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Nr. 196.
Freitag Den 23. August
1889.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vont^ 21. Oktober 1878.?WMWW.W«
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft hat auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Be- , strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift: „An die Wähler des IV. sächsischen Reichstagswahlkreises!"
beginnend mit den Worten: „Wähler! In kurzer Zeit, vielleicht schon in einigen Monaten, werdet Ihr wieder an die Wahlurne treten."
Verleger: Heymann Levy, Dresden.
Druck von Schönfeld u. Harnisch, Dresden.
-verboten. Dresden den 30. Juli 1889.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von B o s f e.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Polizei Verordnung, betreffend die Unterbringung und Beaufsichtigung der auf den Backsteinfabriken des Landkreises Hanan beschäftigten Arbeiter.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867, sowie des §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird, unter Zustimmung des Kreisausschusses, für den Umfang des Landkreises Hanau Nachstehendes verordnet:
Verpflichtung zur Unterbringung der Arbeiter.
§. 1. Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik, bezw. jeder Betriebsunter- uehmer ist verpflichtet, für die Unterbringung der in seinem Betriebe, — wenn auch nur vorübergehend, — beschäftigten Personen, soweit solche nicht am Orte der Fabrik oder in deren Nachbarschaft ein angemessenes Unterkommen haben oder finden, Sorge zu tragen.
A r b e i t e r w o h n u n g e n.
§. 2. Zu diesem Zwecke sind, wo solche nicht in einer den Vorschriften dieser Verordnung genügenden Beschaffenheit bereits vorhanden sind, besondere Arbeiterwohnungen (Arbeiterhäusers einzurichten, welche den nicht anderweit untergebrachten Arbeitern einen entsprechenden, gegen die Witternngsverhältnisse schützenden und gesunden Aufenthalt gewähren.
Für Arbeiter, welche nur während der wärmeren Jahreszeit, — von Anfang April bis Ende September, — in den Fabriken beschäftigt werden, genügen zu diesem Behufe hölzerne Baracken. Dieselben müssen jedoch von Brettern festgefügt und wasserdicht gedeckt sein.
Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in diese Arbeiter- wohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder oder mit Kindern über 16 Jahren nur dann ausgenommen werden, wenn ihnen ein eignes Zimmer eingeräumt werden kann. Ist letzteres nicht thunlich, so dürfen auch Familien ohne Kinder, bezw. mit Kindern über 16 Jahren, gleichwie in allen Fällen Familien mit jüngeren Kindern nur dann zur Arbeit angenommen werden, wenn sie sich anderweit bezw. auf eigene Kosten eine Wohnung oder Unterkommen zu beschaffen im Stande sind.
, Werden in der Fabrik weibliche Arbeiter beschäftigt, welche nicht zur Familie eines Arbeiters gehören (Abs. 3), so sind denselben Wohnungsräume anzuweisen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollständig getrennt sind.
Beschaffenheit der Wohnungsräume.
8. 3. -Die Wohnungsräume müssen mindestens 30 cm über dein Erdboden liegen, mit trockenem, festgedieltem Fußboden und mit gut schließenden Thüren und Fenstern versehen sein.
Letztere muffen, um ausreichenden Zutritt von Licht und Luft zu ermöglichen, mindestens 0,3 qm groß sein und sich öffnen lassen.
Die Höhe der Wohnnngsräume hat mindestens 2,2 Meter zu be- tragen. Jedem Arbeiter muß 3 qm Bodenfläche und, wenn die Wohnungsräume gleichzeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenigstens cbm gewährt werden.
Sind außer den Schlafräumen noch besondere Räumlichkeiten für den Verkehr während der arbeitsfreien Zeit vorhanden, so genügt für erstere ein Luftraum von 9 cbm, für letztere von 7 cbm pro Kopf der Arbeiter.
Sämmtliche Wohnnngs-, bezw. Schlafräume müssen, so oft die Poli
zeibehörde es für nothwendig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasfer frisch geweißt werden.
L a g e r st ä t t e n.
§. 4. Die Lagerstätten müssen eine Länge von 1,75 Meter und für jede Person eine Breite von mindestenst 63 cm im Lichten haben.
Der Abstand vom Fußboden muß zum Mindesten 30 cm betragen.
Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder Heu gestopftes, bezw. durchnähtes Kopfkisfen und eine wollene hinreichend warme Decke (Kolter) von mindestens 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen.
Der Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 8 Wochen zu erneuern ; die Säcke und Kissen selbst sind nach Bedarf, mindestens aber von 8 zu 8 Wochen zu reinigen.
Durchnähte Strohmatratzen und Kissen müssen alle 6 Monate gereinigt werden, und hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.
Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Monate entsprechend zu reinigen, bezw. zu walken.
Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strohsack nebst Kissen zu verabfolge».
In de» Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trinkgefäß und mindestens für je 2 Arbeiter ein Waschgefäß und ein Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.
Beheizung und Beleuchtung.
§. 5. Werden in der Fabrik Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit (von Anfang Oktober bis Ende Mürz) beschäftigt, so ist für- entsprechende Erwärmung und Beleuchtug der Wohnungsräume Sorge zu tragen. Die Oefen müssen einen ordnungsmäßigen Rauchzug haben. Heizungen mit Klappen, welche den Rauchzug abschließen, sind unzulässig. Die Erleuchtung der Räume ist in feuersicherer Weise (mittelst geschlossener Laternen) zu bewirken.
Ko ch gelas se und Vorr at h sr äum e.
§. 6. Für das Vorhandensein einer geräumigen Küche nebst den nothwendigen Kochapparaten, sowie eines besonderen Raumes zum Aufbewahren der Nahrungsvorräthe ist Sorge zu tragen.
Das Kochen in den Wohnungs- bezw. Schlafräumen, sowie das Aufbewahren von Nahrungsvorräthen in den Letzteren ist untersagt.
Desgleichen ist das Reinigen und Trocknen von Wäsche in den Wohnungs- und Schlafräumen nicht gestattet.
W a s s e r b e z u g.
§. 7. Den Arbeitern ist der Bezug von gutem gesundem Trinkwasser aus Brunnen mit ordnungsmäßiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen aus der Fabrik selbst nicht vorhanden, so darf die Entfernung des Wasserbezugs doch nicht über 300 Meter betragen.
Aborte.
§. 8. Auf jeder Fabrik muß ein Abtritt vorhanden sein, welcher für je 25 Arbeiter einen Sitz von 0,75 Meter Breite gewährt. Befinden sich auf der Fabrik weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.
Die Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der Polizeivcrordnuiig der Königlichen Regierung zu Cassel vom 1. August 1885 und zwar mit Rücksicht auf die vorherrschende südwestliche Windrichtung, soweit dies angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasserdicht auszumauern. Ihre Entfernung von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 Dieter betragen. Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich gänzlich entleert und auf etwaige Anordnnng der Polizeibehörde gehörig desinficirt werden.
A u f r e ch t e r h a l t u n g der O r d » » » g und Sittlichkeit.
§. 9. Der Betriebsunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit unter den von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person auf der Fabrikstätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen zuverlässigen Aufseher zu bestellen.
Insbesondere hat die Aufsicht sich auf folgende Punkte zu erstrecken: 1. daß die zum Aufenthalt weiblicher Arbeiter bestimmten Wohmmgs- bezw. Schlafräume nicht von männlichen Arbeitern betreten werden. Umgekehrt dürfen die Aufenthaltsräume männlicher Arbeiter nur bei