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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 130

Mittwoch den 5. Juni

1889.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts. Pie Bestimmungen der Wasseröauordnung vom

31. Dezember 1824 (G. S. S. 99 u. f.).

(Fortsetzung.)

§. 12. (Anflüsse und Weiden-Anlage n.) Alle dem Staate anheimgefallenen verlassenen oder abgeschnittenen, und nicht zu Entschädigungen für die etwa zum Wasserbaue weggenommenen Grundstücke geeigneten, Strom-Arme, Inseln und Anflüsse, desgleichen alle landesherr­lichen Weiden-Anlagen an Flüssen sollen, und zwar wenn dieselben verpachtet worden, nach Ablauf der Pachtzeit, der Ober-Bau-Direktion zur Benutzung für den Wasserbau, so weit sie deren bedarf, überwiesen werden.

§. 13. (Baumateriale aus Forsten.) Zu den durch Unsere Wasserbau-Behörden zu bewirkenden Bauten soll der Bedarf an Dornen, Wachholdern, Ginstern, Haide und dergleichen Forst-Unkraut stets unentgeldlich verabfolgt, für das weiter nöthige Buschwerk aber, sowie das Buchen-, Aspen- und dergleichen Gehölz zu kurzen Pfählen bis zu vier Zoll Dicke nur die Hälfte der landesherrlichen Forst­taxe denen, welche die Kosten des Baues zu tragen haben, angesetzt werden.

Für die bei Schutz-Anlagen wider das Wasser anzuwendenden Steine, welche in den Waldungen gelesen und gebrochen werden, soll überhaupt ein Forstzins nicht Statt finden.

Diese Vorschriften finden auf die Forste der Gemeinden und Anstalten ihre Anwendung in allen Fällen, wo dieselben an einem Wasserbaue Theil zu nehmen haben, dergestalt jedoch, daß nach Befinden der Behörden für nutzbare Gegenstände die volle Zurechnung auf andere von ihnen zu leistende Beiträge zugelassen werden kann.

§. 14. (Jährliche Besichtigung, Anschläge ?c.) In jedem Jahre, und zwar nachdem die Winterfluthen verlaufen sind, haben die Wasserbaumeister und Wasserbau-Kommissare eine genaue Besich­tigung der im §. 7 genannten Flüsse vorzunehmen, die erforderlichen Wasserbauten auszumitteln, und über die Kosten des landesherrlichen sowie des Gemeinde-Wasserbaues, unter vollständiger Abscheidung beider Arten und mit besonderer Bezeichnung des eigentlichen Domanial-Baues (s. oben §. 3, Nr. 3 und 4), Anschläge aufzustellen, diese aber nebst genauer berichtlichen Erläuterung und den etwa zur Beurtheilung des beabsichtigten Baues dienlichen Rissen an die Ober-Bau-Direktion zeitig einzusenden, damit durch dieselbe nach vorgängiger Prüfung unfehlbar im Monate Juni eines jeden Jahres die beiden Etate über den Staats- und den Gemeinde- Wasserbau bei dem Ministerium eingereicht werden können.

Ebenfalls sollen die Ortsvorgesetzten und das Gemeinde-Personal für den Bau an anderen Gewässern, als den im §. 7 bezeichneten Flüssen, nach Verlauf der Winterfluthen die betreffenden Ufer und Anlagen sorg­fältig untersuchen und das ^Nöthige besorgen oder einleiten, und haben die Kreisräthe die wichtigeren toteilen selbst genau mit zu besichtigen und das Weitere zu veranlassen.

§. 15. (Allgemeine Jahresberichte.) Von der Ober- Bau-Direktion soll, auf den Grund der von den einschlägigen Beamten einzuziehenden Berichte, im Monate Juni jedes Jahres ein Haupt bericht

a) über die Ausführung der mittelst des vorjährigen Etats genehmigten Wasserbauten, und

b) über den Fortgang der, durch Unsere Verordnung vom 16ten April 1823 vorgeschriebenen, Pflanzungen von Weiden rc. zum Zwecke des Wasserbaues,

an Unser Ministerium des Innern erstattet werden.

Auch sollen die Kreis ämter im genannten Monate über den im § 8 erwähnten Uferbau in den betreffenden Gemarkungen ihres Bezirkes einen Hauptbericht an die Regierung der Provinz erstatten, welche daraus Anlaß nehmen wird, zweckdienliche Einrichtungen, und zwar in den geeigneten Fällen benehmlich mit der Ober-Bau-Direktion, zu treffen oder in Antrag zu bringen.

sowie von Wehren, Schleusen, Aalfängen oder Fischwehren und W a s s e r d ä m m e n, desgleichen an den Flüssen: von Wässerungen und von Gebäuden unweit der Ufer, nicht anders gestattet werden, als wenn deren Unschädlichkeit von der Ober-Bau-Direktion anerkannt und deshalb von ihr eine schriftliche Erlaubniß ertheilt worden, worin nach Befinden die Einrichtung der auf den Lauf des Wassers Beziehung habenden Anlagen näher vorzuschreiben ist.

