Einzelbild herunterladen
 

ieenenoWe- StebNiti»*«*

W«< « w«. 6* eeiwtrtife tleeweben eit bee bettest«- tat v*Meff*Ue- S6eeta«ef**w»- awt le Wg.

Nr. 134

Hmmicr An^incr

FttgteirH Arnttichss Kvgarr* Staöt- und Lanökveis Kanarr.

Erscheint täglich mit Aâcchme der Sonn- Md Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Dienstag den 11. Juni

D>s Mtte«** «teil:

Sie IfbotHge nn*nbjeUe »b. beten Saum

10 Wa­

tte ipâ geile J« Wa-

tteSUMltigegeilr

*0 Wg

1889.

Amtliches.

Nachstehendes Muster für die von den Gemeinden aufzustellenden Forderungs-Nachweise über Kosten für Verpflegung rc. der auf Urlaub, Kommando rc. erkrankten Soldaten wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

der

Forderungs-Nachweis

über Kosten für

des (auf Urlaub, Kommando ?c.) erkrankten (Musketiers) vom Infanterie-Regiment

Lfd. Nr.

Nummer der Beläge.

Bezeichnung der Ausgaben.

Einzel-Betrag.

c/6 ^

Summa der Ausgabe.

.-----: ^

A. Kosten für Ver­pflegung.

B. Kosten für Arzt und Apotheker.

C. KostenfürVorspann und sonstige Leistungen.

DZ^^stkn für Be­erdigung.

Die Richtigkeit bescheinigt

den

Erläuterungen.

1) Der Forderungs-Nachweis ist in zweifacher Ausfertigung an die Intendantur einzusenden.

2) Durch ärztliches Zeugniß ist darzuthun, daß der Kranke nicht ohne Gefahr für Gesundheit und Leben in das nächste Garnison-Lazareth geschafft werden konnte.

3) Die Rechnungen der Aerzte müssen die Zahl und die Zeit der einzelnen Besuche, sowie die etwa nach auswärts zurück- gelegten Entfernungen und etwaige besondere ärztliche Hülfeleistungen enthalten.

4) Sofern Vergütung für Vorspann beansprucht wird, ist die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen von der Ortsbc- Hörde zu bescheinigen.

5) Die Ortsbehörde hat zu bescheinigen, daß die beanspruchten Krankenpflcgekosten, Beerdigungskosten und die für sonstige Leistungen gezahlten Tagelöhne ortsüblich sind.

6) Den Rechnungen des Apothekers sind die bezüglichen Rezepte beizufügen, außerdem ist die Rechnung bei jedem Ansatz mit der Angabe zu versehen, ob Mixtur, Tropfen, Pillen, Salbe, Pflaster oder sonst etwas geliefert ist.

7) Der Arzt hat die Nothwendigkeit zur Verabreichung von Stärkungsmitteln zu bescheinigen.

Cassel am 25. Mai 1889.

Bekanntmachung.

Auf Grund der von dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Domaincn und Forsten unter dem 29. Oktober 1879 erlassenen Bestim­mungen über die Organisation der in den Provinzen Rheinland und Hessen- Nassau zur Verhütung und Weitcrvcrbreitung der Reblauskrankheit zu bildenden Aufsichtsinstanzen, habe ich, nachdem der bisherige Weinbauauf­sichtskommissar Gutsbesitzer von Lade zu Geisenheim seinem Anträge gemäß von dem gedachten Amte entbunden worden ist, den seitherigen Stell­vertreter desselben Herrn Friedrich von Lade jun. zu Geisenheim zum Wcinbauaufsichtskommissar für die Provinz Hessen-Nassau und zu dessen Stellvertreter den Königlichen Weinbau- und Keller-Inspektor Herrn Czëh zu Wiesbaden ernannt.

Cassel den 15. Mai 1889.

18

Der Gemeinde-Vorstand zu.......

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

daß Ansprüche, welche der Rückgabe der Kaution entgegengesetzt werden sollen, innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, mit einer Nachweisung darüber bei mir anzumelden sind, daß' wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben ist.

Hanau, den 3. Juni 1889.

V. 3461.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Nr. 2332 II.

Der Ober-Präsident gez. Graf Eulenburg.

Die Herren Bürgermeister der Weinbau treibenden Gemeinden werden auf die vorstehende Bekanntmachung hiermit besonders aufmerksam gemacht.

Hanau am 3. Juni 1889.

V. 3633

Der Königliche Landrath v. Oertzen.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

3tad)bcm der Hauptagent zur Vermittelung des Transports von Auswanderern, Christian Emil Der sch ow in Frankfurt a/Main die Rück­gabe der für den seitherigen Auswanderungs-Unteragenten Karl Bailly hier bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Kassel hinterlegten Kaution beantragt hat, so wird dieses in (Gemäßheit des 8- 14 der Verordnung vom 22. Februar 1853 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,

Jmpfordnung

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden:

1. K e s s el st a d t: Montag den 17. Juni, Nachmittags 4 Uhr, Impfung,

Dörnigheim: Donnerstag den 20. Juni, Nachmittags 3 Uhr, » 27- 20. 27. 25. 2. Juli, 2d. Juni, _ ~ r 2. Juli,

Die Impfungen sinken in den betreffenden

Tie Herren Ortsvorstündc der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbe­sondere genaue Befolgung der zu Anlage III für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.

1.

2.

3.

4.

5.

Hochstadt:

ff

ff

Wachenbuchen: Dienstag

M i t t e l b ii ch e n:

Hanau am 5. Juni 1889.

V. 3736

ff ff ff ff ff ff

3 4^2 4^2

3

3

5

5

ff ff ff ff ff ff ff

Schulsälen statt.

Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.

Der Königliche Landrath v. Oertzen.