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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Donnerstag den 6. Juni

Nr. 131.

Amtliches.

Aus Anlaß der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 9. Mai 1888, betreffend die Errichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen, wird die Bekanntmachung der ehemali­gen Abtheilung des Innern hiesiger Königlicher Regierung vom 13. Juli 1874 (Amtsblatt de 1874, Nr. 28, S. 157) dahin abgeändert, daß bei Ertheilung von Baugestattungen gewerblicher Etablissements oder bei Er­öffnung und Verlegung derselben die zu fordernde Höhe der Arbeitsräume nunmehr auf mindestens 3 Meter, der für jeden Arbeiter zu fordernde Luftraum auf mindestens 5 Cubikmeter festgesetzt wird. Die in der er­wähnten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers getroffenen Bestimmun­gen über größern Luftraum für die Arbeitsräume in den Cigarrenfabriken werden hierdurch selbstverständlich nicht berührt.

Cassel am 9. Mai 1889.

Der Regierungs-Präsident.

Die Herren Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten und des Innern haben dem Vorstande der christlichen Ge­meinschaft St. Michael zu Berlin die Erlaubniß ertheilt, im Laufe die­ses Jahres eine öffentliche Verloofung von christlichen Büchern und Schrif­ten zu veranstalten und die Loose im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben. Zu dieser Lotterie dürfen 12 000 Loose zu je 50 Pf. ausge­geben werden, und es muß der Gesammtwerth der Gewinne 4200 Mark betragen.

- _ Cassel am 17. Mai 1889.

Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts. Die Bestimmungen der Wasserbauordnung vom

31. Dezember 1824 (G. S. S. 99 u. f.).

(Schluß.)

8. 19. (Flachsrösten.) Flachsrösten in Flüssen und Bächen anzulegen, ist in der Regel verboten. In Gegenden aber, wo der gänzliche Mangel an anderen schicklichen Gelegenheiten es nothwendig macht, sollen dazu besondere unschädliche Plätze vom Wasserbau-Beamten angewiesen werden, und ist zugleich dafür Sorge zu tragen, daß diese Flachsrösten nach gemachtem Gebrauche von allen dabei eingelegten Steinen und anderen Materialien wieder gereinigt werden.

§ . 20. (Bäume, Gebüsche rc.) Bäume, hohe Gebüsche und andere Hindernisse des freien Flußlaufes sollen ohne besondere Ge­nehmigung des Wasserbau-Beamten an der Böschung der Ufer oder gar in den Flußbetten nicht geduldet werden, und eben so wenig entferntere dichte Zäune, Dämme und andere Befriedigungen, durchweiche nachtheilige Stauungen, Ueberströmungeu oder Versumpfungen veranlaßt werden.

§ . 21. (Umackern von Wiesen re.) Ohne Vorwissen und Genehmigung des Wasserbau-Beamten darf innerhalb der Shue des strömen­den Flußwassers kein Rasenplatz umgeackert werden. Gleichfalls kann derselbe die Verfügung veranlassen, daß bisheriges Ackerland an solchen Orten, wo das Aufackern die Gefahr eines Uferbruches oder gar einer Veränderung des Strombettes darbietet, zur Wiese liegen gelassen werde.

§ . 22. (Viehhüten, Grasen und dergl.) An der Böschung der Fluß-Ufer und in den daran stoßenden Weidenpflanzungen darf kein Vieh gehütet werden, außer an unschädlichen dazu vom Wasserbau- Beamten angewiesenen Orten. Ebenso darf in denselben das Grasen oder das Schneiden der Weiden nur mit Erlaubniß der Baubehörde erfolgen; jedoch sollen zur Gewinnung der Weiden für die Korbmacher be­sondere Bezirke mit bestimmt werden, und ist stets auf deren Bedarf ange­messene Rücksicht zn nehmen.

