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Nr. 193.
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletrisüscher Beilage.
Dienstag den 20. August
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1680.
^ BskamrLmachungeu Königl. Landrathsamis.
" Polizei-Verordnung,
betreffend das Ausbrennen der nicht besteigbaren Schornsteine.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der W. 6 und 12, : 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird ' unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:
§. 1. Das Ausbrennen der nicht besteigbaren (sogenannten russischen) Schornsteine darf nur erfolgen, wenn nach pflichtmäßigem Ermesfen des Schornsteinfegermeisters
1) sich in dem Schornstein Glanzruß gebildet hat, der mit den gewöhnlichen Reinigungsmitteln nicht entfernt werden kann und
2) der Schornstein vorschriftsmäßig ausgeführt, nicht schadhaft ist und seine Reinigungsthüren feuerfest verschlossen sind.
Jedoch darf das Ausbrennen der Regel nach nicht mehr als ein Mal im Jahre vorgenommen werden (vergl. §. 3).
§ . 2. Das Ausbrennen darf nur in den Vormittagsstunden, bei stiller Luft und möglichst geschoßweise von oben nach unten geschehen.
Von der Absicht des Ausbrennens ist dem Hausbesitzer und der Ortspolizei mindestens 24 Stunden vor der Ausführung Anzeige zu machen.
§ . 3. Wider den Willen des Hausbesitzers darf das Ausbrennen nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach sachverständiger Untersuchung des Schornsteins und nur dann erfolgen, wenn das Ansammeln des Glanzrußes sich in feuergefährlicher Weise bemerkbar macht.
Das Gleiche gilt, wenn das Ausbrennen an einem Schornstein ausnahmsweise mehr als ein Mal im Jahre vorgenommen werden soll.
§ . 4. Der Schornsteinfegermeister hat bei dem Ausbrennen von Anfang bis zu Ende persönlich zugegen zu sein, seine Gehülfen mit Vorsicht anzustellen und sofort nach dem Ansbrennen die Reinigung des Schornsteins zu veranlassen.
§ . 5. Während des Ausbrennens ist an einer nach Außen sichtbaren Stelle des Gebäudes ein Signal, bestehend aus einer Stange mit einem rothen Fähnchen, dessen Bedeutung die Ortspolizeibehörde ein für alle Mal bekannt zu machen hat, anzubringen.
§ . 6. Schornsteinfegermeistcr, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln, werden mit Geldstrafen bis sechszig Mark bestraft.
Cassel am 2. August 1889.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die vorstehende Polizei- Verordnung in ihren Gemeinden unter Hinweisung auf die Bedeutung des nach §. 5 anzubringenden Signals besonders bekannt zu machen.
Hanau am 16. August 1889.
Der Königliche Landrath
V. 5143 v. Oertzen.
Zufolge Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 3. d. Mts. A. III. 5024 wird das Verzeichuiß der mit der Fischerei-Aufsicht im Kreise Hanau beauftragten Personen nachstehend veröffentlicht.
Hanau am 16. August 1889.
Der Königliche Landrath
V. 5325 v. Oertzen.
Verzeichn iß der mit der Fischerei-Aufsicht im Regierungsbezirke Cassel betrauten Personen.
Kreis Hanau:
1. Wasser-Bauaufseher Wilh. Blumentritt zu Hanau,
2. Uferwärter Johs. Leißner zu Langenselbold,
3. „ Frdr. Adolf Wenzel zu Gronau,
(dem Kreisbauinspektor in Hanau unterstellt).
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Eine Bandage. Ein Beutel mit Glas und Brod.
Verloren: Von der Krämerstraße bis Keffelstadt 600 Mark in Gold und Papier.
Hanau am 20. August 1889.
Tagesschau.
Berlin, 19. August. Am Sonntag früh um 8'/- Uhr wohnten Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin zu Bayreuth dem Gottesdienst in der protestantischen Stadtkirche bei. Nach der Rückkehr hatte der Gesandte am Königlich bayerischen Hofe, Graf zu Rantzau, einen kurzen Vortrag bei Sr. Majestät dem Kaiser und König. Nachmittags um 3^4 Uhr fuhren Beide Majestäten mit dem Prinz-Regenten zur Aufführung des Bühnenweihfestspiels „Parsifal". Nach der Beendigung der Vorstellung unternahmen die Majestäten eine Rundfahrt durch die illuminirte Stadt. Heute früh um 8 Uhr besichtigten Se. Majestät das in Bayreuth stehende Königlich bayerische 7. Infanterie-Regiment im Schloßpark. Um 9 Uhr erfolgte die Abreise Ihrer Kaiserlichen Majestäten nach Karlsruhe.
