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Nr. 128.
Montag den 3. Juni
1889.
Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.
Die Bestimmungen der Wasserbauordnung vom 31. Dezember 1824 (G. S. S. 99 u. f.) sind in neuerer Zeit vielfach vom Publikum unbeachtet geblieben und werden deshalb hiermit in Erinnerung gebracht. Den Ortspolizeibehörden und Gendarmen des Kreises wird die Ueberwachung der ferneren Befolgung zur Pflicht gemacht.
Hanau am 18. Mai 1889.
Der Königliche Landrath
V. 3247 v. Oertzen.
Erster Abschnitt.
Von der Verbindlichkeit zu den Wasserbauten und von deren Ausführung.
§. 1. (Privat-Wasserbau.) Die nachgenannten Ufer-Arbeiten:
1) die Abböschung steiler Ufer,
2) die Besteckung des Ufers mit Weiden und deren Erhaltung,
3) die Befestigung und Unterhaltung des Ufers mit einer Rasen- oder Buschdecke,
4) die Ausfüllung und Erhöhung entstandener Vertiefungen und niedrigen Stellen an den Ufern selbst, desgleichen die zum Schutze Letzterer unentbehrlichen Vorlagen,
5) die Ausbesserung der wnnd gewordenen Uferdämme, sowie andere dahin gehörige Leistungen,
6) die Wegnahme der dem Wasserlaufe nachtheiligen Bäume, Gebüsche und Befriedigungen,
sollen in der Regel (vergl. §. 2) den unmittelbaren Anliegern so lange zur Last fallen, bis sie etwa auf ihr angegriffenes oder bedrohetes Eigenthum verzichtet haben werden, in welchem Falle solches mit der Verbindlichkeit des Uferschutzes auf die nächstfolgenden Anlieger übergehet, wenn diese einwilligen. Bei deren Weigerung aber sollen die fraglichen Arbeiten unterbleiben, wofern sie nicht zum allgemeinen Uferschutze oder aus anderen Gründen des öffentlichen Besten erfordert werden; alsdann jedoch treten die in den nachstehenden §. §. enthaltenen Bestimmungen ein.
Ebenso haben die Besitzer künstlicher Ufer, welche durch Gebäude, Wassermauern, Pfahlwerke und dergl. gebildet werden, für deren Unterhaltung auf eigene Kosten zu sorgen.
§. 2. (Gem einde- Wasserbau.) Der Gemeinde, deren Gemarkung von einem Flusse oder Bache berührt wird (mit Einschluß der zu ihr gehörigen Gutsherrschaften oder deren Vertreter), sollen die weiter zur Erhaltung der Ufer im Orte selbst oder der Gemarkung überhaupt und des allgemeinen Lyasser-Abflusses gereichenden Arbeiten und Anlagen obliegen, namentlich:
1) alle Wasserbauten zum Schutze des Ortes, sowie der öffentlichen Plätze und Wege oder sonst zum Besten der Gesamnitheit,
2) die Reinigung des Flußbettes von den darin liegenden nachtheiligen Gegenständen, sowie die Wegnahme der durch Fluthen veranlaßten Kiesbänke und Anflüsse (vergl. §. 3, Nr. 1),
3) die Abstechung und Abrundung vorspringender schädlichen Spitzen an den Ufern,
4) die zur Regelung des Wasserlaufes erforderlichen Durchstiche und Vorbauten an Bächen sowie an nicht schiff- oder flösbaren Flüssen,
5) der Bau solcher Ufer-Dämme und anderer Schatzwerte, bei welchen die nächsten unmittelbaren oder mittelbaren Anlieger nicht ausschließlich betheiligt sind.
Gereichen diese Anlagen auch anderen Gemeinden zu offenbarem Nutzen, so haben solche daran verhältnißmäßig Theil zu nehme».
§. 3. (Staats-Wasserbau.) Zum Staats-Wasserbau gehören:
1) die Ausräumung des Fahrwassers sowie jeder Bau an landesherrlichen Schleusen, Ladeplätzen und Häfen, wegen des Leinpfades (vergl. §.
