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Hanauer Anzeiger.
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Nr. 111
Montag hen 13. Mai
1889.
Amtliches. Bekanntmachung.
Für die Zeit vom 15. Mai bis Ende September wird in Bad Wildungen wieder eine Postanstalt mit Telegraphenbetrieb als Zweigstelle des Kaiserlichen Postamts in Wildungen Stadt unterhalten werden.
Cassel, 7. Mai 1889.
Der Kaiserliche k. Ober-Postdirektor
_______Ziehlse.__
Bekanntmachungen König?. Landrathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1. Das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2. Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.
3. Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet.
4. Das Baden im offenen Main längs der PH ilippsruh erstraße, des Schlosses Philipps ruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens, sowie
5. das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen die mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet. Hanau am 9. Mai 1889.
Der Königliche Landrath
P. 2801 v. Oertzen.
Nachdem in verschiedenen Brandschadensfällen wahrgenommen worden ist, daß vom Brande verschont gebliebene Gebäude bezw. Gebäudetheile selbst gegen den ausdrücklichen Einspruch des Oberbrandmeisters niedergerissen worden sind, so liegt der Verdacht sehr nahe, daß diese unberechtig- Maßnahmen hauptsächlich nur deßhalb ergriffen worden sind, um eine möglichst hohe Brandentschädigung zu erzielen, bezw. den vom Brande Betroffenen oder deren Nachbarn auf Kosten der Societät zu Neubauten zu verhelfen. Der Herr Landes-Direktor hat mich Namens des Landesausschusses ersucht, eine Jnstruirung der Brandmeister und bezw. der Ortspolizeibehörden dahin eintreten zu lassen, daß dieselben bei Bränden derartigen Mißbräuchen, welche geeignet sind, die Interessen der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt in hohem Maße zu schädigen, mit aller Energie entgegentreten und überall da, wo das Niederlegen von Gebäuden zc. erfolgt, ohne daß solches im Interesse des Löschwesens durchaus geboten war, die Schuldigen zur Anzeige bringen, damit deren Bestrafung wegen Sachbeschädigung rc. herbeigeführt werden kann.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die Brandmeister 2C. hiernach zu instruiren und auch selbst dieser äußerst wichtigen Angelegenheit sich anzunehmen sowie vorkommenden Falles Anzeige zu erstatten. Dem Bericht über den Stand der Sache sehe ich binnen 8 Tagen entgegen.
Hanau am 6. Mai 1889.
Der Königl. Landrath
V. 2971. v. Oertzen.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1807 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen fowie der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- waltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
Der §. 2 der in Nr. 113 des Hanauer Anzeigers vom Jahre 1887 veröffentlichten Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1887, betreffend die Ju- laffung minderwerthigen Fleisches auf der sogenannten Freibank hier, erhält folgende Fassung:
8. 2.
An die Freibank ist abzuliefern:
1) alles Fleisch von dem im Schlachthaus geschlachteten Vieh;
2) alles von außen eingeführte Fleisch, welches zu 1 durch den Schlachthausverwalter zu 2 durch den Fleischbeschauer oder Kreisthierarzt als minderwerthig aber der Gesundheit nicht schädlich befunden ist.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.
Hanau am 7. Mai 1889.
Der Königliche. Landrath
k. 2718 v. Oertzen.
Dienst-Nachrichten ouv dem Kreise.
Gefunden: Ein Geldstück. Ein schwarzer Sonnenschirm (auf dem letzten Wochenmarkt).
Entflogen: Ein Kanarienvogel.
Hanau am 13. Mai 1889.
Ausschreibeir Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
7850 B. — N. 303/89. Das Ausschreiben vom 27. v. Mts. gegen die Dienstmagd Margarethe Spruck von Cassel ist erledigt.
A. 6215. — J. 2317/88. Das am 23. Juni 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Taglöhner August Schicke von Neugat, Kreis Schlochau in Pommern, wird zurückgenommen.
7840 B. — N. 186 88. Das am 10. März 1888 gegen den Schuhmacher Ulrich Reuter aus Kleinostheim erlassene Ausschreiben ist erledigt.
Frankfurt a. M. den 7. Mai 1889.
B. 7879. — N. 376'89. Ueber den Aufenthalt des Tapezierers Ludwig Stuhl, geb. 16./8. 1864 zu Weilburg, wird Auskunft begehrt.
B. 7855. — N. 1037/87. Das am 30./10. 1888 gegen den Kellner Gustav Flechtner aus Groß-Jena erlassene Ausschreiben wird erneuert.
Frankfurt a. M. den 8. Mai 1889.
6837 A. — J. 4056/87. Das Aus schreiben vom 12. April v. I. gegen den Taglöhner Georg Hartmann von Kettig wird erneuert.
6841 A. — J. 2641/88. Das am 5. Juli 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Steinhauer Valentin Oppelt aus Attendorf wird erneuert.
B. 7926. —■ .1. 1457/89. Ueber den Aufenthalt der Dienstmagd Henriette Jung, geb. 9./1. 1871 zu Bockenheim, wird Auskunft begehrt. 7948 B. — N. 2/89. Das am 6. Mai 1889 gegen den Bäcker Ferdinand Uhl aus Hammelburg erlassene Ausschreiben ist erledigt.
7951 B. — N. 405/89. Ueber den Aufenthalt des Metzgergesellen Karl Richardt aus Netra wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 9. Mai 1889.
5445 i). — J. 1071/89. Ueber den Aufenthalt des Kaufmanns Andreas Messerschmidt von Bamberg wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 10. Mai 1889.
Tagesschau.
P. Aus dem Reichstage. Berlin, 10. Mai. In der heutigen Sitzung des Reichstages wurde bei Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Alters- und Jnvaliditätsversicherung der § 101 unter Verwerfung des Antrags Struckmann angenommen. §§ 102, 102a und 103 wurden nach den Konimissionsbeschlüfsen genehmigt. § 104 ist schon als § 102a erledigt. § 105 (Kontrolvorschriften) wurde aus dem Hause bekämpft, von dem Staatssekretär des Innern, Staatsminister v. Bötticher aber entgegnet, daß ohne solche Kontrolvorschriften das Gesetz ordnungsmäßig nicht ausgeführt werden könne. Der Paragraph wurde darauf unverändert genehmigt. Zu § 106 stellt der Abg. v. Strombeck ein Amendement. Vor der Abstimmung über dasselbe bezweifelt Abg. Dr. Virnich (Centruni) die Beschlußfähigkeit des Hauses. Der Namensaufruf ergab indeß die Anwesenheit von 210 Mitgliedern, also die Beschlußfähigkeit des Hauses. Das qn. Amendement wurde abgelehnt und § 106 unverändert angenommen. Bei § 108 (Vermögensverwaltung) erklärt der Staatssekretär des Innern, Staatsminister v. Boetticher, nachdem Abg. Schrader