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Nr. 126.
Freitag den 31. Mai
1889.
Gekanntmachunaen Königl. Landrathsamts.
Polizei-Ordnung
für den Friedhof der totabt Hanau.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister dahier Folgendes verordnet.
1. Der Zutritt zu dem Friedhof steht Jedermann unter Beobachtung der der Ruhestätte der Todten schuldigen Achtung frei.
Jeder, welcher den Friedhof besucht, ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Todtenbestatters resp. Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.
2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
3. Die zu den Leichenkondükten gehörigen Wagen und die zu Aufrichtung von Grabmälern oder Instandsetzung von Grabstätten gebraucht werdenden Wagen und Karren dürfen nur diejenigen befestigten Wege benutzen, welche von dem Friedhofsaufseher besonders bezeichnet werden.
Für jegliches andere Fuhrwerk ist der Eintritt' auf den Friedhof verboten; Reiten und Viehtreiben auf demselben ist untersagt; auch dürfen Hunde auf den Friedhof nicht mitgenommen werden.
4. Denkmäler und Einfriedigungen von Stein und Erz sowie Baumpflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsdeputation angelegt werden.
Mit einem hölzernen Kreuz oder sonstigen Denkmal aus Holz kann dagegen jedes andere Grab von den Angehörigen des Bestatteten versehen, ebenso mit Blumen und kleinen Pflanzen geschmückt werden.
5. Zur Anlage einer gemauerten Gruft muß neben der Genehmigung der Friedhofs-Deputation die Gestattung der Ortspolizeibehörde erwirkt werden.
6. Umgestürzte Grabsteine, Geländer und sonstige Anlagen sind von den Eigenthümern derselben auf Aufforderung des Friedhofsaufsehers wieder herzustellen oder zu beseitigen.
Gleiches muß stattfinden, wenn diese Grabsteine, Geländer oder Anlagen so schadhaft geworden sind, daß ihr längeres Verbleiben Gefahr bringt oder den Friedhof erheblich verunziert.
7. Bei allen Arbeiten an Gräbern dürfen die angrenzenden Grabstätten in keiner Weise beeinträchtigt werden. Jeder dabei sich ergebende Abfall an Erde, Gehölz rc. muß entfernt bezw. an die von dem Todten- destatter dafür angewiesene Stelle verbracht werden.
8. Jede Beschädigung von Grabmälern sowie von Bäumen und Pflanzen, insbesondere das Abbrechcn von Blumen, Blättern, Früchten und Samen, das Klettern auf die Bäume, das Einschneiden von Namen, das Samnieln von dürrem Holz und Laub, das Scheuchen der Singvögel, das Fangen derselben sowie das Ausheben der Nester auf dem Friedhofe ist untersagt.
9. Jede Verunreinigung des Friedhofs und alles unanständige Betragen auf demselben, Schreien, Lärmen, Werfen mit Steinen, störende Spiele sind verboten.
10. Der Friedhof ist im Sommer von Morgens 6 Uhr an und im Winter mit Tagesanbruch geöffnet; die Zeit des Schlusses wird durch Läuten einer Glocke bekannt gegeben.
11. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht durch Gesetz höhere Strafen bestimmt sind, mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
12. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation alsbald in Kraft. Hanau am 8. September 1884.
Der Landrath _________________ Frhr. von Broich.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Gefunden: Eine weiße Damen-Unterhose. Ein weißes Hand- körbchen.
Aufgefangen: Ein gesprenkelter Hahn.
Verloren: Ein seidener Regenschirm mit weißem Elfenbeingriff (auf dem hiesigen Ostbahnhof stehen geblieben). Eine neue schwarze Kappe mit Silberlitze nebst Futteral.
Vom Wasenmeister ein gefangen: Ein kleiner schwarzer Hund mit gelben Abzeichen, w. Geschl.
Hanau am 31. Mai 1889.
Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
7880 A. — J. 2176 89. Ueber den Aufenthalt des Schuhmachers Franz Peter Zirker von Rheinbach wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 25. Mai 1889.
8831 B. — J. 3690/88. Das Ausschreiben vom 8. Nov. v. I. gegen den Wagner Gustav Vollmar von Rothenburg wird erneuert.
Frankfurt a. M. den 27. Mai 1889.
A. 7937. — J. 3575/88. Das am 22./9. 1888 gegen den Reisenden Wilhelm Walker aus Stuttgart erlassene Ausschreiben wird erneuert.
