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Hanauer Anzeiger.

Kugteich Amtliches Kvgan für StaöL- und Acrnökveis Kanarr.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Dienstag den 28. Mai

f Nr. 124

Amtliches.

Hessen-Nassauische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft.

Kekanntmachnng!

In Gemäßheit der Bestimmungen in den §§. 46, 47 und 48 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886,

betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen,

und in den §§. 29 bis mit 33 des Statuts für die hessen-nassauische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft vom 5. Dezember 1887 wird in Bezug auf die zu bewirkenden Anmeldungen bei:

a. der Eröffnung neuer land- und forstwirthschaftlicher Betriebe,

b. dem Wechsel in der Person der Betriebsnnternehmer und

c. den sonstigen wesentlichen Veränderungen in den versicherten land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben, welche nach Aufnahme der ver- sichernngspflichtigen Betriebe in die Unternehmer-Verzeichnisse, bezw. nach Vollzug der allgemeinen Abschätzung ein getreten sind,

unter Genehmigung des Provinzial-Ausschusses für die Provinz Hessen- Nassau, als Genossenschaftsvorstand, Folgendes hiermit zur Kenntniß aller Betheiligten gebracht.

1.

Anzeigen von Eröffnung neuer land- und forstwirthschast- licher Betriebe.

(R. G. §. 46, Anmerkungen 3 zu §. 45 u. 1 zu §. 1 im E. von

Woedtke, 2. Auflage, Seiten 280 u. 101.)

Von der Eröffnung neuer Betriebe hat jede Gemeindebehörde mit Angabe des Tags der Betriebseröffnung dem Sektions-Vorstande (Kreis- bezw. Stadt-Ausschuß, bezw. im Fürstenthum Waldeck, der beson­deren Kommission unterm Vorsitz des Fürstlichen Kreisamtmanns und eventuell dessen Stellvertreters) alsbald Nachricht zu geben, welcher alsdann über die Zugehörigkeit der betreffenden Betriebe zur Genossenschaft befindet und für Einleitung des weiteren Verfahrens sorgt.

Als neue Betriebe sind namentlich auch anzusehen:

a. die in Folge von Parzellirung größerer Betriebe gebildeten selbst­ständigen kleineren Betriebe,

b. die auf einem bisher wüsten Gebiete, auf Trieschern, Weide und Waldland, sowie auf abgelassenen Seen rc. rc. begründeten neuen selbstständigen land- und sorstwirthschaftlichen Betriebe, und

c. die zum Zwecke des Wein-, Garten- und Obstbaues, ausschließlich der städtischen Gärten, zum Betrieb von Kunst- und Handelsgürt- nereien, Baunischulen rc. rc. und behufs Aufzucht landwirthschaftlicher Nutzthiere rc. rc. neu eröffneten selbstständigen Betriebe.

2.

Anzeigen vom Wechsel in der Person der Betriebs- Unternehmer.

(R. G. §. 47 u. Statut §. 30 u. 31.)

Von jedem Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sei es durch Erbgang, Kauf oder Pacht rc. rc., hat der neue Unternehmer oder sein gesetzlicher Vertreter binnen einer Frist von 2 Wochen dem Sektions-Vor st an de durch Vermittelung des Ve r tr au en sm a nn es unter Angabe des Tages jenes Wechsels schriftlich Anzeige zu machen.

Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist von dem früheren Betriebs- Unternehmer für die Zeit vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres, für welches der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zum Eintritt jenes Wechsels der antheilige Betrag seines letzten Jahresbeitrags durch Vermit­telung des Sektions-Vorstaudes bei dem Genossenschastsvorstande als Kaution zu hinterlegen.

Es soll jedoch gestattet sein, von der baareu Hinterlegung der Kaution Abstand nehmen zu dürfen, sofern

1. gleichzeitig mit der obigen Anzeige vom früheren Unternehmer eine schriftliche Erklärung des neuen Unternehmers beigebracht wird, worin sich dieser letztere verpflichtet, die Zahlung der larifenden Ben träge als Selbstschuldner zu übernehmen, und

2. dagegen von dem Vertrauensmann bezw. dem Sektions-Vorstande keine Bedenken geltend gemacht werden.

Wird weder die Kaution rechtzeitig gezahlt, noch die an Stelle der Zahlung vorerst tretende vorstehende Erklärung innerhalb der Frist von 2 Wochen eingereicht, so ist der Genossenschaftsvorstand gehalten, den ent-

1889.

sprechenden Betrag nach §. 83 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai, 1886 sofort beitreiben zu lassen.

