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Vierteljährlich

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Hanauer Anreißer.

Fugteich Amtttches ^rgctn für Stcröt- und Lcrnökveis Karrcru.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletrisüscher Beilage.

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10 Pfg.

Lie sjPLlt. Zeile 20 Pfg.

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30 Pfg

Nr. 89.

Montag den 15. April

1889.

Amtliches.

Bekanntmachung. Uebersichtskarte der überseeischen Postdampfschiffslinien im Weltpostverkehr.

Die Uebersichtskarte der überseeischen Postdampfschiffslinien im Welt­postverkehr ist im Reichs-Postamt in einer neuen Auflage bearbeitet worden, welche ein Bild des gegenwärtigen Umfanges des Weltpostvereins und der Postverbindungeil nach den außereuropäischen Deutschen Konsulatsorten liefert.

Der Karte ist ein Verzeichniß der in Betracht kommenden Post­dampfschiffslinien, unter Angabe der den Betrieb wahrnehmenden Schiff­fahrtsgesellschaften, der Anlegehäsen, der Entfernungen in Seemeilen von Hafen zu Hafen und der planmäßigen Ueberfahrtsdauer beigegeben. Die Dampferlinien sind je nach der Nationalität der Schiffe mit verschieden­artigen Zeichen angegeben, und zwar diejenigen der Deutschen Postdampfer roth, die der fremden Schiffe schwarz.

Die Karte kann wie seither durch Vermittelung der Poftan­stalten von dem Kursburean des Reichs-Postamts, sowie im Wege des Buchhandels von der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3, zum Preise von 1 M. für das Exemplar bezogen werden.

Berlin W., 10. April 1889.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.

do it Stephan.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 7. Verloosung von 3Vsprozentigen, unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in der Anlage verzeichneten Numniern gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ansgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Juli 1889 ab gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine und der nach dem 1. Juli d. Js. fällig werdenden Zinsscheine Reihe XX Nr. 6 bis 8 nebst Zinsschein-Anweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasfe, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit­tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­lage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkasfen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse.

Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasfe zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1889 ab bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale zurückbehalten.

Mit dem 1. Juli 1889 hört die Verzinsung der verloosten Staats- schuldscheine auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage ver­zeichneten, noch rückständigen Staatsschuldscheine wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgchört hat.

Die Staatsschulden-Tilgungskasfe kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Staatsschuldscheine über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen oben ge­dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin den 1. März 1889.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Hanau am 6. April 1889.

Wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die vorer­wähnte Nummerliste dahier eingesehen werden kann, auch in den Geschäfts­lokalen der Königlichen Steuerkassen offen gelegt ist.

Der Königliche Landrath

V. 2223 v. Oertzen.

Benachrichtigung über die Aufnahmebedingungen der Hebammenlehranstalt zu Marburg.

In der Marburger Hebammenlehranstalt finden jährlich 2 Lehrkurse Statt, deren jeder 6 Monate dauert. Der erste Kursus beginnt Anfang Januar, der zweite Anfang Juli.

Ueber die Aufnahme in den Kursus entscheidet die Königliche Regie­rung zu Cassel, oder, falls die Lehrtochter dem Regierungsbezirke Wiesbaden angehört, die Königliche Regierung zu Wiesbaden. Um die Erlaubniß der Aufnahme haben die Schülerinnen bei der Königlichen Regierung zu Cassel, bezw. Wiesbaden unter Einsendung eines Geburtsscheins (das Alter der Schülerin muß 20 bis 30 Jahre betragen), Sittenzeugnisses und Phrffi- katszeugnisses, sowie einer Bescheinigung über die erfolgte Wiederimpfung möglichst früh vor Beginn des Kursus nachzusuchen. Ist die Schülerin von einer Gemeinde gewählt, so werden die zur Erreichung der Aufnahme­erlaubniß nöthigen Verhandlungen von der Gemeindebehörde gehörigen Ortes eingeleitet.

