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Nr. 76
W
Samstaq den 30. März
1889.
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise,
Gefunden: Ein Meyer's Konversations-Lexikon. Ein Portemonnaie mit etwas Geld und mehreren Quittungen. Ein desgl. mit einigen Pfennigen. Ein schwarzes Tuch. Ein Notizbuch. Eine Wagen-Laterne auf der Straße von Hanau bis Bruchköbel; Empfangnahme bei Herrn Bürgermeister zu Bruchköbel.
Hanau am 30. März 1889.
Ausschreiben Königlicher Staatsanwaltschaft zu Frankfurt a. M.
B. 5453. — J. 3212/88. Ueber den Aufenthalt der Dienstmagd Kunigunde Gertrud Schmidt aus Messelhausen, geb. 9./1. 1864, wird Auskunft begehrt.
3406 D. — J. 4783/88. Der Steckbrief vom 20. Dez. v. I. gegen den Metzger Andreas Jppisch von Hillstädt ist erledigt.
B. 5555. — 0. 348/88. Das am 22. März 1889 erlassene Ausschreiben gegen Ferdinand Gebig von hier ist erledigt.
Frankfurt a. M. den 28. März 1889.
4705 A. — J. 1175/89. Gegen die geschäftslose Marie Stein, geboren am 2. Januar 1863 zu Bierstadt, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle verhängt.
Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und von der Verhaftung unverzüglich hierher Nachricht zu geben.
Frankfurt a. M. den 28. März 1889.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Control-Versammlungett.
Die diesjährigen Frühjahrs-Control-Versanmilnngen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus Hanau finden zu Hanau — Parade- platz-Zeughaus — wie folgt statt:
1) für Landwehr I. Aufgebots der Jahrgänge 1876, 1877, 1878, 1879 am 4. April, Vormittags 11 Uhr;
2) für Reserve und Landwehr . Aufgebots der Jahrgänge 1880 1881, 1882, 1883 am 5. April, Vormittags 8 Uhr;
3Pfür Reserve der Jahrgänge 1884, 1885, 1886, 1887, 1888 am 5. April, Vormittags 9* 2 Uhr;
4) für sämmtliche Ersatz-Reservisten aller Jahrgänge, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften am 5. April, Vormittags 11 Uhr.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlungen zu erscheinen haben:
Sämmtliche Reservisten und Ersatz-Reservisten.
Sämmtliche Dispositions-Urlauber, sowie Diejenigen, welche wegen vor der Einstellung verübter Vergehen, sowie auf Grund von Reklamationen und wegen Dienstunbrauchbarkeit zur Verfügung (Disposition) der Ersatz-Behörden entlassen worden find.
Sämmtliche Mannschaften der Landwehr I. Aufgebots mit Ausnahme Derjenigen, welche in der Zeit voni 1. April bis 30. September 1877 eingetreten sind.
Außerdem wird bemerkt:
Die Halbinvaliden und Garnisondicnstfähigen erscheinen mit ihren Jahresklassen.
Diejenigen welche wegen verbüßter Freiheitsstrafe oder wegen Con- trolentziehung nachzudienen haben, erscheinen mit den betreffenden jüngeren Jahresklassen.
Sämmtliche Militärpapiere sind mit zur Stelle zu bringen.
Dispensationen von den Control-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche, welche von der betreffenden Ortsbehörde beglaubigt sein müssen, spätestens 3 Tage vor der betreffenden Control-Versammlnng dem Bezirksfeldwebel in Hanau eingereicht werden.
Das Fehlen bei der Control-Versammlnng hat Mittel-Arrest unbedingt zur Folge.
Frankfurt a. M. im März 18-89.
Königliches Bezirks-Kommando.
Wird veröffentlicht.
Der Oberbürgermeister
W e st e r b u r g.
t Die Alters- und Jnvaliditâtsversicherung.
I.
Der Bericht der Reichstagskommission über den Alters- und Jnvali- ditätsversicherungs-Entwurf liegt nunmehr in zwei Bänden vor, von denen der eine über die Verhandlungen berichtet, der andere eine Zusammenstellung der ursprünglichen Regierungsvorlage sowie der Beschlüsse erster und zweiter Lesung nebst einigen statistischen Bemerkungen enthält. 41 Sitzungen hat die Kommission ihrer Arbeit gewidmet, die damit endete, daß der Entwurf in der von der Kommission beschlossenen Fassung mit 22 gegen 5 Stimmen angenommen wurde.
