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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 161.

Samstag den 13. Juli

1889.

Amtliches.

Der Herr Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau zu Cassel hat durch Erlaß vom 29ften v. M. genehmigt, daß der Hessen-Cassel'sche Hauptverein der Gustav-Adolf-Stiftung für die Vereinszwecke während der Jahre 1889 bis einschließlich 1893 durch Vermittelung seiner Zweigvereine und bereit legitimirte Organe bei den evangelischen Bewohnern des Regie­rungsbezirks Cassel Jahresbeiträge einsammeln und zu Beitrittserklärungen auffordern darf.

Für die Ausführung dieser Sammlungen sind die für Abhaltung non Kollekten bestehenden oder noch zu erlassenden allgemeinen Anordnungen zu beachten.

Cassel am 6. Juli 1889.

Der Regierungs-Präsident. J. A.: Althaus.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen zu den §§. 32 bis 36 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 Reichs­gesetzblatt Seite 41 werden die Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher veranlaßt, nach dem unten abgedruckten Schema bis spätestens 1. August er.

eine Urliste der in der Gemeinde (Gutsbezirk) wohnhaften Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können",

aufzustellen und solche in dem Amtslokale der Gemeinde (Gutsbezirk) eine Woche zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.

Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprüche erhoben werden.

Die Urliste und die zu derselben etwa cingegangenen Einsprüchen sind bis spätestens 1. September e. den Königlichen Amtsgerichten zuzusenden. (Amtsblatt 1882 L-eite 72.).

Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche zu dem Amt unfähig (§. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder dazu nicht zu berufen find (§§. 33, 34 des Gerichtsverfassungs­gesetzes und §. 33 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 und landrathsamtlichen Verfügungen vom 5. Oktober 1885 V. 9605 und vom 2. April 1886 V. 2851 Kreisbl. pro 1885 Nr. 235 und pro 1886 Nr. 83) in die Urliste nicht ausgenommen werden dürfen.

Hanau am 6. Juli 1889.

Der Königliche Landrath.

V. 4507 I. V.: L. v. Deines.

Urliste der in der Gemeinde.......wohnhaften Personen, welche

zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.

Lsde. Nr.

Vor- und Zunamen.

Beruf.

Wohnort.

Lebensalter nach Jahren.

Bemer­kungen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Daß die vorstehende Urliste eine Woche lang und zwar in der Zeit vom . . ten......bis einschließlich

. ten .......in der Gemeinde (Gutsbezirk) und zwar im.......zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß vorher der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, bescheinigt hiermit.

......bett . . ten ..... . 1889.

Der Gemei ndevorstand:

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Vom Wasenmeister am 13. d. Mts. ein gefangen: ein schwarzer Hofhund, ein schwarzer Pinscher, ein kleiner gelber Hund mit Halsband, sämmtliche m. Geschl.

Gefunden: Ein rundes Blech mit der Prägung: H. 1889. 89.

Vor längerer Zeit eine weiße Serviette. Ein Korallen-Armband.

Hanau am 13. Juli 1889. _____________

Aitsschrelbeir Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

11439 B. N. 878/88. Das Ausschreiben vom 2. Okt. v. I. gegen den Taglöhner Daniel Bechtel von Gr.-Umstadt wird erneuert.

Frankfurt a. M. den 8. Juli 1889.

10220 A. J. 2143/89. Ueber den Aufenthalt des Haus­burschen Anton Bachmeper aus Thalheim wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 9. Juli 1889.

10232 A. L. 136/88. Der am 2. Oktober 1888 gegen den Gärtner Angelus Klüh aus Dipperz erlassene Steckbrief ist erledigt.

8131 D. M. 44/89. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners Joh. Bonifacius Desch von Burgjoß wird Auskunft begehrt.

A. 10228. M. 186/89. Ueber den Aufenthalt des Fuhrknechts Julius Beck, geboren am 16. Oktober 1861 zu Babenhausen, wird Aus­kunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 10. Juli 1889.

8238 i>. J. 1586/89. Ueber den Aufenthalt 1) der Dienst­magd Dorothea Ernst aus Fischbach, 2) des Hausburschen Johann Georg Nürnberger aus Happburg, 3) des Kellners Valentin Schmidt aus Belgrad wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 11. Juli 1889.

10113 A. M. 129/89. Gegen den Zimmermann Heinrich Christ von Nied, geb. 26. Juni 1857, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a. M. den 11. Juli 1889.

______________ _ Königliche Staatsanwaltschaft.

t Die Bestrafungen wëgën^Wnchers. "

Als das Wuchergesetz vom 24. Mai 1880 berathen und erlassen wurde," so sagt Prof. v. Lilienthal in derZeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft,"waren die Ansichten über die Wirksamkeit des­selben sehr getheilt. Auch die Vertrauenseligsten wagten wohl kaum, sich der Hoffnung hinzugeben, daß nunmehr ein so tief eingefressener Krebs­schaden unseres wirthschaftlichen Lebens ganz und gar verschwinden werde; auch die am meisten Mißtrauischen aber haben wohl den Eintrittt einer gewissen Besserung nicht ganz in Abrede stellen mögen." Jedenfalls hing viel, wenn nicht Alles, von der Handhabung des Gesetzes durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften ab. Wie diese erfolgt ist, darüber gibt die amt­licheDeutsche Kriniinalstatistik" Auskunft. Hiernach ist die Zahl der Wucherfälle seit 1882 von 261 auf 148 im Jahre 1886 gefallen und wurde im ersteren Jahre gegen 176 Personen, 1886 gegen 104, 1887 nur gegen 79 Personen Anklage erhoben. Davon wurden verurtheilt 1882 98, 1887 36. Die Zahl der Vernrtheilungen hat also relativ wie absolut bedeutend abgenonimen, denn 1882 wurden von 100 Angeklagten 56,7, 1887 dagegen blos 45,6 verurtheilt.

Die Zahl der erhobenen Anklagen ist gering, weit geringer noch die Zahl der Vernrtheilungen, und beide sinken von Jahr zu Jahr. Bei keinem anderen Verbrechen ergibt sich ein auch nur annähernd so großer Prozent­satz von Freisprechungen; die Zahl der Verurtheilungen sinkt bei keiner anderen Handlung, nicht einmal beim Meineide, unter 60 pCt. Es zeigt dieser Umstand, daß die dunklen Ehrenmänner, welche sich mit der wuche­rischen Ausbeutung von Noth und Leichtsinn beschäftigen, sich eine stetig wachsende Geschicklichkeit in der Umgehung des Gesetzes erwerben, so daß es für die Justiz immer schwerer wird, dieselben wirklich zu überführen und zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die unzweifelhafte Abnahme der überhaupt vorkommenden Anzeigen wegen Wuchers bedeutet keineswegs eine Verminderung der wucherischen Ausbeutung. Denn die immer lauter wer­denden Klagen über die Ausbreitung des Wuchers und die stets wachsende Aussaugung des Landes durch denselben beweisen das Gegentheil. Ins-