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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonu- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Montag den 27. Mar

M. 123

Amtlich es. Bekanntmachung.

Postpacketserkehr mit den Bahama-Jnseln.

Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im Gewicht bis zu 3 kg nach den Bahama-Jnseln versandt werden.

Die Postpackete müssen frankirt werden.

Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen die Post­anstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 22. Mai 1889.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

von Stephan.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsomts.

Die nachfolgende Polizeiverordnung vom 28. Juni 1888 wird mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß dieselbe nach Mittheilung der Stadtbehörde häufig Seitens der Hausbesitzer nicht beachtet wird.

Es wird deshalb ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß fernere Nichtbefolgung dieser Vorschriften unnachsichtliche Bestrafung zur Folge hat.

Hanau am 22. Mai 1889.

Der Königliche Landrath

P. 3098. v. Oertzen.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 5 ff. der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird unter Zustimmung des Stadt­rathes der Stadt Hanau für den Bezirk des Stadtkreises Hanau zur Er­gänzung der Polizei-Verordnung von: 27. Juni 1884, das Ausleeren der Abtrittsgruben betreffend, Folgendes verordnet:

§ 1. Die Entleerung jeder Abtrittsgrube und jeden Tonnenabtritts, sowie die Abfuhr des Inhalts hat mindestens zweimal in jedem Jahr zu erfolgen.

Sie hat im einzelnen Falle auf Verlangen der Polizeibehörde auch öfters und überhaupt so oft stattzufinden, als dies die Größe der Grube, die Benutzung des Abtritts oder sonstige sanitäre oder technische Gründe nach dem Ermessen der Polizeibehörde nothwendig erscheinen lassen.

8 2. Jeder Hauseigenthümer hat bis zum 3. Januar 1889 bei dem Oberbürgermeisteramt nachznweisen, daß und wann den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 entsprechend, in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889, seine Abtrittsgrube bezw. sein Tonnen- ubtritt entleert worden ist und die Abfuhr daraus stattgefunden hat.

Der Nachweis ist durch Uebergabe einer schriftlichen Bescheinigung derjenigen Person zu erbringen, welche die Reinigung und Abfuhr be­sorgt hat.

Formulare zu dieser Bescheinigung werden auf dem Oberbürger­meisteramte unentgeltlich verabreicht.

Das Oberbürgermeisteranit legt eine Tabelle an, in welcher jedes Haus und bei jedem Haus der Tag der in der Zeit vom 1. Juli 1888 bis 1. Januar 1889 erfolgten Entleerung und Abfuhr eingetragen werden.

8 3. Für die Folgezeit hat jeder Hauseigenthümer spätestens 6 Monate nach der letztvorhergegangenen Entleerung und Abfuhr, und wenn eine solche nicht rechtzeitig in Gemäßheit der Bestimmungen gegenwärtiger Polizeiverordnung erfolgt sein sollte, spätestens 6 Monate nach dem Zeit­punkte, wo die letzte Entleerung und Abfuhr hiernach hätte erfolgen müssen, den Nachweis zu erbringen, daß eine abermalige Entleerung und Abfuhr stattgefunden hat.

Der Nachweis und die Eintragung desselben geschieht in der in 8 2 bezeichneten Weise.

Wird in Gemäßheit des § 2 Absatz 2 dem Hauseigenthümer eine häufigere als zweimalige Entleerung und Abfuhr von der Polizeibehörde aufgegeben, so ist in analoger Weise der Nachweis auch dieser weiteren Entleerungen binnen der von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Fristen bei dem Oberbürgermeifteramte zu erbringen, wo er entsprechend einge­tragen wird.

8 4. Jeder Hauseigenthümer oder gesetzliche Vertreter des Haus- eigenthümers, welcher den in den 88 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung Vorgeschriebenen Nachweis nicht rechtzeitig erbringt, verfällt für jeden Ueber-

1889.

tretimgsfall in eine Geldstrafe von 130 Mark, für welche im Unver- mögensfall eine Haftstrafe von 12 Tagen eintritt.

