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Nr. 79.
Mittwoch den 3. April
1889.
Bekanntmachungen Königs Landrathsamts.
Unter dem Rindviehbestand des Oekonomen Ludwig Horst, Hospitalgasse Nr. 3 Neust, hier, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 30. März 1889.
Der Königliche Landrath
P. 2004 v. Oertzen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden veranlaßt, die ihnen heute zugesandten Benachrichtigungsschreiben über die Veranlagung zur Gewerbesteuer pro 1889/90 alsbald den betreffenden Gewerbetreibenden zu behändigen und den Tag de^ Behändigung mir bis spätestens zum 15. d. Mts. berichtlich anzuzeigen.
Hanau am 1. April 1889.
Der Königliche Landrath
St. 1469 v. Oertzen.
Unter dem Rindviehbestand des Landwirths Philipp H e ck in Bruchköbel ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Hanau am 2. April 1889.
Der Königliche Landrath
"V. 2242 v. Oertze n.
Hekanntmachnng.
Die Staats-Klassensteuerrolle hiesiger Stadt für das Steuerjahr 1889/90 wird vom 28. März bis einschließlich 5. April d. Js. in dem Dicnstlokale der Steuerkommission (Rathhaus, 1 Treppe hoch rechts) während der üblichen Dienftstunden zur Einsicht der Steuerpflichtigen offen liegen.
Reklamationen gegen die Veranlagung sind innerhalb einer zweimonatlichen Frist, beginnend mit dem 6. April d. Js., bei dem Unterzeichneten schriftlich anzubringen. Die Reklamationsgesuche müssen außer genauer Angabe der Wohnung auch die betreffende Nummer der Steuerrolle nachweisen.
Gleichzeitig theile ich zur Kenntnißnahme mit, daß die Jahres- Klassensteuer beträgt von einem jährlichen muthmaßlichen Gesammt-Ein- kommen von
420
M. bis einschl.
660
M. in Stufe
1=3
M.
660
ff ff ff
900
ff ff
.ff
2=6
900
ff ff ff
1050
ff ff
ff
3=9
1050
ff ff ff
1200
ff ff
4 = 12
1200
ff ff ff
1350
5 = 18
1350
ff ff ff
1500
ff ff
ff
6 = 24
• 1500
1650
7 = 30
1650
1800
ff ff ff
ff ff ff
1800
2100
ff ff
V/
ff
8 = 36
9 = 42
ff
2100
ff ff , ff
2400
10 = 48
2400
ff ff ff
2700
11 = 60
2700
ff ff ff
3000
12 = 72
Die Steuer der Stufen 1 und
2 wird
als Staatssteuer nicht erhoben,
wohl aber ist dieselbe für die Veranlagung der Kommunalsteuer (Gemeinde-
Umlage) maßgebend.
Hanau
am 25. März 1889.
Der Oberbürgermeister
III 1979.__Westerburg. vot. Bödicker.
Bekanntmachung.
Am 11. März d. Js., Vormittags 9 Uhr, wurde dahier in der großen Rittergasse, hinter dem Frankensteinerhof — Deutschherrnhaus — Äre Leiche eines neugeborenen Kindes, weiblichen Geschlechts, in braunes Packpapier eingewickelt, aufgefunden.
Nach dem Sektionsbefund hat das Mädchen nach der Geburt fein Leben durch selbstständiges Athmen fortgesetzt und ist an den Folgen von Schädelzertrümmerung gestorben.
Um Anzeige wird ersucht, falls über die Mutter etwas bekannt sein sollte.
Frankfurt a. M. den 25. März 1889.
P. 1980
Der Polizei-Präsident von Köller.
Bekanntmachung,
Am 6. Februar d. Js., Abends 10 Uhr, wurde in einem Hausgange in der neuen Taubenstraße die Leiche eines neugeborenen, lebensfähigen Kindes, männlichen Geschlechts, aufgefunden. Nach dem Sektionsbefund ist das Kind an Erstickung gestorben. Die Leiche war ohne jegliche Umhüllung, bezw. nackt.
Um Anzeige wird ersucht, falls über die Mutter etwas bekannt sein sollte.
Frankfurt a. M. den 23. März 1889.
Der Polizei-Präsident
P. 1979 von Köller.
Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
5688. B. — J. 1075/89. Ueber den Aufenthalt des Ausläufers Fritz Dannies aus Mittweida wird Auskunft begehrt.
A. 4848. — J. 2808/88. Ueber den Aufenthalt des Schreiners Robert Naß, geboren am 14. Februar 1862 zu Friesenheim bei Ludwigshafen, wird Auskunft begehrt.
Frankfurt a. M. den 30. März 1889.____________________
4875 A. — J. 1102/89. Gegen den Korsettenmacher Eberhard Braun, geb. am 31. Juli 1856 zu Niehl, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betrugs verhängt.
Es wirb ersucht, denselben zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich hierher Nachricht zu geben.
Frankfurt a. M. den 31. März 1889.
Königliche Staatsanwaltschaft.
T Die Annahme des Genossenschafts-Gesetzes.
Das Geuoffenschasts-Gesetz ist vom Reichstage am Montag und Dienstag in zweiter Lesung durchberathen und den Anträgen der Kommission gemäß angenommen worden mit der einzigen Abänderung, daß der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli auf den 1. Oktober verlegt wurde. Maßgebend für diese Aenderung war die Erwägung, daß den Genossenschaften im Allgemeinen Zeit bleiben müsse, sich auf den'Uebergang zu den neuen Bestimmungen vorzubereiten, daß aber der 1. Juli für alle ländlichen Genossenschaften, deren Glieder zu jener Zeit dicht vor der Ernte stehen würden, ein sehr ungünstiger sei. Die Hauptpunkte der Verhandlung bildeten die Frage des Eiuzelangriffs und die seitens der Kanimission geschaffene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht. Die gesetzlichen Formen, welche bisher in dieser Hinsicht bestanden, haben die wohlhabenderen Kreise der Bevölkerung dem Genossenschaftswesen in wenig erwünschter Weise fern gehalten, und die Vorlage hatte diesem Nebelstande dadurch abzuhelfen gesucht, daß neben der bisherigen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht (deren Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser als unmittelbar den Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften), die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht eingeführt wurde, bei welcher die Haftpflicht der einzelnen Glieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie un- mittelbar den Gläubigern gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe festgestellt wird. Hierzu hatte die Kommission noch eine dritte Genosseu- schaftssorm gefügt: die Genossenschaft mit unbeschränkter Nach- schußp flicht, deren Glieder zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, sondern nur verpflichtet sind, der letzteren die gut Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu leisten. Gegen diese, von der Kommission einstimmig angenommene Form richtete sich eine ziemlich lebhafte Kritik. Der Standpunkt bei Regierung ward durch den Staatssekretär des Reichsjustizamts dahin^ zu erkennen gegeben, daß die verbündeten Regierungen zu der neuen Genossenschaft^form erst Stellung nehmen könnten, wenn dieselbe auch vom Reichstage beschlossen sei. Vom Rechtsstandpunkt sowie vom Standpunkt der praktischen Durchführbarkeit seien Einwendungen gegen den Beschluß der Kommission nicht zu erheben, wenngleich die Regierungsvorlage wohl ,n der Sache selbst das Richtigere treffe.
Die Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht ist aus dem Wunsche hervorgegangen, der lebhaften Bewegung gegen den Einzelangriff, °- st gegen das Recht des Gläubigers, einen einzelnen besonders zahlungsfähigen Genossen für die gesamnite Verbindlichkeit der Genossenschaft in