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Nr. 129
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Dienstag den 4. Juni
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1889.
Bekanntmachungen Köniql. Landrathsamts. Iie Bestimmungen der Wasseröauordnung vom
31. Dezember 1824 (H. S. S. 99 u. f.).
(Fortsetzung.)
§. 7. (Wasserbau-Behörde für die bedeutenderen Flüsse.) Damit der Vorschrift des vorstehenden §. gebührend entsprochen werde, soll der ganze Wasserbau
a) an der Weser (vergl. §. 10) und der Diemel, an der Edd er, an der Werra, an der Lahn und der Ohm, desgleichen an dem Main und der Nidda, soweit sie auf dem kurhessischen Gebiete fließen,
b) an der Fulda, der Hauna und der Schwalm, an der Kinzig und der Nidder, von der für jeden dieser Flüsse durch Unser Ministerium des Innern zu bestimmenden Stelle an, auch
c) an den Aus M ündungen der übrigen Flüsse und der Bäche, soweit der Lauf der vorgenannten Flüsse davon mitabhängt,
durch das lauderherrliche Wasserbau-Personal angeordnet, und in den Fällen, wo hinsichtlich der erwähnten Flüsse die an die Ortsvorstünde für die Anlieger und die Gemeinden, in so fern der Bau solche angehet, erlassenen Weisungen binnen der gesetzten Frist nicht gehörig befolgt sein würden, ohne Weiteres auf Kosten der Säumigen von Seiten der Wasserbau- Verwaltung bewirkt oder verbessert werden.
Zur Bestreitung der etwa hierbei unvermeidlichen Auslagen wird Unser Staatsministerium der Ober-Bau-Direktion au§ den bei den Landes- fchulden-Kassen sich ergebenden Ueberschüssen oder aus anderen öffentlichen dazu geeigneten Fonds die nöthigen Kapitale vorschießen lassen.
§. 8. (Behörden für den Bau an den übrigen Gewässern.) Was den nicht der Wasserbau-Behörde in der vorbemerkteu Art übertragenen Uferbau betrifft, so haben die Ortsvorstände und die Kreisämter dafür Sorge zu tragen, daß die Ufer von den Anliegern und beziehungsweise den Gemeinden oder, falls sie sich säumig bezeigen, auf deren Kosten gehörig erhalten werden.
Unsere betreffenden Baubeamten sollen gleichwohl, besonders bei Gelegenheit ihrer Dienstreisen, alle Mängel bei diesem Wasserbauwesen genau zu ermitteln sich angelegen sein lassen, und behufs deren Abstellung den Ortsvorständen und den Kreisamtern die geeignete Mittheilung machen, auch auf Verlangen die erforderlichen technischen Anleitungen geben, sowie sonst zweckdienlichen Beistand leisten.
Zugleich soll von allen einschlägigen Behörden dahin Bedacht genommen werden, daß bei den landesherrlichen Arbeiten ebenfalls tüchtige Wasserbauer und Uferwärter für die Gemeinden zweckmäßig gebildet werden.
§. 9. (Uferbau-Verbände.) Denjenigen Gemeinden, deren Gemarkungen an Flüssen oder in deren Ueberschwcmmungs-Gebiete liegen, bleibr es frei, sich zum Schutze wider das Wasser zu Uferb au-Verbänden unter Zustimmung ihrer vorgesetzten Behörden zu vereinigen.
Die noch bestehenden Amts-Uferverbände, namentlich zur Unterhaltung der Ufer der Edder und der Schwalm in den Kreisen Fritzlar und Homberg, sollen nach dem Wunsche der außer dem Ucberschwemmungs-Gebiete befindlichen Gemeinden mit Genehmigung der Behörden aufgelöset werden, r elche demnächst sich mit allem Ernste zu bemühen haben, daß das darauf sich beziehende Rechnungswesen in der Kürze seine gänzliche Erledigung erhalte.
§. 10. (Weser-Schlachtbau.) In Ansehung des Uferbaues an der Weser in der Grafschaft Schaumburg wird es lediglich bei der dermaligen, in Gemäßheit der Verordnung vom Isten Dezember 1786 bestehenden, Einrichtung belassen, nach welcher dieser Bau von dem dafür estellten Personal unter der Leitung der Bau-Deputation in Rinteln und rer höheren Aufsicht der Ober-Bau-Direktion besorgt, und der dazu erforderliche Kostenbetrag mittelst einer Steuer aufgebracht wird.
