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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletrisüscher Beilage.

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Nr. 132.

Freitag den 7. Juni

1889.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts. Strnftarif zu der Wasserbau Ordnung

vom 31ften Dezember 1824.

1) Die Aufführung einer der im §. 16 der Verordnung gedachten An­lagen ohne Erlaubniß der Wasserbau-Behörde, sowie jeder sonst unbe­fugte Uferbau, desgleichen die eigenmächtige Veränderung bereits be­standener Wehre, Aichpfähle, Fachbäume und anderer im §. 17 er­wähnten Wasserbauwerke wird gestraft mit . 1 bis zu 20 Thlr.

und soll die Anlage, wenn sic schädlich befunden wird, von Seiten der Wasserbau-Behörde auf Kosten des Schuldigen, nach Befinden schon vor dem Straf-Erkenntnisse, weggeräumt und das sonst Nöthige hergestellt werden.

2) Der Besitzer eines Wehres, welcher während einer Fluth oder außerdem wenn Schaden zu besorgen ist, nicht zeitig öffnet, erlegt 1 bis 10 Thlr.

3) Wer eine Flachsröste ohne die im §. 19 gedachte Erlaubniß in einem fließenden Wasser anlegt, oder die zu einer Flachsröste gebrauchten Steine und anderen Materiale nicht sofort nach gemachtem Gebrauche wegräumt, wird gestraft um......1 bis 5 Thlr.

4) Wer bei Aalfängen oder Fischwehren, im Falle deren Anlage gestattet worden, die dazu angewendeten Pfähle, Steine und übrigen Materiale vor dem Eintritte des Winters nicht vorschriftmäßig aus dem Flusse wegschafft, zahlt ..........5 bis 20 Thlr.

5) Wer durch Steine, Bauschutt oder sonstige Gegenstände zur Verän­derung des Flußbettes beiträgt, hat nach dem Verhältnisse der Schäd­lichkeit zu erlegen.......12 gGr. bis 10 Thlr.

6) Wer ohne Erlaubniß des Wasserbau-Beamten an einem Fluß-Ufer oder überhaupt an Stellen, welche wider das Wasser geschützt werden sollen, Erde, Rasen, Kies oder Sand gräbt, oder Steine bricht, zahlt.............1 bis 10 Thlr. geschiehet die Abfahrt mit einem Wagen oder Schiffe, für jede Fracht.............2 bis 12 Thlr.

Diese Strafen können nach Befinden verdoppelt werden, wenn der Frevel an Stellen verübt fein würde, wo schon eine Weiden- Anlage oder ein Bau sich befindet.

Daneben hat der Frevler die Kosten der Vorkehrungen zu tragen, welche zur Abwendung weiteren Schadens durch seine Hand­lung nöthig geworden sind.

7) Wer die angeordnete Wegräumung der im §. 20 gedachten Bäume, Gebüsche, Zäune und anderer den Lauf der Strömung störenden Befriedigungen nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist vornimmt, verliert diese Gegenstände zum Vortheile der Baukasse, und hat die Kosten der Wegräumung, wenn diese durch den Werth der Gegen­stände nicht gedeckt werden, noch besonders zu tragen.

8) Wer Rasen innerhalb der Linie der austretenden Fluth oder sonst gegen die Zwecke des Wasserbaues und ohne die im §. 21 erwähnte Erlaubniß umreißet, entrichtet eine Strafe von . 1 bis zu 10 Thlrn.

I 9) Was die Wasserbau-Frohnen betrifft, so ist zu erlegen für das ohne â genügende Entschuldigung Statt findende Zurückbleiben

F a) eines zum Uferbaue bestellten Wagens ... 1 Thlr.

b) eines Karrens...........12 gGr.

c) einer Person........6 und für die geringere als vorschriftmäßige Ladung oder die Ver- saumniß der Arbeitsstunden ein verhältnißmäßiger Theil dieser Geld­bußen.

Die nicht geleistete Fuhre oder Handarbeit soll überdies, ohne das Straf-Erkenntniß zu erwarten, nach dem Befinden des Wasserbau- Beamten entweder auf Kosten des Säumigen verdungen oder von diesem nachverrichtet werden.

10) Wer sich außer den vorgedachten Fällen den Anordnungen der Wasserbau-Offizianten widersetzt oder solchen nicht nachkommt, wird gestraft um . . .......12 gGr. bis 10 Thlr.

Gegen die Vorsteher ganzer Gemeinden, Uferbau-Gesellschaften und Körperschaften darf diese Strafe auf eine wirksame Weise ge­schärft werden, und zwar unbeschadet der etwa von der Verwaltungs- Behörde erfolgenden Vollziehungs-Maßregeln.