Von der Ertheiluug der Aufnahmeerlaubuiß ist die Direktion der Entbindungs- und Hebammen-Lehraustalt in Marburg alsbald schriftlich zu benachrichtigen, worauf seitens der letzteren weitere Mittheilung über die Einberufung der Schülerin erfolgen wird. Beim Eintritt in den Kursus haben die Schülerinnen den Geburtsschein, Sittenzeugniß und Phpsikats- attest mitzubringen.

Die Schülerinnen zerfallen in solche, welche auf Staatskosten, auf Gemeindekosten und auf eigene Kosten unterrichtet werden.

Zum Unterrichte auf Staatskosten (sogenannter Freistelle) werde» nur Schülerinnen zugelassen, welche von Gemeinden gewählt sind und zwar entscheidet über die Verleihung der Freistellen an nassauische Schülerinnen die Königliche Regierung zu Wiesbaden, an hessische die Königliche Regie­rung zu Cassel. Wird von einer Gemeinde eine Freistelle für ihre Schü­lerin gewünscht, so hat sie dieser bei ihrem Eintritt in den Kursus einen Verpflegungsznschuß von 108 Mark mitzugeben. Nur nach Einzahlung dieses Betrages wird der Genuß einer Freistelle möglich.

Die auf Gemeindekosten lernenden Schülerinnen erhalten, gleich wie auch die auf Staatskosten Lernenden, freie Wohnung im Anstaltsgebäude, haben aber das volle Verpflegungsgeld, sowie ein Unterrichtshonorar von 30 Mark zu entrichten. Das 216 Mark betragende Verpflegungsgeld wird quartaliter praenumerando mit je 108 Mark andie Königliche Uni­versitätskasse zu Marburg" oder andie Direktion der Hebammen-Lehr- anstalt" von der Gemeinde eingesandt ober von der Schülerin persönlich abgeliefert. Das Unterrichtshonorar wird am Schluffe des Kursus auf von der Direktion erfolgende Rechnung eingezahlt.

Die auf eigene Kosten lernenden Schülerinnen erhalten ebenfalls Wohnung im Anstaltsgebäude, wofür 20 Mark zu entrichten sind. Sie erhalten dieselbe Beköstigung wie die übrigen Schülerinnen gegen Entrich­tung eines Verpflegungsgeldes von 108 Mark pro Quartal. Für den Unterricht sind 30 Mark praenumeianio zu zahlen.

Sämmtliche Schülerinnen werden beim Beginne des Lehrkursus einer Aufnahmeprüfung unterworfen. Werden bei dieser die LegitimationSpapicre der Schülerin oder die Qualifikation derselben nicht für genügend befunden, so wird die Schülerin nicht zum Kursus zugelassen.

Eine jede Schülerin, welche sich beim Eintritt in den Lehrkursns nicht im Besitze eines Lehrbuches befindet, erhält dasselbe auf eigene, resp. Gemeindeküsten geliefert. Ebenso bekommen alle Schülerinnen bei der Ent- lass«g ein Tagebuch und ein Instrumentarium zugestellt, wofür die Beträge den Schülerinnen, resp. Gemeinden, gegen Ende des Lehrkursus in Rech- nung gestellt werden. Weitere in den Gemeinden vorhandene Hebammen- gerüthschaften werden bei dem neu gelieferten Instrumentarium nur dann in Anrechnung gebracht, wenn dieselben in den ersten beiden Monaten des Lehrkursus zur Revision und Vervollständigung hierher eingesandt werden.

Cassel am 27. März 1889.

______________Der Regierungs-Präsldent.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Am 8. April c. wird in dem zum Kreise Hanau gehörigen Orte Ostheim eine Postagentur, in Wirksamkeit gesetzt.

Die Postbeförderung nach und von der neuen Postagentur findet durch eine wochentäglich zweimalige und sonntäglich einmalige Botenpost zwischen Windecken und Ostheim statt.