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Hanauer Anzeiger.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Gsmr- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 198. . Montag den 26. August 1889.

BekanntmschurrglK Kömgl. Landrathsamts.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, und der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- rvaltung vom 30. Juli 1883 wird im Einverständnis; mit dem Stadtrathe dahier verordnet:

§. 1. Innerhalb des Gemeiudebezirks der Stadt Hanau darf das Schlachten sämmtlicher Gattungen von Vieh (mit Ausnahme von Wild, Spanferkeln und Geflügel), und zwar das gewerbsmäßige sowohl wie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten, nur in dem städtischen Schlacht­haus vorgenommen werden.

§. 2. Für die Benutzung des Schlachthauses tritt die von dem Stadtrath unterm 25. Juni 1889 beschlossene Schlachthausordnung in Kraft und wird jede Zuwiderhandlung gegen dieselbe, sofern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldbuße bis zu Dreißig Mark und im Falle des Zahlungsunvermögens mit verhältniß- mäßiger Haft bestraft.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im amtlichen Hanauer Anzeiger in Kraft.

Die Polizeiverordnung vom 31. Oktober 1887 wird hiermit aus- Zehoben.

Hanau am 16. August 1889.

Der Königliche Landrath

v. Oertz en.

Schlachthaus-Ordnung Sèv Stadt Hanaa.

§. 1. Die Einrichtung und Verwaltung des Schlachthauses steht -unter der Aufsicht des Stadtrathes. In sanitäts- und veterinärärztlicher Beziehung ist dasselbe der Kontrole des Kreisphpsikus beziehungsweise des Kreisthierarztes unterstellt.

Zum Schlachthaus im Sinn dieser Schlachthausordnung gehören auch die Neben- und Hofräume des Schlachthofes.

§. 2. Der vom Stadtrath bestellte Schlachthausverwalter und der Hallenmeister oder deren Stellvertreter haben die Ordnung im Schlachthause zu überwachen und aufrecht zu erhalten und es muß denselben von Allen, welche das Schlachthaus benutzen oder auch nur in demselben sich aufhalten, ohne Widerrede Folge geleistet, auch jede verlangt werdende Auskunft er­theilt werden, unbeschadet eines etwaigen Rekurses an den Stadtrath. Alle Anordnungen der genannten Beamten sind, auch wenn solche Seitens der Betheiligten angefochten worden, einstweilen sofort unweigerlich auszusühren.

8- 3. Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht früher als zwei Stunden vor dem Abschlachten in das Schlachthaus gebracht werden. Vieh, welches auf Wagen rc. uach dem Schlachthaus gebracht wird, als: Schweine, Kälber, Hämmel rc., müssen mit der größten Schonung unter Benutzung der hierzu vorhandenen Hülfsmittel abgeladen werden. Jede Thierquälerei wird zur Bestrafung angezeigt.

Bullen müssen mit verbundenen Augen, gehörig gefesselt von mindestens zwei erwachsenen d. h. über 16 Jahre alten Treibern begleitet werden, versehen mit 2 starken Stricken zum Führen und mit haltbarem Sprungseil.

Mit Pferden oder Rindvieh bespannte Wagen dürfen picht in den Schlachthaushof gefahren werden.

8- 4. Die Schlachträume des städtischen Schlachthauses sind mit Ausnahme der Sonn- und Festtage alltäglich und zwar:

a) in den Monaten Mai, Juni, Juli, August von Morgens 4 bis Abends 7 Uhr,

b) in den Monaten März, April, September, Oktober von Morgens

6 bis Abends 6 Uhr,

c) in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar von Morgens < bis Abends 6 Uhr geöffnet.

, Bureau des Schlachthof-Verwalters ist in den Monaten Mai,

' und August von 12 bis 2 Uhr, in den übrigen Monaten von

1 bis 2 Uhr geschlossen.

.. _ Samstagen, sowie am letzten Werktage vor einem Feiertage sind idle Schlachtraume geöffnet bis 10 Uhr Abends.

Großvieh und Schweine müssen mindestens eine Stunde vor Schluß bereits getödtet sein.

8. 5. Die das Schlachthaus Benutzenden haben sich so einzurichten, raß sie dasselbe um die vorgeschriebene Zeit des Schlusses unbedingt ver- |

lassen; sollte i» einzelnen Fällen ein längeres Verbleiben oder nach Schluß des Schlachthauses die Benutzung desselben nothwendig werden, so sind von jeder auch nur angcfangeuen Stunde 1 Mk. zu entrichten.

8- 6. Hunde dürfen weder in das Schlachthaus cingebracht noch außerhalb desselben angebunden werden.

Wagen und Karren sind ordnungsmäßig aufzustellen, an- und ab­zufahren.