Berlin, 19. August. Abgereist sind: Se. Excellenz der Vizepräsident des Staats-Ministeriums, Staats-Minister und Staatssekretär des Innern Dr. v. Boetticher, nach Böhmen; Se. Excellenz der Staats-Minister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Dr. Freiherr- Lucius v. Ballhausen, nach Ostende.
Berlin, 19. August. S. M. Kreuzer-Korvette „Olga", Kommandant Korvetten-Kapitän Freiherr von Erhardt, hat am 16. d. Mts. von Port-Said aus die Heimreise fortgesetzt.
Berlin, 19. August. Die „Fr. N." schreiben: Gutem Vernehmen nach hat die Königin von England als Zeichen besonderer Werthschätzung dem Reichskanzler ihr lebensgroßes Bild verehrt.
Berlin, 19. August. Der „Nationalzeitung" wird die Theilnahme des russischen Thronfolgers an den deutschen Kaiser-Manövern bestätigt. Die Vorbereitungen für seine Gegenwart bei den Manövern seien bereits getroffen.
Berlin, 19. August. Die „Nordd. Allg. Ztg." bemerkt zu der Behauptung einiger Blätter, daß die Regierung anfangs zur Förderung der Emin Pascha-Expedition ermuntert habe, jetzt aber ihre Hand zurückziehe: Wenn das wahr wäre, würde sich immer nm fragen, ob die Regierung Anlaß gehabt habe, ihr angebliches Wohlwollen für die Expedition den größeren Reichsinteressen gegenüber zurücktreten zu lassen. Daß die Leitung des Unternehmens aus den Händen Wißmanns in diejenigen von Peters übergegangen, sei auch eine sehr wesentliche Aenderung, da das Vertrauen auf die Durchführung eines Unternehmend durch die Eigenschaften des Leiters bedingt sei. Die „Nordd. Allg. Ztg." theilt den Wortlaut des Schreibens mit, welches Fürst Bismarck am 15. August 1888 au das Emin Pascha- Komitä gerichtet habe, worauf sich die Voraussetzung des kanzlerischen Wohlwollens für die Wißmann'sche Expedition stütze. Das Blatt bezeichnet es als einen dialektischen Schachzng wenn man die Frage wegen der politischen Zweckmäßigkeit der Emin-Expedition mit der Frage des Schutzes von Deutschen gegen fremde Gewalt verknüpfe. Etwaige Beschwerden über englische Behörden würden gerechter Erledigung zugeführt, und es bedürfe dazu keiner EutrüstungsMeetings, die nur Schaden stifteten. In Ostafrika überschreite die Ausdehnung unserer Gebiete schon jetzt die zur Ausnützung verfügbaren Kräfte. Letztere auf den jetzigen Besitzstand zu konzentieren habe man nach den Erfahrungen in Zanzibar verstärkten Grund. Wir glauben nicht, daß die Regierung eine Versplitterung dieser Kräfte durch Jndossirung von Anweisungen auf neue Gebiete fördern wird, für deren Okkupation Verträge mit Eingeborenen wohl die Versuchung, aber kein ausreichendes Mittel gewähren. (Fr. N.)
Ein Berliner Blatt hatte die Nachricht gebracht, daß Prinz Friedrich Leopold infolge eines Zerwürfnisfes mit bem Kommandeur des Regi- mens Gardes du Corps, Oberst-Lieutenant von Bissing, seine Stellung n la suite dieses Regiments erbeten und erhalten habe. Wie die „Norddeutsche Allg. Ztg." aus sicherer Quelle erfahren hat, ist diese Nachricht vollständig erfunden. Die erwähnte Veränderung in den militärischen Verhältnissen Seiner Königlichen Hoheit ist vielmehr lediglich wegen des leidenden Gesrindheitszustandes des Prinzen und auf Grund ärztlichen Rathes erfolgt.
Wilhelmshafen, 19. Aug. Das Manövergeschwader und die Torpedobootsflottille sind heute früh von der Weser aus in See gegangen; das Uebungsgeschwader verließ um 6 Uhr die hiesige Rhede zur Fortsetzung der Manöver. (K. Z.)
Bon«, 17. August. Nach einer Mittheilung der „Bonner Ztg." haben der Direktor der hiesigen Provinzial-Jrrenanstalt Geh. Medizinalrath Prof. Dr. Pelman und Direktor Dr. Nöthel, in . deren Behandlung der-