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IugLeich Amtttches ^rgan für SLaöt- und Lanök^eis Kcrnau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Ifpaltige Earmondzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Lfpalt. Zeil«

20 Pfg.

DieSspaltig-Zeil« 30 Pfg.

Nr. 150.

Montag den 1. Juli

1889.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Postpacketverkehr mit Süd-Australien.

Mittels der deutschen Reichs-Postdampser können von jetzt ab Post- packete nach der Britischen Kolonie Sud-Australien versandt werden.

Die Beförderung der Pallete erfolgt, je nach der Wahl des Ab­senders, über Bremen oder über Brindisi.

Auf dem Wege über Bremen sind Pallete bis zu 5 kg, auf dem­jenigen über Brindisi Pallete bis zu 3 kg Gewicht gugelaffen.

Die Pallete müssen frankirt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Post­anstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 22. Juni 1889.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

___-__von Stephan._____________________

BeZanntwachunsten König!. Landrathsamts.

Polizei-Ordnung

für den Friedhof der Stadt Hanau.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.

1. Der Zutritt zu dem Friedhof steht Jedermann unter Beobachtung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.

Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leistem

2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Be­gleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

3. Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zu Auf­richtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten gebraucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur dicjeuigen befestigten Wege be­nutzen, welche von dem Fricdhossaufseher besonders bezeichnet werden.

Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof verboten; Reite« und Viehtreiben aus demselben ist untersagt; auch dürfen Hunde auf den Friedhof nicht mitgenommen werden.

4. Denkmäler und Einfriedigungen von Stein und Erz sowie Baumpflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsdeputation angelegt werden.

Mit einem hölzernen Kreuz oder sonstigen Denkmal aus Holz kann dagegen jedes andere Grab von den Angehörigen des Bestatteten versehen, ebenso mit Blumen und kleinen Pflanzen geschmückt werden.

5. Zur Anlage einer gemauerten Gruft muß neben der Genehmigung der Friedhofs-Deputation die Gestattung der Ortspolizeibehörde erwirkt werden.

6. Umgestürzte Grabsteine, Geländer und sonstige Anlagen sind von den Eigenthümern derselben auf Aufforderung des Friedhofsanfsehers wieder herzustellen oder zu beseitigen.

Gleiches muß stattfinden, wenn diese Grabsteine, Geländer oder An­lagen so schadhaft geworden sind, daß ihr längeres Verbleiben Gefahr bringt oder den Friedhof erheblich verunziert.

7. Bei allen Arbeiten an Gräbern dürfen die angrenzenden Grab­stätten in keiner Weise beeinträchtigt werden. Jeder dabei sich ergebende Abfall an Erde, Gehölz rc. muß entfernt bezw. an die von dem Todten- bestatter dafür angewiesene Stelle verbracht werden.

8. Jede Beschädigung von Grabmälern sowie von Bäumen und Pflanzen, insbesondere das Abbrechen von Blumen, Blättern, Früchten und Samen, das Klettern auf die Bäume, das Einschneiden von Namen, das Sammeln von dürrem Holz und Lanb, das Scheuchen der Singvögel, das Fangen derselben sowie das Ausheben der Nester auf dem Friedhöfe ist untersagt.

9. Jede Verunreinigung des Friedhofs und alles unanständige Be­tragen ans demselben, Schreien, Sännen, Werfen mit Steinen, störende Spiele sind verboten.

10. Der Friedhof ist im Sommer von Morgens 6 Uhr an und im Winter mit Tagesanbruch geöffnet; die Zeit des Schlusses wird durch Läuten einer Glocke bekannt gegeben.

11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht durch Gesetz höhere Strafen bestimmt sind, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

12. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation alsbald in Kraft. Hanau am 8. September 1884.

Der Landrath Frhr. von Broich.

Der Vorstand der Deutschen Allgemeinen Ausstellung für Unfallver­hütung zu Berlin hat nach einer mir zugegangenen Mittheilung für die Mitglieder von Vereinen, Korporationen rc. und für sonstige Personen, welche dieAusstellung für Unfallverhütung" mehrere Tage hintereinander bezw. an einzelnen Tagen mehrmals besuchen wollen, eine Ermäßigung des Eintrittspreises insofern zugestanden, als Dauerkarten zum Preise von 3 Mark mit siebentägiger Gültigkeit ausgegeben werden sollen. Solche Karten sind in dem Centralbureau Straße Alt-Moabit, Pforte an der Stadtbahn zu haben, werden auch auf Wunsch vorher per Post zugesandt.

Von dieser Vergünstigung gebe ich den Kreiseinwohnern mit dem Hinzufügen Kenntniß, daß in einer Sitzung des obengenannten Vorstandes und der zu diesem Zwecke gewählten Kommission von Vertretern der Arbeit­nehmer ferner beschlossen worden ist, Eintrittskarten für Arbeitnehmer zum Preise von 30 Pf., welche an jedem Tage ausgenommen Freitags Gültigkeit haben, an die Vorstände von Krankenkassen, Gewerk- und Fach- vereinen und zwar für jede solche Vereinigung bis zu einer der Mitglieder­zahl derselben entsprechenden Anzahl abzulassen.

Es ist ferner beschlossen worden, Eintrittskarten für Arbeitnehmer auszugcben, welche nicht nur zum Eintritt in die Ausstellung, sondern n^Uicn auch zum Besuche des Bergwerks, des Gefrierschachts und der Tauchervorstellungen berechtigen. Der Preis hierfür ist im Ganzen aus 50 Pf. per Stück festgesetzt.

Diese Karten dürfen jedoch nur an die Mitglieder der genannten Vereinigungen, deren Frauen und Kinder ausgegeben werden.

Zur Kontrole, daß diese Vergünstigung nicht von Unberechtigten ausgenütz: wirb, müssen die Eintrittskarten mit dem Stempel der betr. Vereinigung versehen werden und die Inhaber derselben im Ausstellungspark durch diesen Stempel den berechtigten Besitz der Karten auf Verlangen nachweisen.

Hanau am 27. Juni 1889.

Der Königliche Landrath.

V. 4189 I. V.: Baabe.

Die Frankfurter Straße wird wegen Umpflasterung derselben von der Sterngasse bis zur Frankfurterthormühle vom 1. Juli ab auf ca. 8 Tage gesperrt fein.

Hanau am 1. Juli 1889.

Der Königliche Landrath.

J. V.: Baabe.

Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Franksitrt a. M.

10517 B. J. 4279/88. Das am 8. November 1888 gegen den Kutscher Johann Eilhardt Heidebrock aus Leer erlassene Ausschreiben ist erledigt.

7596 D. J. 2059/89. Ueber den Aufenthalt des Fuhrknechts Friedrich Weil, geb. am 8. Juni 1868 zu Weilmünster, wird Auskunft begehrt.

B. 10597. N. 1037/87. Ueber den Aufenthalt des Kellners Gustav Flechtner, geb. 20./7. 1859 zu Groß-Jena, wird Auskunft begehrt.

B. 10590. J. 2161/89. Ueber den Aufenthalt der Dienstmagd Margarethe Schäfer, geb. 2J3. 1872 zu Oberrad, wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 27. Juni 1889.

B. 10683. J. 2339/89. Ueber den Aufenthalt des Maklers Georg Roth, geb. 29./II. 1863 zu Jeilsheim, wird Auskunft begehrt.

' 10663 B. N. 847/88. Das am 26. März 1889 erlassene Ausschreiben gegen den Tagelöhner Eduard Wehner aus Geisa wird erneuert.