11) Jede Entwendung oder Beschädigung an Weidcnpflanznngen oder sonst an lebendigem Ufer-Gehölz nebst Zubehör wird, gemäß dem §. 6 der Verordnung vom 16ten April 1823, mit einer angemessenen,

mindestens dem vierfachen Betrage des Werthes oder Schadens gleichkommenden, Geldbuße geahndet.

12) Die Entwendung von Faschinen, gefälltem Holze, gebrochenen Steinen oder dergleichen Flußbau-Materiale soll mit nachdrücklicher Polizei- Strafe geahndet werden, es sei denn, daß der Werth des Entwendeten über drei Thaler ausmache oder ein wiederholter oder sonst unter erschwerenden Umständen begangener Diebstahl vorliege, indem alsdann eine schwerere Strafe eintritt.

13) Wer auf der Böschung des Ufers Gras entwendet, wird für jede Tracht gestraft um.........8 bis 16 gGr.

Für die Entwendungen dieser Art, welche mit Ausranfen des Grases verbunden sind, wird die Strafe nach Befinden verdoppelt.

14) Wenn an solchen Ufern, deren Erhaltung bezweckt wird, Vieh sich betreten läßt, so zahlt der Hirt oder, wenn derselbe unzahlfähig ist, der Eigenthümer, welchem ein Verschulden zur Last fällt,

a) für ein Schwein........6 bis 16 gGr.

b) Ferkel, ein Stück Rindvieh, Pferd

oder Esel.......4 12

c) eine Ziege.........2 8

d) ein Schaf........1 4

e) eine Gans an nicht eingegebenen Orten 1

Im Falle der Betretung von Heerden des unter a) bis d) genannten Viehes wird eine Strafe zwischen 12 gGr. und 10 Thlrn., hingegen für Gänseheerden eine Strafe von 3 gGr. bis zu 3 Thlrn. erkannt.

Die vorgedachten Strafen können, wenn auf einem Uferbau­werke oder Damme zu offenbarem Schaden gehütet ist, nach Befinden bis zuni Doppelten des höchsten Satzes gesteigert werden. Ist jedoch Ufergehölz beschädigt worden und der Schade abschätzbar, so tritt die Bestimmung unter Nr. 11 ein.

15) Die Beschädigung der Ufer durch Anlanden mit Schiffen, durch Stoßen mit Schiffer- oder Fifcherstangen, durch Auswerfen von Haken oder Einschlagen von Pfählen u. dergl. wird nach Verhältniß des Schadens gestraft mit.....1 bis zu 10 Thlrn.

16) Für sonstige Ufer-Beschädignngen durch verbotene Führten, Viehtreiben, Viehtränken, Wasserholen oder auf andere Weife findet eine Strafe Statt zwischen........6 gGr. und 3 Thlrn.

17) Würde aber wider Verhoffen an Fluß-Ufern in der boshaften Absicht, Schaden zu stiften, gefrevelt werden, so soll deshalb nach den Um= ständen eine längere als 14tägige Gefängnißstrafe oder eine drei­monatliche bis zweijährige Zuchthans- oder Eisen-Strafe eintreten.

Außer den oben bestimmten Strafen soll in allen Fällen der Ersatz des Werthes und Schadens, wenn ein solcher vor­handen ist, erfolgen.

Am 26. Mai er. hat sich der am 11. November 1872 geborene Karl Lenz aus der Wohnung seiner Eltern zu Großauheim heimlich entfernt.

Der Vermißte ist von schwachein Körperbau, hat blasse Gesichtsfarbe und blonde Haare. Bekleidet war derselbe bei seinem Weggang mit heller Hose, grüner Joppe, braunem Hut, wollenem Hemd und schadhaften Zug­stiefeln.

Um Nachricht, falls über den Vermißten etwas bekannt sein sollte, wird ersucht. v

Hauau am 6. Juni 1889.

Der Königliche Landrath

P. 3494 v. Oertzen.

Ani 30. Mai L Js. wurde in dem zur Gemeinde Kahl a/M. ge­hörigen Walde des Freiherrn von Waitz in Emmerichshofen an einem Baume erhängt eine Mannsperson aufgefunden. Bei derselben fand sich ein Ausweis über die Identität nicht vor; sie war ungefähr 2224 Jahre alt, 1,60 bis 1,65 m groß, von kräftiger Statnr, hatte blonde Haare, war bekleidet mit einem gut erhaltenen Anzng, bestehend ans : Joppe, Hose und Weste von braun karrirtem Stoffe, mit einem weißen Hemde, gezeichnet I. G. 4, mit Zugsticfeln und einer schwarzen Mütze; am linken Arme war eine weibliche Figur mit einem Schwert eintätowirt. Behufs Feststellung deren Identität wird um gefällige Recherche und sachdiensame Mittheilung ersucht.

Alzenau den 2. Juni 1889.

P. 3493 Königl. Amtsgericht. Gebläkter.