Einzelbild herunterladen
 

Wâr

-thrlich 8 Watt H«l»t.4«.!><>P^.

WnMjthrttch

Warf 85 W »6t ausmittige Hennen t«n eit b«n betreffen» *ea fastens Wag. »teetogelueittam-

«r 10 Ps«.

fjaitniier linruirr.

Kugteich Amiciches @)rgan für Kicröt- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Leilage.

»re»:

«e lf»elttge eatmenbjeite eb. beten Santa 10 Pfg.

Die 2ib«IL Seile

20 Psg.

OteSfbaltigeSeile

30 Pfg

Nr. 85.

Mittwoch den 10. April

1889.

Amtliches.

Die sämmtlichen Prioritäts-Obligationen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn Serie IH von 1847 werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 1. Juli dieses Jahres ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst W. Taubenstraße 29 gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen und des dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheins Reihe IX Nr. 8 nebst der Anweisung zur Abhebung der ZiMcheine Reihe X zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmit­tags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäfts­lage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Königlichen Regierungs-Haupt­kassen und der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a/M. Zu diesem Zwecke können die Obligationen nebst dem zugehörigen Zinsschein und der Zins­scheinanweisung einer dieser Kassen schon vom 1. Juni dieses Jahres ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli d. Js. ab bewirkt.

Vom 1. Juli 1889 ab hört die Verzinsung dieser Prioritäts-Obligationen auf.

Der Betrag des etwa fehlenden Zinsscheins wird von deni Kapital zurückbehalten.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligationen über die Zahlungsleistung nicht entlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den sämmtlichen oben ge­dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin am 26. März 1889.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung gekommenen Schuldverschreibungen der vormals Kurfürstlich Hessischen Anleihe vom 1. Juni 1863 werden den Besitzern zur baaren Rückzahlung zum 1. Oktober dieses Jahres gekündigt,

Die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum 30. September dieses Jahres stattfindet, können bei folgenden Stellen erhoben werden und zwar: bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a/M., bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst und bei jeder anderen Königlichen Regic- rungs-Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden-Tilgungskasse zu Berlin W. Taubenstraße Nr. 29, sowie bei der Königlichen Kreis­kasse in Frankfurt a/M.

Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörigen alsdann noch nicht fälligen Zinsscheinen Reihe IV Nr. 7 und 8 und den Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe V, wogegen neben dem Kapitalbetrage noch Stückzinsen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September d. I. werden ausgezahlt werden.

Soll die Einlösung der gekündigten Schuldverschreibungen weder bei dem vorgenannten Bankhause, noch bei der Königlichen Regierungs-Haupt- kasse hierselbst, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so können die Effekten schon vom 1. September d. J. ab bei einer dieser letztgedachten Kassen eingereicht werden, welche sie der hiesigen Regierungs­Hauptkasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung vom Isten Oktober d. J. ab die Auszahlung bewirkt.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapital zurückbehalten.

Cassel am 27. März 1889.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

Seitens der Kaiserlich Russischen Regierung ist für die Einfuhr- lebender Pflanzen mit Ausnahme von Weinreben, sofern diese nicht etwa für den Kaiserlichen botanischen Garten und die Universitäten bestimmt sind, sowie von Weintrauben als Beeren oder Trauben und von Wein­trestern für den Bereich des Baltischen Meeres neben den bereits früher- genannten Häfen von Libau, Riga und St. Petersburg neuerdings auch Ser Hafen von Reval freigegeben worden.

Den betreffenden Gewerbetreibenden wird dies hiermit im Anschluß

an meine Bekanntmachung vom 15. Dezember v. Js., Nr. 301 des Kreis­blatts, zur Kenntniß gebracht.

Hanau am 2. April 1889.

Der Königliche Landrath

V. 2021 v. Oertzen.

Der Altstädter Wochenmarkt ist in der Osterwoche auf Mittwoch den 17. April c. verlegt worden.

Gleichzeitig werden die Herren Ortsvorstände und Interessenten darauf hingewiesen, daß die Feier des Grün-Donnerstages als eines halben Feier­tages in der nach der ehem. Kurheff. Sabbats-Ordnung vom 18. Mai 1801 vorgeschriebenen Weise geschützt und namentlich der Betrieb der Fabriken und sonstigen Geschäfte vor 12 Uhr Mittags nicht zugelassen wird. Hanau den 6. April 1889.

Der Königl. Landrath

P. 2155 v. Oertzen.

Sowohl bei den Verhandlungen im deutschen Landwirthschaftsrathe als anderweit ist die Thatsache öffentlich beklagt ^worden, daß die Versiche­rung gegen Hagelschaden gerade bei der bäuerlichen und kleinbäuerlichen Bevölkerung wenig Verbreitung gefunden hat, so daß dieselbe beim Eintritte eines bedeutenden Hagelschadens nicht selten in ihrer Existenz gefährdet wird. Ich ersuche die Herren Bürgermeister, in ihren Gemeinden auf die wirthschaftlichen Vortheile der Hagelversicherung aufmerksam zu machen und nach Möglichkeit auf die Versicherung gegen Hagelschaden auch Seitens der kleinen Ackersleute hinzuwirken. Die Betheiligten werden dabei darauf hinzuweisen sein, daß nach der bestehenden Grundsteuer-Verfassung im Falle des Hagelschadens ein Erlaß an der Grundsteuer nicht stattfindet.

Hanau am 9. April 1889.

Der Königliche Landrath

V. 2395 . v. Oertzen.

Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.

Gefunden: Eine Milchkanne. Zwei Portemonnaies mit je etwas Geld. Ein seidenes Knöpftüchelchen. Ein schwarzes Mantelet. Ein weißer Kinderkragen. Ein Kinder-Ketten-Armband.

Hanau am 10. April 1889.

Nachstehendes Ausschreiben des Polizei-Präsidiums zu Frankfurt a. M. wird veröffentlicht.

Hanau am 8. April 1889.

Der Königliche Landrath

P. 2181. v. Oertzen.

Bekanntmachung.

Am 25. d. Mts., Abends 8 Uhr, wurde am Haupt-Eingang der landwirthschaftlichen Halle in der Ostendstraße die Leiche eines neugebo­renen, lebensfähigen Kindes, weiblichen Geschlechts, ansgefun­den. Die Leiche war in schwarzem Wachstuch und weißer Leinwand ein­gewickelt und steckte in einem grauen Drillichsack.

Um Anzeige wird ersucht, falls über die Mutter des Kindes etwas bekannt fein sollte.

Frankfurt a. M., deu 30. März 1889.

Der Polizei-Präsident von Köller.

Nachstehendes Ausschreiben des Großherzogl. Amtsgerichts wird veröffentlicht.

Hanau am 5. April 1889.

Der Königliche Laudrath

2150 v. Oertzen.

Am 29. März 1889 wurde in der Gemarkung Klein-Steinheim die fast völlig nackte Leiche einer erwachsenen Frauensperson aus dem Main gezogen, welche anscheinend schon einige Zeit im Wasser gelegen hatte.

Die Gesichtszüge derselben sind völlig verschwommen, ihr Alter ist daher anch nicht annähernd zu bestimmen. Die Kleider sind derart ver­fault und verwest, daß nicht festgestellt werden konnte, von welcher Be-