Jeder Besitzer eines Wehres aber ist gehalten, solches mit einer zweckmäßigen Fluthschleuse oder einem Freigerinne nach der Anleitung der Wasserbau-Behörde zu versehen und die Oeffnung zur Zeit der Fluth, oder außerdem sobald das Wehr Schaden besorgen läßt, vorzunehmen.

§. 17. (Veränderungen an Wasserb auwerken.) Die bereits vorhandenen Anlagen der obgedachten Art, welche dem richtigen Laufe des Flusses nicht ganz entsprechen, sollen nur in dringenden Fällen zur Abwendung wirklichen Schadens nach dem Gutachten der Ober-Bau- Direktion wider den Willen der Betheiligten verändert werden. Sofern sie hingegen in ihrem dermaligen Zustande ohne bedeutenden Nachtheil für den Lauf des Flusfes verbleiben können, sind sie erst bei demnächstiger Haupt­ausbesserung nach der technischen Vorschrift der Wasserbau-Behörde auf die dem Flusse am mindesten nachtheilige Weise einzurichten.

Keine, auf den Lauf eines Flusses einwirkende, Veränderung, besonders an den vorhandenen Wehren, Fachbäumen, Aichpfählen, Gerinnen, Schützen, Schleusen und Dämmen, darf ohne Genehmigung des Wasserbau- meisters des Distrikts vorgenommen werden, und jeder im Bau befindlichen schädlichen Anlage oder Veränderung ist auf die Anzeige dieses Baumeisters oder dessen Vertreters durch die Polizei-Kommission, oder auch sofort vom Kreisrathe, bis zur Ertheilung der Erlaubniß einstweilen Einhalt zu thun.

§. 18. (Aichpfähle und Risse.) Damitauch eine solche Ver­änderung stets entdeckt werden könne, ist ein jeder Besitzer einer Mühle oder einer anderen, den Lauf des Flusfes hemmenden, Anlage verbunden, die Höhe des Wasserstandes, welche er nach technischen Grundsätzen ohne Nachtheil für Andere zu verlangen befugt ist, unter Zuziehung eines Wasser- bau-Beamten und der übrigen Betheiligten durch einen Aichpfahl be­stimmen zu lassen, und solchen beständig in gutem Stande zu erhalten, widrigenfalls Beides auf seine Kosten durch die Wasserbau-Behörde von Amts wegen erfolgen soll. Bei obwaltendem Streite über ein besonderes, die technisch geeignete Höhe des Wasserstandes überschreitendes, Recht soll einstweilen der Aichpfahl, wenn der im §. 16 fg. gedachte Fall einer ge­meinen Gefahr nicht eintritt, nach dem Besitzstände festgesetzt, und den Be- theiligtcn überlassen werden, ihre weiteren Rechtsansprüche gerichtlich aus­zuführen.

Der Wasserbau-Beamte hat zugleich diese Anlagen in genaue Grund-, Auf- und Profil-Risse zu bringen und solche bei der Ober-Bau-Direktion hinterlegen zu lassen.

(Schluß folgt.)

I m p f o r d n u n g

für die diesjährigen Impfungen in den nachstehenden Gemeinden: in Großauheim: Erstimpfung 14.

Revis, u. Wiederimpf. 21.

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Zweiter Abschnitt.

Von den Maßregeln zur Sicherung der Wasserbau-An­lagen und zur Verhütung neuer Uferschäden.

§. 16. (Neue Mühlen, Wehre re.) An allen Flüssen und Bächen sollen neue Anlagen von Mühlen und ähnlichen Wasser-Maschinen,

Juni,

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Nachschau K. Pulverfabrik: Impfung

Nachschau Großkrotzenburg: Impfung

Nachschau

Die Impfungen finden in den betr. Schnlsälen statt. Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten

28.

12.

20.

17.

24.

Nachm.

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auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1886 Deite 105) aufmerksam und erwarte insbe­sondere genaue Befolgung der zu Anlage III für die Ortspolizeibehörden gegebenen Vorschriften.

Hanau am 4. Juni 1889.

A. 975

Der Königliche Landrath v. O ersten.

Nachstehendes Ausschreiben wird veröffentlicht. Hanau am 3. Juni 1889.

Der Königliche Landrath

3400 v. Oersten.

Orte