§. 11. (Landfolge-Diensie.) Landfolge-Dienste können zum Wasserbaue nur in dem Falle in Anspruch genommen werden, wo entweder solches herkömmlich oder durch ein unerwartetes Ercigniß oder âen anderen größeren Unfall-ein bedeutender Uferbruch entstanden ist, und dessen Herstellung oder die Verhütung weiteren Schadens dringend erscheint, dieses indessen die Kräfte der betreffenden Anlieger oder Gemeinden übersteigt.
Zn solcher Noth hülfe dürfen aber in einem Jahre ohne Unsere, nur in ganz außerordentlichen Fällen zu ertheilende, besondere Ermächtigung gefordert werden:
a) von einem Bewohner der betreffenden Gemarkung, welcher zu keinem stärkeren Beitrage nach den §§. 1, 2 und 4 verbunden ist, nicht mehr als sechs Tage Spanndienst und beziehungsweise zwölf Tage Handdienst,
b) von einem Bewohner anderer Gemarkungen, welche jedoch von der Wasserban-Stelle keine drei Wegestundcn entfernt sind, soweit derselbe nicht etwa behufs eines in eigener oder näherer Gemarkung Statt findenden Wasserbanes seiner Dienstpflicht ohnehin ein Genüge thut und daher mit dergleichen ferneren Leistungen zu verschonen ist, nicht mehr als drei Tage Spanndienst oder sechs Tage H a n d d i e n st.
Befreiungen einzelner Orte oder gewisser Klassen Unserer Unterthanen von diesen Frohnen finden durchaus nicht Statt. (Forts, folgt.)
Der Metzger Simon Krämer zu Großkrotzenburg beabsichtigt auf dem daselbst belegenen Grundstücke Karte N. Nr. 115, Brandversicherungs- Nummer 52, eine Schlächterei einzurichten und zu betreiben.
Es wird dies in Gemäßheit des §. 17 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen diese Anlage innerhalb 14 Tagen im Büreau des Unterzeichneten, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Schlächterei einzusehen sind, schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können.
Nach Ablauf der 14tägigen Einspruchsfrist können Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Zur Erörterung der rechtzeitig eingegangenen Reklamationen wird Termin auf
Sonnabend den 29. Juni d. Js., Vormittags 11 Uhr, im landräthlichen Büreau hierselbst anberaumt.
Die Betheiligteu werden zu diesem Termine unter dem Bemerken hiermit eingeladen, daß bei ihrem Ausbleiben gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen werden wird.
Hanau den 27. Mai 1889.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses des Landkreises Hanau
A, 978 v. Oertzen.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Entlaufen: Zwei junge getiegerte Hunde. Ein junger hell- getiegerter dänischer Doggenhund m. Geschl.
Gefunden: Eine Peitsche.
Hanau am 4. Juni 1889.
Attsschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
B. 8014. — J. 2088/89. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners August Baringer von Frankfurt a/M. und des Taglöhners Adam Groh von Urberach wird Auskunft begehrt.
9018 B. — J. 1368/89. Das Ausschreiben vom 3. d. M. gegen den Taglöhner Joh. Christian Gruber von hier ist erledigt.
4486 C. — L. 61/89. Ueber den Aufenthalt des Zeugen Wilhelm Braun, der im Dienst des Rudolph Meyer, Inhabers einer Rutschbahn, steht, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 31. Mai 1889.
A. 8160. — J. 2077/89. Der am 24. Mai 1889 erlassene Steckbrief gegen das Dienstmädchen Elisabeth Becker von hier wird zurückgenommen.
Frankfurt a. M. den 1. Juni 1889.
Tagesschau.
Berlin, 3. Juni. Ce. Majestät der Kaiser und König traten gestern Abend 103/< eine Reise nach Pröckelwitz, zu dem Grasen Dohna, an.
Berlin, 3. Juni. Ueber die Reise Sr. Majestät des Kaisers nach Ostpreußen meldet der „R. u. Ct.-A." : Elbing, 3. Juni. Se. Majestät der Kaiser ist heute früh 8 Uhr 21 Minuten in Christburg einge-