Im Großen und Ganzen ist die Grundlage des ursprünglichen Entwurfs dieselbe geblieben. Es gilt dies zunächst von dem Umfang der Versicherung, d. h. von den Personen, welche der Versicherungspflicht unterliegen, und von denjenigen, auf welche sie durch Beschluß des Bundesraths ausgedehnt werden kann, z. B. auf kleine Betriebsunternehmer und auf Hausgewerbetreibende; ferner von dem Gegenstand der Versicherung; in dieser Beziehung ist auch die Altersgrenze, niit welcher die Zahlung der Altersrente eintritt, nämlich das 70. Lebensjahr beibehalten, betreffs der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) ist eine aus bestimmten Merkmalen beruhende Definition ergänzend hinzugefügt, die Halbinvalidität aber, wie mehrfach beantragt wurde, in das Gesetz nicht eingefügt worden. Die Selbstversicherung kleiner Arbeitgeber ist gleichfalls ausgeschlossen geblieben. Beibehalten ist weiter die Wartezeit, welche für die Altersrente 30 Lebensjahre, für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre beträgt. Ebenso ist 'Dreitheilung in der Aufbringung der Mittel — seitens des Reichs (Reichszuschuß), der Arbeitgeber und der Arbeiter — in ihrem Wesen nicht verändert. Unverändert ist ferner die von der Regierungsvorlage vorgeschlagene Organisation geblieben, wonach die Alters- und Invaliditäts- Versicherung durch Versicherungs-Anstalten erfolgt, welche "für weitere Kommunal-Verbände oder für das Gebiet eines Bundesstaats errichtet werden. Sowohl der Vorschlag, die Berufsgenossenschasten zu Trägern der Versicherung zu machen, wie auch die Errichtung einer Reichsanstalt an Stelle der Landesversicherungsanstalt, wie auch die Anlehnung an die Krankenkassen, obwohl von den verschiedensten Seiten befürwortet, wurden abgelehnt, da sich die Kommission überzeugte, daß die vorgeschlagene Organisation der praktischste und gangbarste Weg für die Erreichung des Zieles sei. Desgleichen ist an den Einrichtungen der Versicherungsanstalten? Vorstand, Ausschuß, Aufsichtsrath, die Bestellung der Vorstandsbeamten durch die Provinzial- bezw. Landesregierung, die Heranziehung der Arbeitervertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Versicherten, die Festsetzung des Statuts für jede Anstalt, Bestellung eines Staats-Konimisiars ‘für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt, Errichtung gemeinsamer Versicherungsanstalten, die Bildung der Schiedsgerichte, das Verfahren bei Feststellung der Rente, die Einrichtung eines Central-Rechnungsbureaus beim Reichsversicherungsamt, die Auszahlung durch die Post, die Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten durch das Versicherungsamt u. s. w. — nichts Erhebliches geändert worden.
Die wesentlichen Aenderungen der Vorlage durch die Kommission sind folgende:
1. Eine andere Art der Aufbringung der Mittel durch Arbeiter und Arbeitgeber.
2. Ersetzung der fünf Ortsklassen durch vier Lohnklassen und andere Bemessung der Beiträge.
3. Dementsprechend eine andere Bemessung der Renten.
4. Fixirung eines gleichmäßigen Reichszuschusses zu den Renten auf jährlich 50 Mk.
5. Erstattung eines Theiles der Beiträge an Frauen, die eine Ehe eingehen, oder für die vor Empfang einer Rente gestochenen Männer bezw. Frauen an deren Hinterbliebene.
6. Ersetzung der Quittungsbücher ducch Quittungskarten unter Beibehaltung des Markensystems.
7. Einfügung eines Abschnittes über Rentensparkassen bei den Versicherungsanstalten.
II.
Ad 1. Während die Regierungsvorlage für die Aufbringung det Mittel seitens der Arbeiter und Arbeitgeber das Prämienverfahren,' d. h. ein Verfahren, bei welchem durch gleiche Beiträge der Werth aller Renten, welche die einzelnen Versicherten bei ihrer etwaigen Invalidität dermaleinst