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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Freitag den 24. Mm

Nr. 121.

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Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:An die kleinen Geschäftsleute und Handwer­ker des 5. Berliner Reichstagswahlkreises!", den Eingangs­worten:Mitbürger! Die Zeit ist nicht mehr fern, wo das Volk wieder zu den Reichstagswahlen schreiten wird rc." und dem Schluß:Hoch die Sozialdemokratie! Nieder mit dem Großkapital!" ohne Angabe des Druckers und Verlegers nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeich­neten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 9. Mai 1889.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamis.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1. Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.

2. Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.

3. Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er- wachsener Personen gestattet.

4. Das Baden im offenen Main längs der Ph ilipp s ruh er stra ße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloß­gartens, sowie

5. das Baden im offenen Main, Rumpen heim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen die mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geld­strafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 9. Mai 1889.

Der Königliche Landrath

P. 2801 v. Oertze n.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Ein defektes Betttuch, Handtuch und ein Stück Seife (in einem Laden liegen geblieben). Ein Lineal. Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein Portemonnaie mit der Nr. 80 und zwei Sternen. Eine alte Arbeitsjacke nebst Kamisol.

Zugelaufen: Ein junger schwarz und weißer Hund m. Geschl.

Verloren: Ein Stück 12 Meter langes braunseidenes Band.

Hanau am 24. Mai 1889.

Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

5947 D. J. 3660/87. Das am 17. Januar 1889 gegen den Heinrich Rothenbusch aus Ehrenfeld erlassene Ausschreiben wird erneuert.

5907 D. M. 333/88. Ueber den Aufenthalt des Musikers Josef Bonaventura von Pelegrino wird Auskunft begehrt.

5952 D. - J. 2324/88. Das Ausschreiben vom 29. August v. I. gegen die geschäftslose Anna Schumann von Kissingen wird erneuert.

5859 D. J. 1471/89. Ueber den Aufenthalt der Anna Maria Hillberath von Ahrweiler wird Auskunft begehrt.

7646 A. J. 1243/89. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners Johann Nikolaus Fischbach aus Kestert, geboren am 4. November 1857, wird Auskunft begehrt.

D. 5934. J. 1449/88. Der am 20./5. 1888 gegen den Kauf­mann Heinrich von der Linden erlaffene Steckbrief wird erneuert.

A. 7524. M. 103/89. Ueber den Aufenthalt des Taglöhners Eduard Stock, geboren am 12. Oktober 1859 zu Rückers, wird Auskunft begehrt.

1889.

8471 B. J. 1861/89. Ueber den Aufenthalt des Schneiders Gottfried Kl üb er von Kaisten wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 21. Mai 1889.

7681 A. J. 354/89. Ueber den Aufenthalt der Köchin Ba­bette Karoline Scherer, geb. am 29. November 1850 zu Stuttgart, wird Auskunft begehrt.

B. 8638. J. 4073/87. Das am 12./4. 1888 gegen den Tag­löhner Anton Schiller aus Bamberg erlassene Ausschreiben wird erneuert.

Frankfurt a. M. deu 22. Mai 1889.

Steckbrief. "

4173 C. M. 184/88. Die Tagelöhnerin Anna Mai, geb. Wirth, geboren am 3. Januar 1844 zu Roth, ist durch Urtheil der Strafkammer des hiesigen Königlichen Landgerichts vom 18. Februar 1889 wegen schwerer Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurtheilt worden und hat sich dem Vollzüge dieser Strafe durch die Flucht entzogen.

Es wird ersucht, auf dieselbe zu fahnden, sie im Betretungsfalle zu verhaften und von der Verhaftung Nachricht zu geben.

Frankfurt a. M. den 20. Mai 1889.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Tagesschau.

P. Aus dem Reichstage. Berlin, 22. Mai. Der Reichstag erledigte bei Fortsetzung der dritten Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zunächst die §§ 10 und 12, die mit einigen redaktionellen Aenderungen zur Annahme gelangten. Die Be­rathung über die §§ 13 und 13a (Beitragspflicht) wurde zunächst aus­gesetzt; 88 14, 15, 15a (Aufbringung der Mittel) wurden debattelos genehmigt. Dagegen veranlaßten die 88 7, 7a, '7aa, 7b (Gegenstand der Versicherung), auf welche nunmehr zurückgegangen wird, in Verbindung mit dem 8 16 (Lohnklassen) eine längere Diskussion. Ein konservativer­seits eiugebrachter Abänderungsantrag will die Erwerbsunfähigkeit dann annehmen, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage, wenigstens ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes zu verdienen, und bezweckt dann haupt­sächlich, die Beiträge für alle in derselben Versicherungsanstalt versicherten Personen in gleichem Betrage (Einheitsrente) festzusetzen und § 16 (Lohn­klassen) zu streichen. Staatssekretär des Innern, Staatsminister von Boetticher wiederholte seine früheren Ausführungen zu Gunsten der Lohn- klassen, die er vom Standpunkte des Sozialpolitikers rechtfertigte, wenn er auch anerkennen müsse, daß die Einheitsrente den Vorzug größerer Einfach­heit für sich habe. Bei der Abstimmung wurden die betreffenden Para­graphen unter Ablehnung der konservativen Amendements, abgesehen von den Aenderungen der Kompromißvorschläge Buhl u. Gen., unverändert an­genommen. Darauf wurde auf die §§ 13 und 13a (Beitragspflicht) zurück­gegriffen und § 13 mit einer geringen Modifikation angenommen. 8 17 erhielt ebenfalls eine veränderte Fassung. Mit § 18 beginnen die Be­stimmungen über die Berechnungen der Rente. § 18 wird unverändert angenommen. Der § 18a (Rente) wird nach längerer Debatte in der von der freien Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen. Eine Reihe von Paragraphen wird darauf mit den Kompromißanträgen Buhl u. Gen. angenommen. Mit § 30 beginnt der zweite Abschnitt (Organisation der Versicherungsanstalten). Die §§ 30 bis 57 werden mit wesentlich redak­tionellen Aenderungen nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen. Der Antrag, daß für den Bezirk einer landwirthschaftlichen Bcrufsgenoffen- schaft eine besondere landwirthschaftliche Versicherungsanstalt soll errichtet werden können, wurde abgelehnt. Vor dem Eintritt in den III. Ab­schnitt (Schiedsgerichte) wurde nach 5 Uhr die weitere Berathung auf morgen Vormittag 11 Uhr vertagt.

Berlin, 23. Mai. Der Reichstag setzte heute die dritte Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung bei dem dritten Abschnitt (Schiedsgerichte) fort. Derselbe wurde mit einigen redaktionellen Aenderungen angenommen. Der Abschnitt IV (88 63 bis 109) handelt vom Verfahren. Bei dem § 63 veranlaßte ein Antrag des Abg. v. Strombeck (Centr.): wenn es sich um Bewilligung einer Invali­denrente handelt, die Vertrauensmänner, welche die untere Verwaltungsbe­hörde zu hören hat, in gleicher Anzahl aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu entnehmen einige Debatte. Der Antrag wurde indeß