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Iugteich AmMches Kvgcm für Stcröt- und Lanökveis Acrrrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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10 Psg.

Die Sivalt. gelte 20 Pfg.

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30 Pfg

Nr. 107.

Mittwoch den 8. Mai

1889.

Amtliches.

Bei dem lebhaften Interesse, welches das Publikum bisher der Ein­richtung des Preußischen Staatsschuldbuchs bewiesen hat, wer­den einige Mittheilungen .über den Umfang, in welches es bis jetzt benutzt worden ist, willkommen sein. Das Buch ist zugänglich allen Besitzern vier- prozentiger oder dreieinhalbprozentiger Konsols. Am 1. Oktober 1884 wurde das Buch eröffnet. Es waren eingetragen am 1. April

1885: 643 Konten mit 52 192 700 Mk.,

1886: 2918 155 533 900

1887: 4491 206 642150

1888: 5929 334 442 700

1889: 6781 387 804 400

Von der letztgedachten Kontenzahl entfallen rund

33 % auf ein Kapital bis zu 4000 Mk.,

20 °/o von über 4000 10 000 Mk.

Bl»/« 10 000 - 50 000

8 °/o 50 000 100 000 und

8/0 100 000

Für einzelne physische Personen waren 4230 Konten, für juristische Personen 1025, für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit 1493 Konten angelegt.

Von den Zinsen ließen sich die Empfangsberechtigten halbjährlich 3481 Posten durch Werthbrief oder Postanweisung von der Staatsschulden- Tilgungskasse direkt in das Haus schicken, 727 Posten durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto berichtigen und 4215 Posten wurden durch die Re- gierungs-Haupt- und Kreis- rc. Kassen gezahlt.

Von den Konteninhabern wohnen 6073 in Preußen, 637 in anderen Staaten Deutschlands, 13 in England, 11 in Amerika, 8 in Frankreich, je 7 in Oesterreich und Rußland, 5 in Asien, 2 in Afrika.

Verhâltnißmäßig gering ist bisher die Betheiligung an bem Buch Seitens der Vormünder und Vormun dschaftsgerichte Betreffs der in Preußischen Konsols angelegten Mündelgelder. Nur 416 Konten sind zur Zeit im Staatsschuldbuch für bevormundete und unter Pflegschaft stehende Personen eingetragen. Aber auch vielen anderen Besitzern Preußi­scher Konsols scheint die Einrichtung des Buchs noch unbekannt, da uns häufig Anträge zugehen, Inhalts deren die Besitzer anzeigen, daß ihnen die Zinsscheine ihrer Konsols verbrannt oder entwendet oder sonst abhanden gekommen seien. Den Besitzern sind dadurch erhebliche Vermögensverluste zugefügt.

Die Benutzung des Preußischen Staatsschuldbuchs darf allen denje­nigen Besitzern solcher Konsols empfohlen werden, für welche diese Papiere eine dauernde Kapitalsanlage bilden und welche dieselben gegen den Schaden durch Verlieren, Diebstahl, Verbrennen und dergleichen unbedingt sichern wollen. Laufende Verwaltungskosten werden von den Konten­inhabern nicht erhoben, es ist vielmehr für jede Einschrift nur ein ein­maliger Betrag von 25 Pfennig für je angefangene 1000 Mark des Kapitalbetrages, über den verfügt wird, mindestens jedoch 1 Mark zu zahlen.

Die von uns veröffentlichtenAmtlichen Nachrichten über das Preußi­sche Staatsschuldbuch", welche über den Zweck und die Einrichtung dessel­ben Genaueres ergeben, können in dritter Ausgabe durch jede Buchhandlung zum Preise von 40 Pfennig bezogen werden.

Berlin am 8. April 1889.

________Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachungen König!. Landrathsomrs.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen sowie der §§. 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesver­waltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung des Stadtraths für den Umfang des Stadtbezirks Hanau die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

Der 8. 2 der in Nr. 113 des Hanauer Anzeigers vom Jahre 1887 veröffentlichten Polizei-Verordnung vom 16. Mai 1887, betreffend die Zu­lassung minderwerthigen Fleisches auf der sogenannten Freibank hier, erhält folgende Fassung:

8. 2.