Von der als Kaution etwa eingezahlteu Summe wird demnächst der zu berechnende Beitrag bestritten, der überschießende Betrag zurückgezahlt und ein etwaiger Fehlbetrag noch eingezogen.

Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von den bisherigen Unternehmern bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.

3.

Anzeigen von Betrievseinstettnngen. (Statut §. 32 und 33.)

Jeder Betriebsunternehmer hat dem Sektions-Vorstande von der erfolgten Einstellung seines Betriebes binnen 2 Wochen schriftlich Nachricht zu geben, und, sofern er versicherte Betriebsbeamte be­schäftigt hat, auch eine Nachweisung über diejenigen Beträge und festen Naturalleistungen, welche diese Betriebsbeamten an Gehalt oder Lohn für die Zeit vom Ablauf des letzten Kalenderjahres bis zum Tage der Be­triebseinstellung thatsächlich bezogen haben, binnen 4 Wochen nach der letzteren bem Sektions-Vorstande einzureichen.

Hierbei können sich die Betriebsunternehmer der Vermittelung der Vertrauensmänner bedienen.

Außerdem haben die Betriebsunternehmer auch im Falle der Betriebs­einstellung zur Sicherstellung der Beiträge für das laufende Jahr die hierin zu 2 Absatz 1 erwähnte Kaution baar zu hinterlegen.

Insbesondere ist noch zu beachten, daß vorübergehende oder periodisch wiederkehrende Betriebsunterbrechungen als Betriebseiustellungen nicht ange­sehen werden können, sondern eine Betriebseinstelluug im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, den Betrieb dauernd aufzu­lösen. (v. Woedtke, 2. Auflage, Seite 220.)

Derartige Betriebseinstellungen liegen z. B. vor:

1. wenn ein Unternehmer eines größeren Betriebs durch vollständige pacht- oder verkaufsweise Parzellirung seiner Pläne und Grundstücke und durch den Verkauf seiner Wohn- und Wirthschaftsgebäude auf Abbruch oder burd) den Verkauf oder die Verpachtung der Gebäude an dritte Perfoneu zn anderen, nicht land- und forstwirthschaftlichcm Gebrauche rc. rc. seinen Betrieb völlig auflöst, oder

2. wenn ein als selbstständiger forstwirthschaftlicher Betrieb angesehener Gemeinde- bezw. Jnteressenten-Wald abgeholzt, und dessen Bodenfläche jedem der betreffenden Interessenten persönlich als Eigenthum über­wiesen und von diesen urbar gemacht wird und somit als forstwirth­schaftlicher Betrieb aufgehört hat; oder aber

3. wenn eine in der Nähe einer Stadt gelegene Kunst- und Handels­gärtnerei rc. rc. mit Wohnhäusern bebaut wird, oder endlich

4. wenn ein Unternehmer aus seinen bisher mit Feldfrüchten bestellten Grundstücken einen Steinbruch macht rc. rc. u. s. w.

(Schluß folgt.)

DekitMUmuchunsteN König!. LandraLhsamts.

Die Besitzer der Anilinfarbensabrik zu Mainkur, Firma Gans & Comp beabsichtigen eine Erweiterung dieser Anlage durch Erbauung eines weiteren Fabrikgebäudes und Inbetriebnahme desselben zur Fabrikation von Thioflavin herbeizuführen.

In Gemäßheit des §. 17 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 bringe ich dieses Vorhaben mit den: Bemerken zur öffent­lichen Kenntniß, daß Einwendungen gegen dasselbe innerhalb 14 Tagen entweder schriftlich in doppelter Ausfertigung hier angebracht oder im Büreau, des Unterzeichneten, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Anlage zur Einsicht ausliegen, zu Protokoll erklärt werden können.

Nach Ablauf der 14tägigen Einspruchsfrist, welche ihren Anfang mit Ablauf des Tages der Ausgabe dieses Blattes nimmt, können Ein­wendungen nicht mehr berücksichtigt werden.

ßur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird Termin vor dem unterzeichneten Landrache auf

Sonnabend den 15. Juni d. Js.,

Vormittags 11 Uhr, festgesetzt.

Im Falle des Ausbleibcus des Unternehmers oder der Widersprechen