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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr 125
Mittwoch den 29. Mai
1889.
Amtliches.
Hessen-Nassauische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft. (Schluß.)
4.
Anzeigen von Betriebsänderungen.
(R. G. §. .48 u. Statut §. 29.)
Die Genossenschaftsmitglieder (Betriebsunternehmer) sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche für die Zugehörigkeit derselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge von Bedeutung sind, dem Sektions-Bor stände binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen, wobei sie sich der Vermittelung des Vertrauensmannes ebenfalls bedienen können.
Ergeben sich Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung bedarf, so hat das Genossenschaftsmitglied hierüber von dem Vertrauensmanne Aufschluß zu verlangen und wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Betriebsänderung anzumelden.
Gegen den daraufhin ergehenden Bescheid des Sektions-Vorstandes kann der Betriebsunternehmer innerhalb 2 Wochen bei dem betreffenden Sektions-Vorstande Widerspruch erheben und gegen den demnächst vom Genossenschaftsvorstande erfolgenden Bescheid binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt anbringen.
Als Aenderung eines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit desselben zu der Genossenschaft entscheidend ist, wird namentlich in Betracht kommen, wenn der Sitz des Betriebes in den Bezirk einer anderen Genossenschaft verlegt wird. (v. Woedtke, 2. Auflage, Seite 220, Abs. 1. Anmerkung 14 zu §. 22.)
Wenn z. B. bei einem versicherten Forstbetriebe, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, in Folge von Abverkäufen rc. rc. diejenige Gemeinde, in welcher bisher der größte Theil der gemeinsam verwalteten Forstgrundstücke und damit der Sitz des Betriebes belegen war, fortan nur noch einen kleinen Theil dieser Liegenschaften umfaßt, der größere Theil des Forstbetriebs aber in dem Bezirk einer anderen Gemeinden belegen sein wird, so ist damit auch der Sitz des Forstbetriebes in diese andere Gemeinde übergegangen.
Für die Umlegung von Beiträgen sind Betriebsveränderungen dann von Bedeutung, wenn sie aus den Arbeitsbedarf des betreffenden Betriebes Einfluß haben, und nicht ganz unwesentlich sind.
Die Genossenschaftsmitglieder haben daher dem Sektionsvorstande innerhalb der vorangegebenen Frist namentlich davon Anzeige zu machen, wenn z. B.
1. ein Forstgruudstück, das bisher geschont wurde, abgeholzt oder urbar gemacht und zum Ackerbau benutzt wird, oder
2. aus sonstigen Gründen ein außergewöhnlich starker Holzschlag statt- sindet, der derartige umfangreiche Arbeitsleistungen bedarf, wie sie bei der allgemeinen Abschätzung nicht vorauszusehen und deshalb auch nicht zu berücksichtigen waren,
3. zu einem versicherten land- oder forstwirthschaftlichen Betriebe gehörige Oedländereien, Triescher, Huteflächen rc. rc. urbar und zürn Ackerbau benutzt, oder bepflanzt und angeforstet werden, und dazu im Verhältniß zum regelmäßigen Betriebe nicht unbedeutende Arbeitsmehrleistungen erforderlich sind, und
4. bei einem land- oder forstwirthschaftlichen Hauptbetrieb ein versicherungspflichtiger land- und sorstwirthschaftlicher Nebenbetrieb rc. rc. von ein und demselben Unternehmer begonnen, oder ein zu eurer gewerblichen Genossenschaft gehöriger Betrieb, wie eine Brennerei, Mühle rc. rc. zu einem landwirthschaftlichen Nebenbetrieb umgestaltet, oder ein land- und forstwirthschaftlicher Nebenbetrieb eingestellt, bezw. zu einer Fabrik oder fabrikmäßigen, von dem land- und forstwirthschaftlichen Hauptbetriebe unabhängigen Einrichtung erweitert wird und deshalb der betreffenden gewerblichen Berufsgenossenschaft anzugehören hat.
5.
Die Formulare zu den Anmeldungen zu 1 und 4 hierin können durch Vermittelung der Vertrauensmänner von dem Sektions-Vorstaude bezogen werden. Sämmtliche Anzeigen und Anmeldungen sind in doppelten Ausfertigungen zu erstatten.
6.
Diejenigen Betriebsunternehmer, welche
1. die vorstehend zu 2 und 4 gedachten, gemäß §§. 47 und 48 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 vorgeschriebenen Anzeigen oder Anmeldungen in der Weise erstatten, daß darin thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte, oder welche
2. der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der obigen Anzeigen und Anmeldungen nicht rechtzeitig nachkommen,
können vom Genossenschaftsvorstande gemäß der Bestimmnngen in den §§.
123 und 124 des mehr erwähnten Gesetzes mit Strafen bis zu 500 bezw.
300 Mark belegt werden.
Cassel den 25. April 1889.
Der Landes-Direktor der Provinz Hessen-Nassau
E. von H u n d e l s h a u s e n.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
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in den Ortschaften des Amtsgerichtsbezirk Bergen und den beiden D o r f e l d e n :
1. Bergen: Impfung den 31. Mai, Nachmittags 4 Uhr; Revision den 7. Juni, Nachmittags 4 Uhr.
„ Wiederimpfung den 31. Mai, Nachmittags 5 Uhr; Revision den 7. Juni, Nachmittags 5 Uhr.
2. Enkheim: Impfung den 1. Juni, Nachmittags 4 Uhr; Revision den 8. Juni, Nachmittags 4 Uhr.
„ Wiederimpfung den 1. Juni, Nachmittags 4l/s Uhr; Revision den 8. Juni, Nachmittags 40z Uhr.
3. Fechenheim: Impfung den 6. Juni, Nachmittags 3 Uhr; Revision den 13. Juni, Nachmittags 3 Uhr.
„ Wiederimpfung den 6. Juni, Nachmittags 4 Uhr; Revision den 13. Juni, Nachmittags 4 Uhr.
4. Bischofsheim: Impfung den 14. Juni, Vormittags 10 Uhr; Revision „ 21. „ „ 10 „
„ Wiederimpfung den 14. Juni, Vormittags 100z Uhr; Revision „ 21. „ „ 100s „
5. Gronau: Impfung den 15. Juni, Nachmittags 2 Uhr; Revision „ 22. „ „ 2 „
„ Wiederimpfung den 15. Juni, Nachmittags 2 Uhr; Revision „ 22. „ „ 2 „
6. Nieder-Dorfelden: Impfung den 15. Juni, Nachmittags 3 Uhr; Revision „ 22. „ „ 3 „ „ Wiederimpfung den 15. Juni, Nachmittags 30z Uhr; Revision den 22. Juni, Nachmittags 30z Uhr.
7. Ober-Dorf el den: Impfung den 15. Juni, Nachmittags 40z Uhr; Revision „ 22. „ „ 40- „
„ Wiederimpfung den 15. Juni, Nachmittags 40z Uhr; Revision den 22. Juni, Nachmittags 40- Uhr.
Die Herren Ortsvorstände der vorstehend genannten Orte mache ich auf die für die Ausführung des Jmpfgeschäfts vom Bundesrath getroffenen Vorschriften (Amtsblatt 1886 Seite 105) aufmerksam und erwarte insbesondere genaue Befolgung der Vorschriften für die Ortspolizeibehörden (Anlage III) daselbst.
Hanau am 18. Mai 1889.
Der Königliche Landrath v. Oertzeu.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1. Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2. Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwinimanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.