A. 7949. — J. 2054/89. Ueber den Aufenthalt der Taglöhnerin Anna Maria Tritschler, geboren am 22. August 1868 zu LangfUrt in Bayern, wird Auskunft begehrt.
7792 A. — J. 4101 87. Das am 14. Februar 1889 gegen den Backsteinarbeiter Peter Schandua aus Frankfurt a/M. erlassene Ausschreiben wird erneuert.
7792 A. — J. 4101/87. Das am 14. Februar 1889 gegen den Backsteinarbeiter Philipp Reifert aus Oberrad erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a. M. den 28. Mai 1889.
Tagesschau.
Berlin, 29. Mai. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin haben das Allerhöchste Hoflager im Laufe des gestrigen Tages von Berlin nach Schloß Friedrichskron verlegt. Heute Vormittag nahmen Se. Majestät der Kaiser daselbst einen längeren Vortrag des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths Dr. v. Lucanus, entgegen.
Berlin, 29. Mai. Am heutigen Vormittag um 7*/z Uhr unternahmen die kaiserlichen Majestäten einen gemeinsamen Spazierritt in die nächste Umgegend des Schlosses. Nach der Rückkehr erledigte der Kaiser Regierungsangelegenheiten; nahm um 10 Uhr den Vortrag des Oberhof- und Hausmarschalls v. Liebenau entgegen, um später noch mit dem Chef des Civilkabinets Wirklichen Geh. Rath Dr. v. Lucanus zu arbeiten.
Berlin, 29. Mai. Fürst und Fürstin Bismarck, begleitet vom Regierungspräsidenten Grafen Bismarck und Professor Schweninger, trafen heute 1 *2 Uhr in Schönhausen ein, und wurden von der auf dem Bahnhöfe anwesenden Ortsbevölkerung und den Fahrgästen des Eilzuges, dem der fürstliche Wagen angekoppelt war, mit lebhaftem Hochrufen begrüßt. Der Fürst sah sehr wohl aus und wird wahrscheinlich morgen nach Berlin zurückkehren.
Berlin, 29. Mai. Die „Nordd. Allg. Ztg." berichtet: Crispi richtete gestern von Mailand aus folgendes Telegramm an den Grafen Launay: Der Senat des Köngireichs, der gestern zum ersten Male seit der Abreise des Königs zusammentrat, beschloß einstimmig, dem Kaiser, der Regierung, sowie der ruhmreichen Stadt Berlin herzlichsten Dank für die dem Könige zu Theil gewordene Aufnahme auszusprechen.
Berlin, 29. Mai. Den „Berl. Pol. Nachr." zufolge sind die von einem hiesigen Blatt gebrachten Andeutungen, als habe in hiesigen Regierungskreisen die Absicht bestanden, für die Kohlenreviere Westfalens den Belagerungszustand zu proklamiren, vollständig erfunden.
Kiel. In Abänderung früherer Bestimmungen sind Briefsendungen für die Schiffe des Uebnngsgeschaders ■— „Kaiser", „Deutschland", „Friedrich der Große", „Preußen" und „Ziethen" — wie folgt zu richten: bis 1. Juni nach Kiel, bis 6. Juni nach Eckernförde, bis 9. nach Kiel, bis 13. nach Neustadt (Holstein), vom 14. Juni bis auf weiteres nach Kiel. Für das Torpedodivistonsboot !) 5 haben Briefsendungen zu gehen bis 12. Juni nach Kiel, bis 28. Juni nach Neufahrwasser, sodann wieder bis auf weiteres nach Kiel. Briefsendungen für S. M. Kreuzerkorvette „Olga" sind bis auf weiteres zurückzuhalten. (K. Z.)
Münster, 29. Mai. Der Unterstaatssekretär der Reichslande, Studt, ist zum Nachfolger des Oberpräsidenten Hagemeister ernannt worden.
Dortmund, 29. Mai. Der „Rh. Wests. Ztg." zufolge werden bie Mitglieder des General-Strikekomites am 31. Mai die Arbeit wieder aufnehmen, da die Bochumer Delegirtenversammlung die Mehrheit nicht hinter sich gehabt hat. Heute sind im Oberbergbmtsbezirk Dortmund 78,994 Bergleute angefahren.
Dortmund, 29. Mai. Die gestern noch ausständischcn Arbeiter der Zechen im Essener Bezirk sind heute angefahren, ebenso auf Bismarck