§ . 23. (Wege, Tränken und dergl.) Durchfahrten, Triften, Viehtränken und Plätze zum Wasserholen sollen an den Flüssen vom Wasserbau-Beamten an den für das Ufer unschädlichen Orten angewiesen, und, wo dieses nicht anders thunlich ist, durch ent­sprechende Vorkehrungen auf Kosten der Berechtigten gegen Einbrüche ge­sichert werden. Allerübrige un nöthige Verkehr von Menschen und Vieh aber an der Böschung der zu erhaltenden Fluß- Ufer ist untersagt.

Auch die vorhandenen Fahrwege und andere dem Strome Anlaß

1889.

zum Einreißen gebende Vertiefungen sollen, soweit nicht eine Ver­legung rathsamer erscheint, durch zweckdienliche Mittel unschädlich gemacht und wider Einbrüche geschützt werden.

§ . 24. (Schifffahrt.) Die Schiffer sollen ebenfalls ihre Aus­ladeplätze und die Orte zum Ueber setzen der Pferde auf jene Weise angewiesen erhalten, und außer diesen Orten dem Ufer nicht zu nahe kommen, auch die Pferde nicht außer dem Leinpfade gehen lassen. Dieser Pfad soll, wenn er in seiner dermaligen Lage unbrauchbar oder dem Ufer nachtheilig sein würde, von der nächsten Baubehörde bis zu dessen gehöriger Besserung oder zur Herstellung der Unschädlichkeit für das User alsbald auf eine angemessene Entfernung zurück verlegt werden, und dessen Unter­haltung übrigens bis auf weitere Verfügung von denen, welche dazu bisher verbunden waren, nach wie vor, jedoch unter der technischen Leitung des Baubeamten, geschehen.

§ . 25. (E inwersen von Schutt u. s. w.) Niemand darf durch Einwerfen oder Einlegen von Steinen, Sand, Erde und anderen festen Körpern zu einer nachtheiligen Veränderung des Flußbettes beitragen.

§ . 26. (Steingerölle.) Wenn Bergwasser Gerölle von Steinen und dergleichen dem Flusse zuführen und solchem dadurch schädlich werden, so sollen dieselben von den Gemeinden und Grundbesitzern, durch deren Gemarkungen oder Besitzungen sie fließen, mittelst angebrachten Flechtwerkes, Anlegung von Kaskaden und Rechen oder auf sonstige Weise unter der technischen Leitung der Baubehörde für den Fluß möglichst un­schädlich genlncht werden, ohne daß die Anlieger sich diesen, das weitere Einreißen ihrer Länder zugleich verhütenden, Anstalten widersetzen dürfen.

§ . 27. (Anzeige der Vergehungen.) Die Anzeige der erfolgenden Uebertretungen und Frevel zur gerichtlichen Bestrafung soll obliegen:

1) allen Bau-Offizianten, vorzüglich aber den Wasserbaumcistern, Bau- kommissaren, Aufsehern oder Wasserbauern unb Uferwärtern, welche in dieser Hinsicht besonders verantwortlich sind,

2) dem Forstschutz-Personal,

3) der Gendarmerie,

4) den Ortsvorständen,

5) den Flurhütern der Gemeinden, unb

6) bent übrigen polizeilichen Personal.

§. 28. (Strafen.) Bei den Straf-Erkenntnissen dient der bei­folgende S t r a f t a r i f zur Richtschnur.

Von den eingehenden Geldbusen soll ein Drittel dem Angeber zukommen.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütring von Unglücksfälleu und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1. Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.

2. Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am User stehende Pfühle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.

3. Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er­wachsener Personen gestattet.

4. Das Baden im offenen Main längs der Philippsruherstraße, des Schlosses Philipps ruhe und des dazu gehörigen Schloß- gartens, sowie

5. das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen die mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeâufseher werden mit Geld­strafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet. Hanau am 9. Mai 1889.

Der Königliche Land rath

P. 2801 v. Oertze u.

Nachstehendes Ausschreiben wird veröffentlicht.

Hanau ant 3. Juni 1889.

Der Königliche Landrath

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®ööo V. Oertzen.