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Nr. 10k
Mittwoch den 1. Mai
1889.
Amtliches.
Die von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre unter oberer Leitung des Chefs der Trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Oberstlieutenant Morsbach vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â U suite des Generalstabes der Armee, — auch in dem Regierungsbezirk Cassel zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magisträte, Gutsherrschaften, der Grundeigenthümer und Einsassen, sowie der Prediger, auch der Landesverwaltungsbehörden und Offizianten gedachten Bezirks erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die zu verlangenden, überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in der Regel nur ein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich sein werden.
Diese dem Herrn Oberstlieutenant Morsbach und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülsstrigonometern zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1. Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuverlässig zu benennen wissen.
2. Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung'von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Königlichen Forstbeamten werden angewiesen, bei den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauen förderliche Unterstützung zu leisten.
3. Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
4. Bei Quartierwcchseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Oberstlieutenant Morsbach und den ihm untergebenen Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern auf Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5. Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamteu aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkasse ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden sollen/ so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder unverhältnißmäßige Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grundeigenthümern aus ihren Privatgehölzen zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landestriangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.
L. Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundhcrrschaft oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammengebracht und, da die Ausrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit fünfundzwanzig Pfennigen für den Mann bezahlt. Zu Sigualbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
7. Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Offiziere, Trigouometer und Hülfstrigonometer überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die rationsberechtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene
Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rations- berechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Alle übrigen Hülfsleistungen und aller Vorschub, welcher den Beauftragten widerfahren, insofern sie zur Beförderung ihres Geschäfts gehören, werden gern bemerkt werden.
Es wird von den betreffenden Grundbesitzern, Predigern rc.
erwartet, daß sie mit Bereitwilligkeit der Allerhöchsten Absicht entsprechen und dadurch zuni besseren Gelingen eines ebenso nothwendigen, als nützlichen Unternehmens beitragen werden.
Berlin den 29. Januar 1889.
(L. 8.)
Der Minister für Landwirthschaft, ■ Der Minister des Innern.
Domainen und Forsten. I. A.
I. V. gez. Braunb ehrens. gez. v. Marc ard.
Offene Ordre für den Chef der Trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, Herrn Oberstlieutenant Diors- bach vom Neben-Etat des großen Generalstabes, â la suite des Generalstabes der Armee und für die demselben untergebenen Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülfstrigonometer, an alle Gutsherrschaften, Grundbesitzer, Prediger und alle bei der Landesverwaltung angestellten Offizianten in dem in der Ordre genannten Laudestheile.
Ministerium für Landwirth, rc. I. 1565.
Ministerium d. Innern. I. A. 493.
Daß der Königliche.........
.....von mir mit der Ausführung trigonometrischer Feldarbeiten beauftragt und ihm zu diesem Zwecke vorstehende offene Ordre übergeben ist, bescheinigt.
Berlin den 30. April 1889.
Der Chef der Trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme.
Oberstlieutenant.
Die vorstehende offene Ordre wird hierdurch den Ortsbehörden, welchen dieselbe als Anweisung dient, zur weiteren Veranlassung bekannt gegeben. Die trigonometrischen Vermessungen werden im Laufe dieses Sommers, — etwa vom 1. Mai ab — stattfinden.
Hanau am 26. April 1889.
Der Königliche Landrath
V. 2652____________________v. Oertz en.__________________
Betanntmüchungkn König!. Landrathsomis.
An die Herren Bürgermeister der Gemeinden im Bücherthal.
Sie wollen nach vorherigem Benehmen mit den Herren Geistlichen binnen 6 Tagen diejenigen bedürftigen und würdigen Personen hier namhaft machen, welchen eine Unterstützung aus der Schlingloff'schen Stiftung zugewendet werden kann.
Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß zur Unterstützung nur wirklich Hülfsbedürftige ini Sinne der Ärmengesetzgebung und nach der Stiftungsurkunde aus jedem Haushalt nur ein Armer in Vorschlag kommen dürfen.
Hanan am 27. April 1889.
Der Königliche Landrath
V. 2803 v. Oertzen.
Der Metzger Karl Kreis zu Großauheim beabsichtigt auf seinem daselbst belegeneu, die Parzellen 148 und 149 der Karte Q. umfassenden Grundstücke — Brandversicherungs-NumnietWl — eine Schlächterei cin- zurichten und zu betreiben. Es wird dies gemäß §. 17 der Gewerbe- Ordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen gegen diese Anlage innerhalb 14 Tagen im Bureau des Unterzeichneten, woselbst auch Zeichnung und Beschreibung der Schlächterei einzusehen sind, schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können.