 50 M.
Gelegentlich dieser Ausstellung findet eine Verloosung von Vieh und landwirthschaftlichen Geräthen statt. Loose sind durch den Vorstand des landwirthschaftlichen Kreisvereins in Hanan zu haben.
Den Herren Bürgermeistern des Kreises und den Vorständen der landwirthschaftlichen Kreisvereine zu Gelnhausen und Schlüchtern werden die Programme, welche alles Nähere besagen, zugesandt werden.
Der Vorstand.
t Der Schlosser Friedrich Adalbert Schulze.
Zu den verschiedenen erläuternden Schriften, welche über das Jnva- liditäts- und Altersversicherungs-Gesetz bereits erschienen sind und den Zweck verfolgen, den Millionen durch dieses Gesetz versicherten Personen das Verständniß desselben zu erleichtern, hat sich auch noch ein von den Reichstagsabgeordneten Gebhard und Geibel herausgegebener „Führer durch das
Juvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz" gesellt. Das 172 Seiten umfassende Buch bezweckt namentlich, durch eine gemeinverständliche Darstellung des Inhalts des Gesetzes auf die weitesten Volkskrcisc belehrend einzuwirken. Neben den Gründen, welche für die im Einzelnen getroffenen Einrichtungen des Gesetzes maßgebend gewesen sind, werden die Bestimmungen über 'die Aufbringung der Beiträge und die Berechnung der Renten durch Beispiele erläutert, wie das tägliche Leben sie bietet. In einem Schlußabschnitt aber wird der Lebensgang eines deutschen Arbeiters geschildert, wie er sich, auch unter weniger günstigen äußeren Verhältnissen, durch die Wirkungen des Gesetzes künftig gestalten wird. Friedrich Adalbert Schulze tritt am 1. April 1891 in Braunschweig bei einem Schlosser in die Lehre. Nach beendigter Lehrzeit wandert er in Deutschland herum, wird hant^ zeitweilig arbeitslos, er genügt seiner Militärpflicht und geht dann als Maschinenschlosser auf einem Schiff nach Ostasien. Nach seiner Rückkehr verheirathet er sich mit einem ebenfalls versicherten Dienstmädchen, welches nun von dem Rechte Gebrauch macht, die selbstgezahlten Beiträge zurückzufordern. Dies erweist sich jedoch als thöricht, denn die Frau wird nach einiger Zeit invalid und würde daher bei kurzer Fortsetzung der Versicherung aus eigenen Beiträgen Anspruch auf eine erhebliche Rente gehabt haben Schulze hat sich inzwischen als selbständiger Schlossermeister niedergelassen und setzt als solcher die bis dahin für ihn obligatorische Versickerung freiwillig fort. Er wird zeitweilig Invalide und erhält eine vorübergehende Rente, welche auf Grund seiner 21 Quittungskarten mit 196 Mark 88 Pfennige jährlich berechnet wird. Später ist er wieder arbeitsfähig, hat mtf''benr^nP'Ztiutk^ Unalutf überfahren zu werden. Er kommt seine Rente, die in den verschiedenen Instanzen verschieden bemessen und endlich auf jährlich 222 Mark 92 Pf. festgesetzt wird, die er bis zu seinem am 20. Juli 1940 erfolgenden Tode bezieht. Ein kleiner Erwerb ist ihm dabei als Nebenverdienst geblieben. Weiter erfahren wir über Schulze aus dem Buche noch Folgendes:
„Wie wichtig die Rente für ihn und die Seinigen nach Lage der Verhältnisse war, wieviel größer das Ungemach der Familie Schulze gewesen wäre, wenn ihm dieselbe gefehlt hätte, wieviel weniger er im Stande gewesen wäre, mit seiner siechen Frau, welche durch Näharbeiten nur wenig verdienen konnte, zu leben, ohne darben zu müssen, und wieviel schwerer er es gehabt hätte, seine beiden Söhne so weit zu bringen, daß sie jetzt als. Handwerker ihr Brod selbst zu verdienen im Stande sind, das bedarf keiner weiteren Ausführung. Seine Frau starb 1935. Der älteste Sohn hatte sich, 26 Jahre alt, eben selbständig gemacht und verheirathet. Bei ihm verbrachte Schulze die letzten fünf Jahre feines Lebens, ohne das drückende Gefühl haben zu müssen, seinen Kindern zur Last zu leben und ihnen die Gründung des eigenen Hausstandes und die Erlangung eigenen, bescheidenen Wohlstandes durch die Bürde der Sorge für einen erwerbsunfähigen und vielfacher Pflege bedürftigen Vater zu erschweren. Er selbst hatte zwar nicht das erreicht, was er im Besitze guter gewerblicher Kenntnisse und beseelt vom besten Willen erreichen zu können gehofft hatte; aber er war doch trotz der erlittenen schweren'Schicksalsschläge bewahrt geblieben vor der äußersten Noth. Bewahrt hatte ihn aber davor die gesetzliche Juvaliditäts- und Altersversicherung! Der Segen derselben zeigte sich zu der Zeit, von der wir schreiben, jährlich an Hunderttausenden von Fällen im Deutschen Reiche; er n* für jeden klar, der sein Auge nicht absichtlich der Wahrnehmung der wohlthätigen Wirkungen des Gesetzes, betreffend die Juvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, verschließen wollte. Leute solcher Art sollen ja wohl ein halbes Jahrhundert früher und noch unniittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgekommen sein — unser Friedrich Adalbert Schulze erinnerte sich noch in seinen späten Lebenslagen, daß er in seiner Jugend abfällige Urtheile über dasselbe gehört und oft vernommen hatte, daß solche besonders in Zeitungen häufig zu lesen gewesen wären — aber jetzt, zu der Zeit, von der wir erzählen, der Zeit des Todes von Friedrich Adalbn i Schulze, kann man sich kaum vorstellen, daß es je solche Leute gegeben habe.
Die Verfasser des Buches greifen damit der Ansicht der Nachwelt um 50 Jahre vor. Wir meinen, daß es einer so langen Frist kaum bedürfen wird, um die Unentbehrlichkeit sowohl wie den Segen jenes Gesetzes „Jedermann aus dem Volke" hinlänglich klar gemacht zu haben. Ebenso