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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Upalttge Sarmondzeile ik deren Raum

10 Plg.

Die «l»alt. Zeile

20 P,g.

Die SIValtigeZetl« 30 $fg.

Nr. 154.

Freitag den 5. Juli

1889.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamis.

Bezüglich der Stempelpflichtigkeit der von Ortspolizeibehörden bezw. Gemeindebehörden ausgestellten Zeugnisse über den Ursprung zur Ausfuhr gelangender einheimischer Waaren ist neuerdings von dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe im Einverständnisse mit dem mitunterzeichneten Finanzminister in dem folgenden Sinne Entscheidung getroffen:

Die bezeichneten Zeugnisse unterliegen als amtliche Atteste in Privat­sachen einem Stempel von 1,50 M., insoweit nicht auf sie die im §. 3 lit. a. des Stempelsteuergesetzes vom 7. März 1822 und der Stempel- steuervei Ordnungen vom 19. Juli und 7. August 1867 wegen des Werthes des Gegenstandes vorgesehene Stempelfreiheit Anwendung findet. Dieselben sind demgemäß nicht allein in solchen Fällen stempelfrei, in welchen der Werth der Sendung weniger als 150 Mark beträgt, sondern dem Interesse der Exporteure entsprechend auch dann, wenn der Unterschied im Zoll, welcher auf der Waare im Lande der Bestimmung ruht, je nachdem dieselbe von einem Ursprungszeugnisse begleitet ist oder nicht, sich auf weniger als 150 M. beläuft. Vorausgesetzt ist hierbei, daß aus dem Inhalte des Zeugnisses hervorgeht, daß dasselbe zum Zwecke der Versendung der Waare nach einem bestimmten Lande und behufs Erlangung eines niedrigeren Zollsatzes im Lande der Bestimmung ausgestellt ist, und daß die betreffenden Behörden eventuell von den Betheiligtcn in den Stand gesetzt werden, die Höhe des Zollunterschiedes, um den cs sich handelt, in zuverlässiger Weise feststellen zu können.

Berlin den 25. Mai 1889.

Der Finanzminister. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: gez. Herrfurth. gez. Groß.

F. M. III 8222.

M. d. I. II 4869.

Den Ortspolizeibehörden des Kreises wird von der vorstehenden Ent­scheidung zur Nachachtung hiermit Kenntniß gegeben.

Hanau am 27. Juni 1889.

Der Königliche Landrath.

V. 4151 I. V.: L. v. Deines.

Jmpfordnung

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: Langendiebach: den 8. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, 15. Revision, im Rathhaus.

Bruchköbel: den 9. Juli, Vormittags 8 Uhr, Impfung, 16. Revision, im Rathhaus.

Rückingen: den 10. Juli, Vormittags 8 Uhr, Impfung, v 17. Revision,

im Rathhaus.

Niederrodenbach: den 11. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, 18. Revision,

im Rathhaus.

Oberrodenbach: den 11. Juli, Nachmittags 5 Uhr, Impfung, 18. Revision, in der Fickert'schen Gastwirthschaft.

Ravolzhausen: den 12. Juli, Vormittags 7 Uhr, Impfung, 19. Revision, im Schullokal.

Oberissigheim: den 13. Juli, Vormittags 7 Uhr, Impfung, 20. Revision, im Schullokal.

Niederissigheim: den 13. Juli, Vormittags 7^2 Uhr, Jvipfung, 20. Revision,

im Rathhaus.

Rüdigheim: deu 24. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Impfung, 31. Revision,

im Rathhaus.

Marköbel: den 24. Juli, Nachmittags 4 Uhr, Impfung, 31. Revision,

im Rathhaus.

Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Gemeinden mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der zu Anlage III für die Orts­polizeibehörden gegebenen Vorschriften.

Hanau am 3. Juli 1889.

Der Königliche Landrath.

A. 1147_________________I. V.: Baabe.________________________

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein Papierschein. Ein Portemonnaie mit Geld. Ein blechener Becher mit Futteral.

Vom Wasenmeister am 4. ds. Mts. ein gefangen: ein^schmarzer Hofhund m. Geschl.

Zugelaufen: Ein kleiner gelber Hund m. Geschl.

Zugeflogen: Ein Kanarienvogel (w.).

Hanau am 5. Juli 1889.

Ausschreiben Königlicher ^täätsänwaltscha^ zu Frankfurt a. M.

9837 A. L. 107/89. Ueber deu Aufenthalt des Lehrlings Heinrich Faber aus Hofheim wird Auskunft begehrt.

7898 D. J. 2059/89. Das am 27. Juni 1889 gegen den Fuhrknecht Friedrich Weil aus Weilmünster erlassene Ausschreiben ist erledigt.

A. 9928. J. 2157/89. Ueber den Aufenthalt des Bäckers Eu^eu Scharff aus Danzig wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 3. Juli 1889.____________________________

A. 9873. J. 2277/89. Gegen den Schlosser Max Eifeler von Dresden, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Dieb­stahls verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a. M. den 3. Juli 1889.

______________________Königliche Staatsanwaltschaft._____

10820 B. J. 2385/89. Gegen den Kellner Wilhelm Grüse- mann von Elberfeld, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a. M. den 3. Juli 1889.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Tagesschau.

Berlin, 4. Juli. DerR.- u. St.-A." veröffentlicht behufs Rich­tigstellung der Nachrichten über den Staub der Verhandlungen mit der Schweiz drei Erlasse des Reichskanzlers an den Gesandten von Bülow vom 5., 6. und 26. Juni. In den beiden ersteren wird das Verhalten der Schweizer Behörden bezüglich der deutschfeindlichen revolutionären Partei gegenüber Deutschland und die Schweizer Neutralitätsverhältnisse erörtert. In dem letzten Erlasse wird ausgeführt, daß die Schweizer Regierung Artikel 2 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 einfach nicht erfüllt. Durch die Note des Bundesrathsmitgliedes Droz vom 15. Juni dieses Jahres sei die Nichterfüllung zum ersten Male prinzipiell und amO lich künstatirt. Deutschland könne den Niederlassungs-Vertrag wegen der amtlichen Ablehnung seiner Erfüllung schon jetzt für hinfällig erklären, ziehe aber mit Rücksicht auf die Folgen für die Angehörigen beider Länder den Weg der Kündigung vor, wozu der Gesandte weitere Ermächtigung erhalten werde. Ohne Sicherheit dafür, daß jede Schweizer Lokalbehörde die von der Schweiz geschlossenen internationalen Verträge erfülle, würde Deutsch­land kein Interesse daran haben, für den zu kündigenden Niederlassungs- Vertrag einen Ersatz anzustreben. (RH. K.)

Berlin, 4. Juli. Durch Erlaß des Reichskanzlers vom 29. Juni sind dem Deutschen Verein für Knabenhandarbeit zur allgemeinen Förderung feiner Zwecke 5000 Mk. aus Reichsfouds überwiesen worden. Eine gleiche Summe hat nun auch der preußische Unterrichtsminister für die Zwecke der Lehrerausbildung angewiesen. In diesen Bewilligungen liegt eine neue dan- kenswerthe Anerkennung dieser aus dem Volke hervorgegangenen Bestrebun- I gen. Der schon heute erstarkte, erst etwa drei Jahre wirkende Verein zählt