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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die Sspalt. Seite 20 Psg.

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Nr. 90.

Dienstag den 16. April

1889.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Mit Rücksicht darauf, daß bei in letzterer Zeit vorgekommenen Fabrik­bränden nicht selten Arbeiter in größerer Zahl ihr Leben eingebüßt haben, werden nachfolgende Verordnungen hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 9. April 1889.

Der Königliche Landrath

P. 2197 v. Oertzcn.

Polizei-Verordnung, betreffend den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter wider Gefahren für Leben und Gesundheit.

In Ausführung des §. 107 der Gewerbe-Ordnung und um das gewerbtreibende Publikum auf die bei Einrichtung neuer Betriebsstätten zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffenden baulichen und sonstigen Vorrichtungen alsbald aufmerksam machen zu können und damit spätere größere Aufwendungen zu verhüten, wird in Gemäßheit des §. 11 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867, die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., nachstehende Polizei- Verordnung für den Umfang unseres Regierungsbezirks erlassen:

§. 1. Wer einen Neubau oder die Umänderung eines bestehenden Gebäudes ausführt, welches für einen gewerblichen Betrieb bestimmt ist und zu dem nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften der Bau-Consens einzuholcn ist, hat bei dem Anträge auf Ertheilung der Baugestattung der Orts-Polizeibehörde gleichzeitig:

1) die Art und den Umfang des beabsichtigten Gewerbe­betriebes, die Zahl, die Größe und Bestimmung der A r b e i t s r ä u m e,

2) deren Zugänglichkeit, Licht- und Luftversorgung,

3) die Maximalzahl der in jedem Raume zu beschäftigen­den Arbeiter und

4) die au fz u stellen den Maschinen zu bezeichnen.

§. 2. Die gleiche Verpflichtung hat der Gewerbetreibende, welcher seine Betriebsstätte in ein bereits bestehendes Gebäude verlegt oder in einem solchen eröffnet, sofern Maschinen aufgestellt werden sollen, die mit Dampf, Wasser oder durch Wind in Bewegung gesetzt wer­den, oder in einzelnen Arbeitsräumen mehr als sechs Ar­beiter beschäftigt werden sollen oder wenn die Benutzung ge­werblicher Feuerungs-Anlagen beabsichtigt wird, insbesondere:

1) Lackirwerkstätten,

2) Kautschuck-, Guttapercha- und Lichtfabriken, Wachs-, Stearin-, Wall­rath und Parafin-Schmelzereien,

3) Kochereien des Theers, Pechs, Asphalts, Terpentins, der Schmieröle und Fette aller Art,

4) Syrupkochereien und Zuckersiedereien,

5) Spiegelfabriken,

6) Kattun-, Seide-, Wollen-Druckereien,

7) Färbereien,

8) Seugereien und Appretur-Anstalten,

9) Papier- und Pergament-Fabriken,

10) Siegellack-Fabriken,

11) Holzessig-Fabriken,

12) Destillir-Anstalten,

13) Mineralwasser-Fabriken,

14) Laboratorien zu physikalisch-chemischen Untersuchnugen und Prüfungen, ) Schmelzöfen und Metallgießereien, auch wenn dieselben nur Tiegel­gießereien sind,

16) Fabriken von Kartoffelstärke,

17) Darren aller Art,

18) Räucherkammern,

19) Schwefelkammern,

20) Watten-Fabriken,

21) Bettfederu-Reinigungs-Anstalten,

22) Bäcker- nnd Conditor-Oefe»,

23) Brennöfen für Töpfer, für Stein-, Glas- oder Emaille-Brennereien,

24) Werkstätten der Schmiede, Kupferschmiede, Schlosser, Tischler, Böttcher, Stellmacher und Drechsler,

25) Glühöfen aller Art,

26) Wasch- und Bade-Anstalten angelegt werden sollen.

§ . 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft geahndet werden.