8 5. In dieselbe Strafe verfällt jede Person, welche die Entleerung einer Abtrittsgrube oder eines Tonnenabtritts übernimmt und dieselbe nicht den Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 27. Juni 1884 ent­sprechend ausführt, insbesondere Asche, Schutt, Kehricht, Lumpen, Steine, Stroh, Scherben oder dergleichen in der Grube oder der Tonne zurückläßt.

Hanau, am 28. Juni 1888.

Der Königliche Landrath

P. 4089 G f. Bismar ck.

Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

8694 B. N. 441/89. Ueber den Aufenthalt des Privatiers Karl Kaspar Diehl von Mainz wird Auskunft begehrt.

8709 B. J. 1745/89. Ueber den Aufenthalt des Barbiers Christian Haas von Gelnhausen wird Auskunft begehrt.

7745 A. J. 2014/89. Ueber den Aufenthalt des Kochs Waldemar Scherer, geb. 14. Juni 1852 zu Bad Ems, wird Auskunft begehrt.

8710 B. J. 2141/89. Ueber den Aufenthalt des Kellners Jean Petrovits von Cettinje wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 23. Mai 1889.

B. 8707. J. 1499/89. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners Philipp Schminke, geb. 7./1. 1859 zu Mittelsinn, wird Auskunft begehrt.

7839 A. L. 77/89. Das am 15. Mai 1889 gegen die Dienstmagd Susanna Braumann aus Preungesheim erlassene Ausschrei­ben ist erledigt.

Frankfurt a. M. den 24. Mai 1889.

7783 A. J. 1879/89. Der am 7. Mai 1889 gegen den Buchhalter Fritz Kulick e aus Berlin erlassene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a. M. den 25. Mai 1889.___________________

- 7816 A. J. 2077/89. Gegen die Dienstmagd Elise Lecker, geb. 5. März 1873 dahier, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.

Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich Nachricht zu geben.

Frankfurt a. M. den 24. Mai 1889. ______________________Königliche Staatsanwaltschaft.

Tagesschau.

Berlin, 25. Mai. DerR.- u. St.-A." veröffentlicht den Bericht des Hauptmanns Wißmann an den Reichskanzler, datirt Bagamopo, 1. Mai 1889, worin er ein Bild der Lage gibt, die Position Bushiris be­schreibt und ferner die Abmachungen zwischen ihm (Wißmann) und der Deutschostafrikanischen Gesellschaft mittheilt, wonach das Oberkommando der Militär- und Civilverwaltung auf Wißmann übergeht.

Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute von 9 Uhr Vormittags an den Vortrag des Chefs des Militârkabi- nets entgegen und begaben Sich gegen 93/« Uhr mit Sr. Majestät dem König und dem Kronprinzen von Italien zur Besichtigung der Ausstellung für Unfall-Verhütung nach dem Landes-Ausstellungsgebäude, woselbst der Präsident des Reichs - Vcrsichcrnngsamts, Bödiker, die Führung übernahm. Die Rückkehr in das Schloß erfolgte um 12 Uhr. Se. Majestät empfin­gen alsdann den Staatssekretär Grafen Bismarck, den Ober-Hof- und Hansmarschall von Liebenau und den Chef des Militärkabinets, General- Lieutenant von Hahnke, zu Vorträgen.

Berlin, 26. Mai. DasW. T. B." gibt heute Mittag die fol­gende Notiz aus: Die von mehreren Zeitungen gebrachten Gerüchte über eine Reise Sr. Majestät des Kaisers nach dem Reichslande sind verfrüht.

Berlin, 25. Mai. Kaiser Wilhelm sprach gestern gelegentlich des Hofconcertes dem Minister v. Bötticher persönlich seine Glückwünsche und Anerkennung anläßlich der Annahme des Alters- und Jnvalidenversicherungs- gesetzes aus.

Berlin, 26. Mai. Se. Majestät König Humbert von Italien und der Prinz von Neapel wohnten heute Mittag dem Gottesdienste in der katholischen St. Hedwigskirche bei. Heute Abend 9/2 Uhr verlassen die erlauchten Gäste Berlin und begibt sich König Humbert zunächst nach Frank-