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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 83.

Montag den 8. April

^ 18 89.

Bekanntmachungen König!. Landrathsamts.

RsKanntmackung.

In Gemäßheit des §. 62 der deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft bekannt gemacht.

Mittwoch den 10. April er.

Musterung der Militairpstichtigen der Gemeinden Bergen mit Enk­heim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröder Hof, Dörnigheim unb Dotten­felder Hof.

Donnerstag den 11. April er.

Musterung der Militairpstichtigen der Gemeinden Erbstadt, Eichen, Fechenheim, Gronau, Gronauer Hof und Großauheim.

Freitag den 12. April er.

Musterung der Militairpstichtigen der Gemeinden Großkrotzenburg, Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kinzigheimer Hof, Kilianstädten und Langendiebach.

Sonnabend den 13. April er.

Musterung der Militairpstichtigen der Gemeinden Langenselbold, Mar­köbel, Mittelbuchen, Neuwiedermus, Niederdorfelden, unb Niederissigheim.

Montag den 15. April er.

Musterung der Militairpstichtigen der Gemeinden Niederrodenbach, Neuhof, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Philipps­ruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdigheimer Hof, Rückingen, Wachenbucheu, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wil­helmsbader Hof.

Dienstag den 16. April er.

Musterung der Militairpstichtigen des Jahrganges 1869 der Stadt Hanau.

Mittwoch den 17. April er.

Musterung der Militairpstichtigen des Jahrganges 1868 der Stadt Hanau.

Mittwoch den 24. April er.

Musterung der Militairpstichtigen des Jahrganges 1867 und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau, sowie Loosung und Klassifikation.

Das Ersatz-Geschäft findet im Gasthaus zur „Mainlust" in Kesselstadt statt und beginnt Morgens 9^2 Uhr.

Die Militärpflichtigen haben jedoch Behufs Verlesens und Rangirens schon um S1^ Uhr pünktlich zu erscheinen.

Gestellungspflichtig sind:

1) Alle diejenigen Militairpstichtigen, welche im Jahre 1869 geboren find und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- und Wirthschafts­beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ansstand versehen sind.

2) Alle die im Jahre 1867 und 1868 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Landsturm- oder Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz-Commission versehen sind.

3) Diejenigen älteren Jahrgänge, welche definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.

Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.

Wenn Militairpflichtige, welche nach § 25 der Wehr-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.

Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militair- dienste müssen spätestens im Musterungs-Termine' erhoben und be­gründet werden. Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist der jüngere derselben bis

zum Ablaufe seines zweiten Militairpflichtjahres zu reklamiren. Aus­drücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 33 Nr. 1 der Wehr-Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur inso- sern gelangen dürfen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.

Die Herren Orsvorstäude haben bei Aufstellung der Reklamations­nachweisungen darauf zu achten und event, klar zu legen, ob die Bestim­mungen des § 33, 4 der Wehr-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilung der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamations­verhandlung im Musterungs- resp. Aushebungs-Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhand­lungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verhei- ratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Verheirathung anzugeben.

Die erhobenen Reklamationen sind bis zum 15. März er. hierher einzusenden.

Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.

An der am 24. April stattfindenden Loosung Theil zu nehmen bleibt den Militärpflichtigen überlassen.

Die Klassifikation der Reservisten, Landwehrmaunschaften und Ersatz­reserve, ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, sowie der­jenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 24. April er. statt.

Hierzu haben sich Diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung aus Berücksichtigung Ansprüche erheben.

Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Orts­vorständen anzubringen, letztere haben die Reklamationen bis zum 15. März c. hierher einzusenden.

Die Klassifikations-Anträge find nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.

Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladurg der Mili­tärpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungs­termine persönlich einzufinden.

Die Militairpstichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.

Hanau, den 20. Februar 1889.

Der Civil-Vorsitzende des Aushebungs-Bezirks Hanau.

LI. 455._________________I. V.: Baabe.________________

Unter Hinweis auf die Regierungs-Polizeiverordnung vom 29. Ok­tober 1883 (Amtsblatt Seite 224) werden hiermit alle Bcfiher von Aepfelbäumen im hiesigen Stadt- und Landkreise aufgefordert, zur Verhütung der erheblichen Schäden, welche eine größere Verbreitung der Blutlaus für den Obstbau mit sich bringen würde, und mit Rücksicht auf die verhältuißmüßig nicht sehr bedeutenden Schwierigkeiten, welche die Vertilgung der Blutlaus bietet, falls sie nur überall gleichzeitig mit Nach­druck betrieben wird, bis zum 1. Mai o. ihre Bäume vou diesem Insekt zu reinigen. Eine Belehrung über die Erkennung der Blutlaus findet sich abgedruckt im Amtsblatt pro 1883 Seite 149 u. 150; die bildliche Dar­stellung derselben befindet sich in den Schulzimmern der Gemeinden.

Zur Vertilgung wird das Eisenbütteler Sapokarbol Nr. 3 dringend empfohlen, dasselbe ist in der Drogenhandlung der Firma Zentner hier zum Preise von 1 M. das Pfund incl. Flasche zu haben. Eine Anweisung für die Anwendung des Sapokarbols folgt hierunter. Als Spritzapparat wird der von Falbisuuer und Stebel zu Dffenburg in Baden em­pfohlen ; derselbe kostet (mit Raupenfackel zum Verbrennen von Raupen- neftern) 10 M. 10 Pf. einschließlich Porto und kann, falls die eine oder bie andere Gemeinde die 2InfRaffung eines solchen nicht vorzieht, demnächst dahier entliehen werden.

In der zweiten Hälfte der Monate Mai und Juni d. I. findet eine allgemeine Revision sämmtlicher Aepfelbäume statt; die Termine und die Namen der Revisoren werden seinerzeit bekannt gegeben werden.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises veranlasse ich, die Aepfelbaum-