§. 7. Das Abfchlachten des Viehes darf nur durch geübte Metzger, niemals durch unerfahrene Lehrlinge rc. geschehen.

Das Großvieh, Schweine und Kälber müssen vor der Schlachtung durch einen Schlag auf den Kopf vollständig betäubt sein, Schafvieh ist durch einen offenen Halsschnitt abzuschlachten.

Das Niederwerfen von Hornvieh, Behufs des Schachtens nach israelitischem Ritus, darf erst dann geschehen, wenn das betreffende Thier durch eine entsprechende Unterlage vor Beschädigung geschützt worden ist.

Die Schlachtungen haben im Uebrigen in gewerbsüblicher Weise und unter Vermeidung von Thierquälerei möglichst schnell zu geschehen.

8- 8. Sämmtliches Groß- und Kleinvieh, auch Kälber, Hämmel und Ziegen müssen im Schlachthaus ausgeschlachtet werden, das Aufblasen der Kälber und Hämmel ist verboten.

Das Schlachten voir^ Kälbern, deren Nabel noch nicht fest vernarbt ist und die noch nicht 8 Schneidezähne haben, ist untersagt.

Das Fleisch und die Abfälle dürfen nur wenn kein Blur mehr ab­fließt und nur mit reinen Tüchern bedeckt oder in bedeckten Wagen bezw. Karren aus dem Schlachthause ausgeführt werden.

Ungeborene Thiere und unbrauchbare Fleischtheile jeder Art, z. B. Brunke Lungen, fiebern und dergleichen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind vom Wasenmeister aus Kosten ves Sasturhrc.w^ §u öesvitigsn

8- 9. Die Schlachthausställe sind nur für dasjenige Vieh bestinimt welches am Tage des Einbringens in dieselben geschlachtet wird.

Während der Nachtzeit kann kein Vieh darin stehen bleiben.

Für Thiere, die länger als zwei Stunden in den Ställen zugebracht, ist zu entrichten:

für Großvieh (Ochsen, Kühe und Rinder) . ... 20 Pfg., Kleinviehs (Schweine, Kälber und Hämmel) . . 10

§. 10. Das Schlachten ist nach der Reihenfolge der Anmeldungen so rasch als möglich zu vollziehen. Kommen von einem Metzger mehrere Stücke Ochsen, Kühe oder Rinder zum Schlachten, so muß das erste Stück fertig geschlachtet sein, ehe ein weiteres in's Schlachthaus gebracht werden darf.

§. 11. Die Schlachtgebühr ist nach^dem jeweil gültigen Tarif gleichzeitig mit der Verbrauchsabgabe an die Stadtkasse zu entrichten.

Sämmtliches Schlachtvieh ist vor dem Schlachten zur Besichtigung anzumelden und der Schlachtschein für dasselbe abzugeben, vorher darf es nicht in die Schlachträume eingeführt werden.

§.12. Jedes geschlachtete Thier ist dem Schlachthausverwalter oder Hallenmeister zur Besichtigung vorzuzeigen und bars nicht früher entfernt werden, bis über den Gesundheitszustand desselben entschieden resp, dasselbe mit Stempel versehen ist. Zu diesem Zweck müssen alle Brust- und Bauch­eingeweide dem Besichtigenden vorgelegt, d. h. die Baucheingeweide auf den Tisch und die Brusteingeweidc zu dem betreffenden Thier gehängt werden.

Vieh, welches beim Schlachten krank oder dessen Fleisch nicht laden­rein befunden^wird, muß sobald als möglich je nach Entscheidung und Befund des Schlachthausverwalters auf die Freibank oder Waseumeisterei verbracht werden. Blut von kranken Thieren ist zu vernichten.

Metzger und Metzgergehülfe, welche bei oder nach der Schlachtung ein Thier oder Theile desselben krank oder krankheitsverdächtig finden, sind verpflichtet hiervon dem Schlachthausverwalter oder zunächst dem Hallenmeister Anzeige zu machen.

8 13. Der Wanst und der Mannigfalt müssen durch die Schlach­tenden, sobald sie aus dem geschlachteten Vieh herausgenommen sind, in die offene Halle hinter dem Schweineschlachthaus (nicht auf die Straße) zu dem zur Aufnahme des Kothes gestimmten Wagen gebracht und daselbst entleert werden. Das Auswaschen hat in dein dazu hergerichteten Trog zu geschehen, nach welcher Verrichtung das gebrauchte Wasser jedesmal abge- lasseu werden muß. Es ist untersagt, Fett, Häute, Därme oder sonstige Abfälle in die Schlachthofanlage zu bringen oder daselbst niederzulegen.

Abfälle aller Art, als Thier-Augen, Gallenblasen, Därme ü. s. w.