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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 87. Freitag den

Amtliches.

Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung gekommenen Schuldverschreibungen der vormals Kurfürstlich Hessischen Anleihe vom 1. Juni 1863 werden den Besitzern zur, baaren Rückzahlung zum 1. Oktober dieses Jahres gekündigt.

Die Kapitalbetrüge, deren Verzinsung nur bis zum 30. September dieses Jahres stattfindet, können bei folgenden Stellen erhoben werden und zwar: bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a/M., bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst und bei jeder anderen Königlichen Regie- rungs-Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden-Tilgungskasse zu Berlin W. Taubenstraße Nr. 29, sowie bei der Königlichen Kreis­kasfe in Frankfurt a/M.

Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörigen alsdann noch nicht fälligen Zinsscheinen Reihe IV Nr. 7 und 8 und den Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe V, wogegen neben dem Kapitalbetrage noch Stückzinsen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September d. J. werden ausgezahlt werden.

Soll die Einlösung der gekündigten Schuldverschreibungen weder bei dem vorgenannten Bankhaufe, noch bei der Königlichen Regierungs-Haupt- kasse hierselbst, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so können die Effekten schon vom 1. September d. J. ab bei einer dieser letztgedachten Kassen eingereicht werden, welche sie der hiesigen Regierungs- Hauptkasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung vom Isten Oktober d. I. ab die Auszahlung bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapital zurückbehalten.

Cassel am 27. März 1889.

_________________Der Regienmgs-Präsident. Roth e.

Im Anschluß an die §§. 10, 17, 19 und 20 der Kurhessischen Hirtenordnung vom 18. Oktober 1828, welche lauten:

§. 10. Zu Hirten sollen nur solche Leute angenommen werden, welche hinreichende körperliche Tüchtigkeit besitzen, sofern sie Ausländer sind, mit Heimathscheinen von fortdauernder Gültigkeit für sich und ihre Familien versehen sind, und welche sich genügend ausweisen können sowohl über ihre bisherige gute Aufführung, als wo möglich über eine wenigstens nothdürftige Kenntniß schädlicher Huten und Tränken, nachtheiliger Witterungs-Einflüsse, auch der gewöhnlichen Krankheiten der betreffenden Vieharten, sowie der Mittel, welche bei der Beschädigung oder dem Erkranken des Viehes in Eilfällen vor eintretender ärztlichen Hülfe (z. B. bei dem Aufblähen) oder überhaupt bei gewöhnlichen, nicht seidenartigen Krankheiten des zur Heerde gehörenden Viehes ohne Verordnung eines Thierarztes unbedenklich ange- wendet werden können.

Den bereits vorhandenen und künftig anzustellenden Hirten ist daher, insoweit sie diese Kenntnisse noch nicht besitzen, darin von dem Kreisthier­arzte während einer dazu schicklichen Jahreszeit gegen eine durch die Vieh­halter zu leistende billige Vergütung Unterricht zu ertheilen rc.

17. Die Hirten haben die ihnen anvertraute Heerde wachsam und mit Sorgfalt unter genauer Beobachtung der Hutegrenzen und über­haupt ohne Jemandes Beeinträchtigung zu hüten, die Heerde gebührend zusammen, sowie ihre Hunde in strenger Aufsicht zu halten, und bei dem Heimtreiben darauf im Orte zu sehen, daß jedem Eigenthümer sein Vieh zukomme, übrigens bei dem Verunglücken oder plötzlichen Erkranken eines Thieres dieses oder wenigstens deshalbige Nachricht sobald, als irgend thunlich, an den Eigenthümer gelangen und einstweilen sich die Rettung gehörig angelegen sein zu lassen.

Die Hirten dürfen aber ihre Heerden ohne hinreichende Stellvertretung nicht verlassen und von den Ihrigen nicht Mehrere zur Hute mitnehmen, als dabei zweckmäßig zu beschäftigen sind, auch nicht unter einem Alter von zehn Jahren rc.

§. 19. Ein jeder Hirte soll, nach vorheriger Ausmittelung der ge­setzlichen Eigenschaften (f §. 10), bei der Polizei-Kommission oder Depu­tation, oder dem betreffenden rotenburgischen oder standesherrlichen Jnstiz- anite zu den Obliegenheiten seines Berufes einmal für immer verpflichtet werden und hierüber eine Bescheinigung erhalten, unter Aushändigung der etwa nöthig befundenen näheren Dienst-Anweisung und unter Mittheilung Èes Abdruckes gegenwärtiger Verordnung nebst einem Auszuge aus dem

12. April 1889.

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Forst- und Jagd-Straftarife vom 30. Dezember 1822, wegen der bei den Hirten besonders in Betracht kommenden Vergehungen in den Waldungen oder zum Nachtheile der Jagden, und aus der Verordnung vom 30. De­zember 1826, sowie aus dem Ministerial-Ausschreiben vom 9. April 1828 hinsichtlich der Feld-, Hute- und anderer Frevel.

Die Ortsvorstände sind dafür verantwortlich, daß kein unverpflichteter Hirt gehalten werde, und sie haben bei dem Abgänge eines Hirten jene ihm zugestellten Stücke (nebst den dabei angeschafften Anweisungen über die Zucht und Wartung der betreffenden Thiergattungen) sich wieder für den Nachfolger abliefern zu lassen.

§ . 20. Alle Uebertretungen der obigen Vorschriften, welche nicht schon nach den, im §. 19 angeführten Verordnungen vom 30. Dezeinber 1822 und 1826 zu bestrafen sind, sollen mit angemessener disziplinarischen oder polizeilichen Strafe geahndet werden, wofern nicht etwa ein solches Vergehen verübt wäre, welches eine schwerere Strafe gesetzlich nach sich ziehet, und zwar neben Verurtheilung zum Ersätze des verschuldeten Schadens.

im Anschlusse ferner an den §. 328 des Reichs-Strafgesetzbuches und die §§. 65 Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, welche lauten:

§ . 328. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Ein­fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein­führens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einein Jahr bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.

§ . 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Be­stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

1) wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden;

(Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.)

2) wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.

8- 66. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

1) rc.

4) wer den im Falle einer Senchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 51) zuwiderhandelt.

rc. rc

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrver­bote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich ver­letzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein."

werden mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für das laufende Jahr nachstehende Auf­sich t s m a ß r e g e l n gegen die Einführung und Verbreitung der Schafräude im Regierungsbezirk Cassel getroffen.

§ I" allen Gemeinden, in welchen Schafheerden vorhanden sind, die sich aus den Beständen verschiedener Schafbesitzer zusammensetzen, haben die Schafhalter für eine jede Heerde bis zum 1. April ein geeignetes Ge- meindeglied zum Schäferei-Aufseher zu wählen und mit der besonderen Be- nufsichtigung ber, >Lchafheerde zu beauftragen. Kommt eine gültige Wahl bis zum I. April nicht zu Stande, so ernennt der Landrath den Schäferei- Aufseher aus den Gemeindegliedern.

Das Amt jft ein Ehrenamt; für Zeitversäumniß und baare Aus- lagen kann dem Schäferei-Aufseher von den Cchafhaltern eine angemessene Entschädigung gewährt werden.