24) und sonst zum Besten der Schifffahrt,
2) die Befestigung der Ufer zur Sicherung von Landstraßen,
3) desgleichen von Domanial-Grundstücken,
4) der Bau an den Dämmen, Wehren, Schleusen und Wassermauern der Domanial-Mühlen, sofern nicht deren Beständer die Last der Unterhaltung übernommen haben, und an anderen landesherrlichen Wasserwerken, auch jede um dieser willen Statt findende Anlage,
5) die weniger den Schutz einzelner Uferstellen, als vielmehr die Erhaltung des richtigen Lanfes eines schiff- oder flösbbaren Flusses im Allgemeinen erzielenden Vorlagen, Buhnen oder Haken und dergleichen Werke oder Durchstiche.
Erscheint ein und derselbe Wasserbau nach seinem Gegenstände und Zwecke nicht blos als Staats-, sondern zugleich als Privat- oder Gemeinde- Bau, so soll von den beteiligten Anliegern und Gemeinden ein angemessener Beitrag an Geld, Diensten oder Material geleistet, und das deshalb Nöthige von der Ober-Bau-Direktion in die jährlichen Wasserbau-Etate (vergl. unten 14) ausgenommen werden.
§. 4. (Außerordentliche Umlagen in den Gemeinden für den Wasserbau.) Bei den, in Ermangelung anderer Hülfsquellen nöthigen, außerordentlichen Umlagen in den Gemeinden hinsichtlich der ihnen zur Last fallenden Wasserbau-Kosten soll die Vertheilung so geschehe», daß
1) vorzugsweise diejenigen Besitzer, von deren Grundstücken zunächst eine drohende Gefahr durch den Bau abgewendet wird, mit Rücksicht auf die ihnen hieraus erwachsenden Vortheile, und sodann, jedoch in vermindertem Verhältnisse,
2) die Besitzer der anderen, der Überschwemmung oder Beschädigung des Wassers ausgesetzten Grundstücke, \ stärker, als die übrigen Grundeigenthümer und sonst gründ- unb gcwerb- steuerpsüchtigen Gemeindeglieder, herangezogen werden.
Von den Zehntherren ist wegen des ihnen ohne den Bau bevorstehenden Schadens ein Zehntel der auf die zehntpflichtigen Ländereien fallenden Wasserbau-Steuer zu vergüten, es sei denn, daß dem Zehntrechte an biefen Grundstücke» entsagt würde.
§. 5. (Zweifel und Beschwerde» hinsichtlich der Last des Wasserbaues.) Die etwa entstehenden Zweifel über die Frage, ob ein Gegenstand zum Privat- oder Gemeinde-Wasserbau gehöre, welche durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht gelöset worden, hat die Regierung der Provinz mit Rücksicht auf dessen Beschaffenheit, sowie den Umfang und die Kosten der Arbeit zu entscheiden. Diese Behörde hat auch auf die Beschwerden über zu hohen Ansatz oder eine sonst unrichtige Vertheilung, benehmlich mit der Ober-Bau-Direktion, und, sofern das landesherrliche Finanz-Interesse mit berührt wird, im Einverständnisse mit der betreffenden Finanzkammer, zu verfügen.
§. 6. (Geschäftskreis der Wasserbau-Behörden im Allgemeinen.) Unsere Wasserbau-Behörden haben nicht blos den Staats-Wasserbau, — und zwar, soweit er eigentlicher Domanial-Bau ist, unter der Leitung des Finanz-Ministeriums, — zu besorgen, sondern auch darauf zu sehen, daß der gehörige Ufer- und übrige Wasserbau von Seiten derjenigen, welchen er obliegt, nicht zum Schaden anderer Anlieger oder der Gemeinden vernachlässiget werde.
(Fortsetzung folgt.)
Polizei-Ordnung
für den Friedhof der Stadt Hanau.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.
1. Der Zutritt zu dem Friedhos steht Jedermann unter Beobachtung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.
Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.
2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
3. Die zu den Leichenkondukten gehörigen Wagen und die zu Aufrichtung von Grabniälern oder Instandsetzung von Grabstätten gebraucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur diejenigen befestigten Wege benutzen, welche von dem Friedhofsaufseher besonders bezeichnet werden.
Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt auf den Friedhof verboten; Reiten und Viehtreiben auf demselben ist untersagt; auch dürfen Hunde auf den Friedhof nicht mitgenommen werden.
4. Denkmäler und Einfriedigungen von <Ptein und Erz sowie Baumpflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsdeputation angelegt werden.