An die Freibank ist abzuliefern:

1) alles Fleisch von dem im Schlachthaus geschlachteten Vieh;

2) alles von außen eingeführte Fleisch, welches zu 1 durch den Schlacht­hausverwalter zu 2 durch den Fleischbeschauer oder Kreisthierarzt als minderwerthig aber der Gesundheit nicht schädlich befunden ist.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.

Hanau am 7. Mai 1889.

Der Königliche Landrath

P. 2718 v. Oertzen.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 10. v. Mts. dem Gewerbe-Verein zu Büdingen die Erlaubniß zu ertheilen ge­ruht, zu der Verloosung von Haus- und landwirthschaftlichen Geräthschaften, welche derselbe mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landesregie­rung bei Gelegenheit der im Angust d. I. in Büdingen stattfindenden Industrie- und Gewerbeausstellung zu veranstalten beabsichtigt, auch im diesseitigen Staatsgebiete und zwar in den Kreisen Hanau (Stadt und Land), Gelnhausen und Schlüchtern Loose zu vertreiben.

Der Vertrieb der Loose im hiesigen Kreise ist nicht zu beanstanden. Hanau am 3. Mai 1889.

Der Königliche Landrath

V. 2975____________________v. Oertz en.

Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.

6475 A. J. 1856 89. Ueber den Aufenthalt des früheren Bierbrauergehülfen Franz Joseph Breidert aus Langen wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 3. Mai 1889.

6583 A. J. 3320/87. Der Steckbrief von: 30. Sept. v. I. gegen den Schuhmacher Georg Zeiler von Michelau wird erneuert.

7661 B. J. 788 89. Das Ausschreiben vom 27. Febr. d. J. gegen den Schreiner Jakob Bauer von Caub ist erledigt.

7730 B. J. 4465/88. Das am 15. November 1888 erlassene Ausschreiben gegen den Kellner Peter Martin Karbach von Obernhof ist erledigt.

Frankfurt a. M. den 4. Mai 1889.

7774 H. N. 2/89. Ueber den Aufenthalt des Bäckers Ferdi­nand Uhl aus Hammelburg wird Auskunft begehrt.

Frankfurt a. M. den 6. Mai 1889.

NR. Die Alters- und Juvaliditätsversicherung.

Der deutsche Reichstag hat am Dienstag der laufenden Woche seine Berathungen wieder ausgenommen und ist sofort in die Fortsetzung der zweiten Lesung der Alters- und Jnvaliditätsvorlage eingetreten. Mit großer Spannung sieht man in ganz Deutschland dem Verlaufe der neu begonnenen Arbeiten entgegen; denn nachdem ein Theil der früheren Freunde der letzten sozialpolitischen Versprechung der kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 sich in das gegnerische Lager begeben, handelt es sich nunmehr nicht bloß um die möglichst gute Ausgestaltung des Alters- und Jnvaliditätsversicherungsgesetzcs, sondern um die Entscheidung der Frage, ob die letzte Verheißung des sozialpolitischen Testaments Kaiser Wilhelms I. bald verwirklicht oder auf die lange Bank geschoben werden soll. Es ist nichts als Selbsttäuschung, wenn einzelne Freunde der Vertagung der Ent­scheidring die Ansicht haben und dieselbe zu verbreiten suchen, als könne die Alters- und Jnvaliditätsvorlage in einer ihren Wünschen entsprechenden Form schon in der nächsten Zession den gesetzgebenden Faktoren des Reichs vor- gclegt werden. Das ist bei einem Gesetze von so weittragender prinzipieller Bedeutung nicht gut möglich. Die Frage darf also nicht etwa so gestellt werden: ob in dieser oder in der nächsten Session, sondern so: ob jetzt öbef, wenn dann überhaupt noch, erst nach längerer Zeit die Alters- und Jnvaliditätsversicherung eingeführt werden soll. Hierzu wird man Stellung nehmen müssen.

Nun verkennen wir durchaus nicht, daß die gegenwärtig nom Reichs- tage in zweiter Lesung bis auf wenige Paragraphen festgestellte Vorlage manche Mängel enthält, mancherlei Ungleichheiten hervorruft. Auch in den ihrer Feststellung in zweiter Lesung noch harrenden Paragraphen würden