Cassel den 8. Mai 1874.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Hinweisung auf die Polizei-Verordnung vom 8. Mai l. I., betr. den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter wider Gefahren für Leben und Gesundheit (Amtsblatt Nr. 19 S. 101) wird den Polizeibehörden des Bezirks zur Nachachtung eröffnet, daß bei Erthei­lung der Baugestattung für gewerbliche Etablissements, in welchen, wie z. B. in Tabacks- und Cigarren-Fabriken, eine größere Anzahl von Ar­beitern in denselben Räumen beschäftigt werden (§. 1 der Verordn.) und bei der Genehmigung der Eröffnung oder Verlegung einer solchen Betriebs­stätte (§. 2 der Verordn.) darauf zu sehen ist, daß die Arbeitsräume der Regel nach eine Höhe von 12', nicht aber unter 10' haben und ihre Größe so bemessen wird, daß für jeden Arbeiter ein Luftraum von mindestens 160 Cubikfuß vorhanden ist. Außerdem müssen die Arbeitsräume möglichst viele Fenster erhalten, die mindestens 6' hoch sind und an denen eine Ventilationsvorrichtung angebracht wird.

In Zweifelsfällen über die zu treffenden Anordnungen haben sich die Polizeibehörden zuvor an die vorgesetzte Behörde zu wenden und die nöthige Instruktion einzuholcn.

Cassel den 13. Juli 1874

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Berordnrmg,

betreffend den Schutz der in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeiter.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei- Verwaltung vom 20sten September 1867 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, wie folgt:

§ . 1. In denjenigen gewerblichen Anlagen, in welchen durch Ele­mentarkräfte getriebene Maschinen benutzt werden, dürfen Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die unnüttelbare Nähe umgehender freiliegender Ma­schinentheile führt, während der Arbeit nur solche Kleidung tragen, die dem Körper, namentlich den Armen, eng anliegt. Insbesondere ist diesen Ar­beitern das Tragen von losen Schürzen während der Arbeit in der Nähe der genannten Maschinentheile untersagt.

Die Kleidung der weiblichen in gleicher Weise beschäftigten Arbeiter muß an den Armen ebenfalls eng anschließen und nach unten zu mit einem Bande zusammen gehalten sein.

§ . 2. An Wellenleitungen und Riemenscheiben solcher Maschinen dürfen außerhalb der die Riemenscheiben begrenzenden Seiten-Ebenen keine hervorragenden Schrauben, Nägel, Keile oder ähnliche Erhöhungen vor­kommen.

Bei Triebwerken, deren Wellenleitungen höhen als 1,88 Meter über den Fußboden liegen und deren Konstruktion die Anwendung von soge­nannten Riemenwerfern znläßt, darf das Aufbringen der Riemen während des Betriebs nicht mit der Hand, sondern nur mit Riemenwerferrn geschehen.

§ . 3. Alle Räume der im §. 1 gedachten Anlagen, in welchen Maschinen aufgestellt sind, müssen während der Arbeitszeit burd) Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, daß die bewegten Maschinentheile als solche leicht erkennbar sind.

§ . 4. Auszüge, welche den Transport von Waaren nach einem andern Stockwerke »ermitteln, sind mit einer Einfriedigung zu versehen, welche das Herabstürzen der Arbeiter verhindert und stets geschlossen zu halten ist, so lange der Auszug nicht benutzt wird.

Ebenso sind offene Koch- und Siedebehälter, an denen gearbeitet wird, mit Schutzvorrichtungen zur Verhütung des Hineinstürzens der Arbeiter zu versehen.

§ . 5. In den gewerblichen Anlagen, in denen giftige Stoffe ver­arbeitet werden, müssen solche der Art abgeschlossen verwahrt sein, daß sie nur Berufenen zugänglich sind.

Das Einnehmen von Mahlzeiten in Arbeitsräumen, in denen mit giftigen Stoffen gearbeitet wird, ist untersagt.

§ . 6. In den gewerblichen Anlagen, in denen männliche und weib­liche Arbeiter beschäftigt werden, und in welchen ein Umkleiden der Arbeiter stattfindet, müssen getrennte Umkleideräume für männliche und weibliche Arbeiter vorhanden sein.

§ . 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld­buße bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit Verhältniß-