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Nr. 133
Samstag den 8. Juni
1889.
Amtliches.
Auf Grund des Gesetzes vom 13. März 1854, betreffend die Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe in Preußen, sind mittelst ver Cirkular-Verfügung vom 2. März 1871 (Minist.-Bl. f d. innere Verw. S. 59) die Russischen Staatsangehörigen von Beibringung des in §. 1 a. a. O. erwähnten Attestes ein für alle Mal dispensirt worden. Es ist dies geschehen, nachdem auf Grund der Mittheilung der Kaiserlich Russischen Staatsregierrmg als festgestellt betrachtet werden konnte, daß Russische Staatsangehörige (ihre Ehcmündigkeit rc. vorausgesetzt) eines polizeilichen Ehekonsenses nicht bedürfen, dergestalt, daß auch bei Schließung der Ehe im Auslande (in Preußen) die Ehefrau ohne Weiteres die Russische Staatsangehörigkeit erwerbe.
Richt minder ist aber bei Erlaß der Verfügung vom 2. März 1871 davon ausgegangen worden, daß auch in Rußland die sonst zur Anwendung kommende Rechtsregel in Geltung stehe, wonach die Form der Eheschließung sich nach dem Orte der letzteren richtet. Nach einer uns gegenwärtig von dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten zugegangenen Mittheilung ist letzteres jedoch — wie die gelegentlich eines Spezialfalles veranlaßten Erörterungen ergeben haben — nicht der Fall. Die Russische Gesetzgebung betrachtet als Erforderniß einer gültigen Eheschließung, auch wenn dieselbe im Auslande vor sich geht, die Trauung durch einen der Konfession des Russischen Rupturienten zugehörigen Geistlichen, also bei einem orthodoxen Russen die Trauung durch einen Sei ft = Lichen der griechischen Kirche. Diesem Erforderniß wird in Preußen fast ohne Ausnahme nicht genügt werden können, und im Resultat gestaltet sich daher in Preußen die Sache thatsächlich dahin, daß Russische Staatsangehörige, wenigstens orthodoxe Russen, hier eine nach Russischer Gesetzgebung gültige Ehe überhaupt nicht schließen können. Damit fällt aber die Voraussetzung der Cirkular-Verfügung vom 2ten März 1871 hinweg und es wird die letztere daher hiermit aufgehoben.
Es wird überdies hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß Russische Staatsangehörige niemals in der Lage sein werden, ein Attest ihrer Ortsobrigkeit, wie es der §. 1 des Gesetzes vom 13. März 1854 vorsieht, dahin,
daß sie zur Eingehung einer Ehe in Preußen, d. h. zur standesamtlichen Eheschließung, befugt seien,
zu beschaffen, und daß daher Russische Staatsangehörige zur Eheschließung nur nach Beibringung eines besonderen Dispenses (§. 2 des allegirtcn Gesetzes) zuzulassen sind. Ein solcher besonderer Dispens wird demnächst nur nach eingehender Prüfung der Sachlage und höchstens dann bewilligt werden können, wenn — namentlich bei nicht orthodoxen Russen — die sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß die Nupturienten Willens und in der Lage sind, der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung in einer den Anforderungen der Russischen Gesetzgebung entsprechenden Weise nachfolgen zu lassen.
Berlin am 16. April 1889.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
v. Goßler.
Der Minister Der
des Justiz-Minister. Innern. v. Schelling. Herrfurth.
Vorstehender Erlaß wird unter Bezugnahme auf die Seite 80 des Amtsblattes von 1871 enthaltene Bekanntmachung hierdurch veröffentlicht.
Cassel am 17. Mai 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.:
Schwarzenberg.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1. Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2. Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.
3. Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet.
4. Das Baden im offenen Main längs der Philipps ruh erstraße, des Schlosses Philipps ruhe und des dazu gehörigen Schloß- gartens, sowie
5. das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen die mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 9. Mai 1889.
Der Königliche Landrath
P. 2801 v. Oertzen.
Bei dem Königl. Proviant-Amt zu Bockenheim sollen gleich nach Beginn der Heu- und Roggen-Ernte die Heu- und Roggenstroh- Ankäufe stattfinden.
Die Produzenten der genannten Erzeugnisse werden hiervon mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, daß das K. Proviant-Amt zu jeder schriftlichen und mündlichen Anskunft über Preis- und Qualitäts-Verhältnisse gern bereit ist.
Hanau am 6. Juni 1889.
Der Königliche Landrath
M. 2039 v. Oertzen.
Der Oberförster Fenner zu Wolfgang ist an Stelle des vom 1. Mai d. Js. an versetzten Oberförsters Heller zum Stellvertreter des Gutsvorstehers für den Gutsbczirk Oberförsterei Wolfgang ernannt worden.
Hanau am 4. Juni 1889.
Der Königliche Landrath
A. 1016 v. Oertzen.
Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinnerung gebracht.
Hanau am 8. Juni 1889.
Der Königliche Landrath v. Oertzen.
Das Begießen der Straßen soll bei anhaltender großer Hitze täglich wenigstens einmal mit frischem Wasser mittelst Gießkanne stattfinden. Für die Befolgung dieser Anordnung ist der Hauseigenthümer bczw. da, wo diese die Häuser nicht selbst bewohnen, die Bewohner des unteren Stocks verantwortlich. Auch sollen die Rinnen der Straßen gehörig gereinigt werden. Str. 50 Pf. bis 1 M. Das Begießen soll laut Bekanntmachung des Königl. Landrathsamtes v. 7./6. 77 (Hanauer Anzeiger) in der Zeit von Abends 6—8 Uhr geschehen.
In der Zeit vom 15. März bis 1. November des Jahres sind bei trockener Witterung die Trottoirs und Straßen vor dem Kehren mit Wasser derart zu besprengen, daß ein Aufwirbeln von Staub nicht stattfinden kann. Str. 1 bis 9 M.
Polizei-Ordnung
für den Friedhof der totabt 45 anau.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, bte Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.
1. Der Zutritt zu dem Friedhof steht Jedermann unter Beobachtung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.
3^0 welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.
2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
3. Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zu Aufrichtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten gebraucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur diejenigen befestigten Wege benutzen,^welche von dem Friedhofsaufseher besonders bezeichnet werden.
Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof